§ 291 BGB

Berechnen Sie Prozesszinsen nach BGB § 291. Der Rechner ermittelt die Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage. Alle Werte gemäß § 291 i.V.m. § 288 BGB, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 291 BGB normiert den Anspruch auf Prozesszinsen und gewährt dem Obsiegenden einen Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seiner Klage. Diese Norm ergänzt die Verzugszinsregelung des § 288 BGB und stellt sicher, dass der siegreiche Kläger auch für den Zeitraum zwischen Klageerhebung und Vollstreckung eine angemessene Vergütung für den ihm entzogenen Kapitalgebrauch erhält. Prozesszinsen sind ein wichtiger Bestandteil des Kostenerstattungsrechts und können erhebliche Beträge ausmachen, wenn ein Rechtsstreit mehrere Jahre dauert.

Rechtshängigkeit als Zeitpunkt

Die Prozesszinsen nach § 291 BGB beginnen mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu laufen. Die Rechtshängigkeit tritt nach § 253 ZPO mit der Zustellung der Klage ein. Es ist daher ratsam, die Zustellungsurkunde aufzubewahren, um den genauen Beginn der Prozesszinsen nachweisen zu können. Von der Rechtshängigkeit bis zur vollständigen Zahlung oder rechtskräftigen Vollstreckung des Titels laufen die Prozesszinsen ohne Unterbrechung weiter.

Zinssatz der Prozesszinsen

Nach § 291 S. 1 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Prozesszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Dieser Satz gilt einheitlich für alle Prozesszinsen und unterscheidet nicht zwischen Verbraucher- und Unternehmergeschäften. Die Höhe des Basiszinssatzes wird halbjährlich angepasst und von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Aktuell liegt der Basiszinssatz bei rund 3,59 Prozent, sodass der Prozesszinssatz derzeit rund 8,59 Prozent beträgt.

Abgrenzung zu Verzugszinsen

Prozesszinsen und Verzugszinsen schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können nacheinander geltend gemacht werden. Zunächst laufen die Prozesszinsen ab Klagezustellung. Wenn der Beklagte nach Rechtskraft des Urteils weiterhin nicht zahlt, kommen die Verzugsinsen nach § 288 BGB hinzu. Die Prozesszinsen enden mit der Zahlung oder der Vollstreckung des Titels. Wenn der Beklagte nach Rechtskraft in Verzug kommt, gehen die Prozesszinsen nahtlos in die Verzugsinsen über.

Häufig gestellte Fragen zu § 291 BGB

Was sind Prozesszinsen?

Prozesszinsen nach § 291 BGB sind Zinsen, die der Obsiegende vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis zur Vollstreckung verlangen kann. Sie unterscheiden sich von Verzugszinsen dadurch, dass sie nicht den Verzug des Schuldners voraussetzen, sondern allein aus der Rechtshängigkeit der Klage entstehen. Prozesszinsen sollen den Gläubiger für den Zeitraum zwischen Klageerhebung und Vollstreckung für den ihm entzogenen Kapitalgebrauch entschädigen.

Ab wann laufen Prozesszinsen?

Prozesszinsen laufen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Die Rechtshängigkeit tritt nach § 253 ZPO mit der Zustellung der Klage ein. Wenn der Kläger die Klage einreicht, wird diese dem Beklagten zugestellt, und ab diesem Zeitpunkt laufen die Prozesszinsen. Sie laufen bis zur vollständigen Zahlung oder bis zur rechtskräftigen Vollstreckung des Titels.

Sind Zinseszinsen zulässig?

Nach § 291 S. 2 BGB sind Zinseszinsen (Anatozismus) nicht zulässig. Die Prozesszinsen werden nur auf das Kapital berechnet und nicht verzinst. Wenn der Beklagte jedoch nach Rechtskraft des Urteils in Verzug kommt, gelten ab diesem Zeitpunkt die Verzugszinsen nach § 288 BGB, und ab dann können wiederum Verzugszinsen anfallen, die jedoch erst ab dem dritten Jahr nach Rechtskraft mit dem Kapital zu verzinsen sind.

Wie unterscheiden sich Prozesszinsen von Verzugszinsen?

Prozesszinsen und Verzugszinsen unterscheiden sich in ihrer Rechtsgrundlage und ihren Voraussetzungen. Verzugszinsen nach § 288 BGB setzen den Verzug des Schuldners voraus und laufen ab dem Verzugszeitpunkt. Prozesszinsen nach § 291 BGB entstehen mit der Rechtshängigkeit der Klage und setzen keinen Verzug voraus. In der Praxis können beide Zinsarten nacheinander geltend gemacht werden: Prozesszinsen ab Klagezustellung und Verzugszinsen ab Rechtskraft, wenn der Beklagte weiter säumig bleibt.

Welchen Zinssatz haben Prozesszinsen?

Der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank angepasst und lag in den letzten Jahren bei rund 3,59 Prozent. Der Prozesszinssatz beträgt daher derzeit rund 8,59 Prozent. Dieser Satz gilt für alle Prozesszinsen, unabhängig von der Art des Rechtsgeschäfts.

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