§ 287 BGB

Berechnen Sie den Schaden bei verschärfter Haftung im Verzug nach BGB § 287. Der Rechner ermittelt den Gesamtschaden einschließlich der Verzögerungsfolgen. Alle Werte gemäß § 287 BGB, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 287 BGB regelt die Schadensverursachung während des Verzugs und normiert eine verschärfte Haftung des Schuldners. Diese Norm ergänzt die allgemeine Verzugsregelung des § 286 BGB und konkretisiert, welche Schäden der Schuldner während des Verzugs zu ersetzen hat. Die verschärfte Haftung nach § 287 BGB geht über die allgemeine Verschuldenshaftung hinaus, indem sie auch den Zufall einbezieht und dem Gläubiger besondere Rechte einräumt.

Verschärfte Haftung für Verzögerungsschäden

Nach § 287 S. 1 BGB muss der Schuldner während des Verzugs nicht nur den gewöhnlichen Verzugsschaden nach § 280 BGB ersetzen, sondern auch den Schaden, der durch die Verzögerung der Leistung entsteht. Dies umfasst alle Nachteile, die dem Gläubiger durch den zeitlichen Verzug entstehen, etwa höhere Beschaffungskosten, zusätzliche Finanzierungskosten oder entgangener Gewinn. Die verschärfte Haftung gilt auch für Schäden, die ohne den Verzug nicht eingetreten wären.

Haftung für Zufall

Die wichtigste Besonderheit des § 287 S. 2 BGB ist die Haftung für Zufall. Während der Schuldner normalerweise nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet, muss er im Verzug auch für zufällig eintretende Schäden einstehen, es sei denn, der Schaden wäre auch ohne die Verzögerung eingetreten. Diese Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers macht die Haftung nach § 287 BGB besonders schwerwiegend. Der Schuldner muss aktiv nachweisen, dass der Schaden auch bei pünktlicher Leistung eingetreten wäre.

Ersetzungsbefugnis und Deckungsgeschäft

§ 287 S. 1 BGB räumt dem Gläubiger das Recht ein, bei Verzug des Schuldners ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Wenn der Gläubiger die geschuldete Ware für einen Weiterverkauf benötigt und der Schuldner liefert nicht, kann der Gläubiger die Ware am Markt beschaffen und den Mehrpreis als Schaden ersetzt verlangen. Diese Ersetzungsbefugnis ermöglicht es dem Gläubiger, seine eigene Geschäftstätigkeit zu sichern und minimiert die Schäden aus der Leistungsstörung.

Häufig gestellte Fragen zu § 287 BGB

Wie haftet der Schuldner im Verzug?

Der Schuldner haftet nach § 287 BGB während des Verzugs verschärft. Er muss dem Gläubiger nicht nur den nach § 280 BGB zu ersetzenden Schaden, sondern auch den Schaden ersetzen, der durch die Verzögerung der Leistung entsteht. Dies umfasst auch Schäden, die ohne den Verzug nicht eingetreten wären. Die verschärfte Haftung nach § 287 BGB gilt auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch ohne den Verzug eingetreten.

Gilt bei Zufall eine verschärfte Haftung?

Ja, nach § 287 S. 2 BGB haftet der Schuldner im Verzug auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch ohne den Verzug eingetreten. Diese Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers bedeutet, dass der Schuldner beweisen muss, dass der Schaden auch ohne seine Verzögerung eingetreten wäre. Die verschärfte Haftung nach § 287 BGB geht damit über die allgemeine Verschuldenshaftung nach § 280 BGB hinaus.

Was bedeutet die Ersetzungsbefugnis?

Die Ersetzungsbefugnis nach § 287 S. 1 BGB berechtigt den Gläubiger, bei Verzug des Schuldners einenDeckungsgeschäft vorzunehmen und den Mehrpreis als Schaden ersetzt zu verlangen. Wenn der Schuldner mit seiner Lieferung in Verzug gerät, kann der Gläubiger zur Sicherstellung seiner eigenen Vertragspflichten eine Ersatzbeschaffung am Markt vornehmen. Die Mehrkosten dieser Ersatzbeschaffung gelten als Verzögerungsschaden nach § 287 BGB.

Wie unterscheidet sich § 287 von § 282 BGB?

§ 287 BGB regelt die verschärfte Haftung des Schuldners während des Verzugs und erweitert den Schadensersatzanspruch um die Folgen der Verzögerung selbst. § 282 BGB normiert den Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung als eigenständigen Anspruch, der vom Gläubiger nachzuweisen ist. In der Praxis ergänzen sich beide Normen: § 287 BGB begründet die verschärfte Haftung und § 282 BGB konkretisiert den zu ersetzenden Schaden.

Kann sich der Schuldner von der Haftung nach § 287 BGB befreien?

Der Schuldner kann sich von der Haftung nach § 287 BGB nur befreien, wenn er beweist, dass der Schaden auch ohne den Verzug eingetreten wäre. Diese Beweisführung ist jedoch schwierig und gelingt selten. Wenn der Schuldner nachweist, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre, etwa wegen eines unabwendbaren Ereignisses, das auch die Ersatzbeschaffung unmöglich gemacht hätte, entfällt die Haftung nach § 287 BGB.

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