§ 286 BGB

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Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 286 BGB regelt den Eintritt des Verzugs und bildet damit die Grundlage für sämtliche Verzugsfolgen im deutschen Schuldrecht. Der Verzug ist die Voraussetzung für die Geltendmachung von Verzugszinsen nach § 288 BGB und weiteren Schadensersatzansprüchen. Die Norm konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner als säumig gilt und welche Rechtsfolgen daran geknüpft werden. Die Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 hat die Regelung zum Verzug umfassend modernisiert und insbesondere den Verbraucherschutz gestärkt.

Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB

Der Verzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner mit einer fälligen Leistung in Rückstand geraten ist. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Der Verzug tritt ein durch eine Mahnung, die den Schuldner zur Leistung auffordert, durch den Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit, oder durch besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Verzug rechtfertigen. Bei Verbraucherverträgen tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit ein.

Verzugszinsen nach § 288 BGB

Während § 286 BGB die Voraussetzungen des Verzugs regelt, bestimmt § 288 BGB die Rechtsfolge der Verzugszinsen. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Verbraucherverträge und neun Prozentpunkte für Geschäfte ohne Verbraucherbeteiligung. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich angepasst und entspricht dem ehemaligen Diskontsatz. Die Verzugszinsen sind auf das Jahr berechnet und werden taggenau nach der tatsächlichen Verzugszeit berechnet.

Besonderheiten bei Verbraucherverträgen

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, gelten nach § 286 Abs. 3 BGB besondere Schutzvorschriften. Der Verbraucher kommt nicht automatisch durch jede verspätete Zahlung in Verzug — vielmehr beträgt die Frist zum Verzugseintritt mindestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung. Diese Frist kann vertraglich nicht zu Lasten des Verbrauchers verkürzt werden. Unternehmer, die mit Verbrauchern kontrahieren, sollten diese Frist in ihren AGB und Rechnungen ausdrücklich beachten.

Häufig gestellte Fragen zu § 286 BGB

Wann gerät der Schuldner in Verzug?

Der Schuldner gerät nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, wenn er seine Leistung nicht spätestens zu dem Zeitpunkt erbringt, zu dem er sie nach dem Vertrag zu bewirken hat. Der Verzug tritt ein, wenn eine Mahnung erfolgt (Aufforderung zur Leistung mit angemessener Frist), wenn eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit festgelegt ist (automatischer Verzug bei Fristablauf), oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interysen den sofortigen Verzug rechtfertigen.

Ist eine Mahnung erforderlich?

Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Die Mahnung muss die Zahlungsaufforderung enthalten und eine angemessene Frist zur Leistung setzen, sofern nicht sofortiger Verzug eintritt. Die Mahnung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit gesetzt hat, oder wenn nach § 286 Abs. 2 BGB besondere Umstände vorliegen.

Welche Verzugszinsen gelten?

Nach § 288 Abs. 1 BGB betragen die Verzugszinsen für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 4 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegeben und passt sich halbjährlich an dieMarktentwicklung an. Derzeit liegt der Basiszinssatz bei rund 3,59 Prozent.

Ab wann läuft der Verzug bei Verbrauchergeschäften?

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn keine Mahnung erfolgt ist. Der Verbraucher muss also nicht zusätzlich gemahnt werden — die 30-Tage-Frist schützt ihn vor sofortigem Verzug. Diese Frist kann vertraglich nicht verkürzt werden.

Kann der Gläubiger neben Verzugszinsen weiteren Schaden geltend machen?

Ja, nach § 288 Abs. 4 BGB kann der Gläubiger einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen, wenn er nachweist, dass ihm durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist. Dies können etwa besondere Finanzierungskosten, Mahnkosten, Anwaltskosten oder sonstige Mehraufwendungen sein. Die Verzugszinsen nach § 288 BGB stellen lediglich eine gesetzliche Pauschale dar und schließen weitergehende Schadensersatzansprüche nicht aus.

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