§ 283 BGB

Berechnen Sie Ihren Rückforderungsanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit nach BGB § 283. Der Rechner zeigt, ob und in welcher Höhe Sie bereits geleistete Beträge zurückfordern können, wenn die geschuldete Leistung nachträglich unmöglich geworden ist. Alle Werte gemäß § 283 BGB, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 283 BGB regelt die Rechtsfolgen bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung und bildet zusammen mit § 275 BGB das Fundament des Leistungsstörungsrechts für den Fall der Unmöglichkeit. Wenn die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss unmöglich wird, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen für beide Vertragsparteien. § 283 BGB schützt dabei den Gläubiger, der bereits eine Gegenleistung erbracht hat.

Voraussetzungen der nachträglichen Unmöglichkeit

Die nachträgliche Unmöglichkeit nach § 283 BGB setzt voraus, dass der Vertrag wirksam geschlossen wurde und die Leistung ursprünglich möglich war. Nach Vertragsschluss muss die Leistung dann unmöglich geworden sein, wobei dies objektive Unmöglichkeit (für jedermann), subjektive Unmöglichkeit (für den Schuldner) oder rechtliche Unmöglichkeit sein kann. Die Unmöglichkeit muss unverschuldet sein, damit § 283 BGB Anwendung findet — bei Verschulden des Schuldners greifen die §§ 280, 281 BGB ein.

Rechtsfolgen bei nachträglicher Unmöglichkeit

Wenn die Leistung nachträglich unmöglich wird und der Gläubiger bereits eine Gegenleistung erbracht hat, kann er diese nach § 283 Abs. 1 BGB zurückfordern. Die Rückforderung richtet sich nach den Vorschriften über die Rückgewähr nach §§ 346 ff. BGB. Wenn der Gläubiger die Gegenleistung noch nicht erbracht hat, entfällt seine Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB. Der Schuldner hat keinen Anspruch auf die Gegenleistung, wenn er sie infolge der Unmöglichkeit nicht mehr erbringen kann.

Unterschied zur anfänglichen Unmöglichkeit

Bei der anfänglichen Unmöglichkeit (§ 311a BGB) war die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich. Der Vertrag ist in diesem Fall trotzdem wirksam, und der Schuldner schuldet Schadensersatz statt der Leistung. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 283 BGB) wurde die Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich. Der Schuldner hat nach § 275 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf die Gegenleistung mehr, und der Gläubiger kann bereits geleistete Beträge zurückfordern.

Häufig gestellte Fragen zu § 283 BGB

Was gilt bei nachträglicher Unmöglichkeit?

Wenn die geschuldete Leistung nach Vertragsschluss nachträglich unmöglich wird, regelt § 283 BGB die Rechtsfolgen. Der Schuldner hat nach § 275 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf die Gegenleistung mehr, soweit er die Leistung infolge der Unmöglichkeit nicht mehr erbringen kann. Hat der Gläubiger bereits eine Gegenleistung erbracht, kann er diese nach den Vorschriften über die Rückabwicklung zurückfordern.

Kann ich bereits geleistete Beträge zurückfordern?

Ja, nach § 283 BGB kann der Gläubiger bereits geleistete Beträge zurückfordern, wenn die Gegenleistung infolge der Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners unmöglich wird. Die Rückforderung richtet sich nach den Vorschriften der §§ 346 ff. BGB über die Rückabwicklung gescheiterter Verträge. Der Gläubiger kann condictio indebiti oder die spezielleren Regeln der Rückgewähr anwenden.

Bleibt mein Erfüllungsanspruch bestehen?

Nein, nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Der Ausschluss gilt auch für die Unmöglichkeit infolge eines Umstands, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. In diesem Fall entfällt der Erfüllungsanspruch, und der Gläubiger hat nur noch Schadensersatzansprüche, wenn den Schuldner ein Verschulden trifft.

Was ist der Unterschied zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit?

Die anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a BGB) liegt vor, wenn die Leistung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war. Die Rechtsfolge ist, dass der Vertrag wirksam bleibt und der Schuldner Schadensersatz statt der Leistung schuldet. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1, § 283 BGB) wird die Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich. In diesem Fall entfällt der Erfüllungsanspruch, und bei bereits erbrachter Gegenleistung entsteht ein Rückforderungsanspruch.

Wer trägt das Risiko der nachträglichen Unmöglichkeit?

Das Risiko der nachträglichen Unmöglichkeit trägt grundsätzlich der Schuldner, es sei denn, die Unmöglichkeit beruht auf einem Umstand, den der Gläubiger zu vertreten hat. Wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, schuldet er Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 oder § 283 BGB. Wenn die Unmöglichkeit ohne Verschulden beider Parteien eintritt (Zufall), bleibt die Gegenleistung des Gläubigers grundsätzlich erhalten, soweit sie nicht bereits erbracht wurde.

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