Berechnen Sie Verzugszinsen nach BGB § 292. Der Rechner unterscheidet zwischen Verbrauchern (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) und Unternehmern (9 Prozentpunkte). Alle Werte gemäß §§ 292, 288 BGB, gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 292 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Verzugszinsen — Verweis auf § 288 BGB
Gültig ab: 1. 1. 2002
- § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Verzugszinsen — Höhe und Anwendungsbereich
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
§ 292 BGB verweist für die Berechnung der Verzugszinsen auf die Vorschriften des § 288 BGB und regelt damit die Höhe der Zinsen, die bei Verzug einer Geldforderung anfallen. Die Norm ist Teil des Leistungsstörungsrechts und gewährt dem Gläubiger einen Anspruch auf Zinsen als pauschalierten Schadensersatz für den ihm entzogenen Kapitalgebrauch während des Verzugs. Die Unterscheidung zwischen Verbraucherverträgen und Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung dient dem Schutz des schwächeren Vertragspartners.
Zinssätze nach Verbraucherbeteiligung
Das deutsche Recht unterscheidet bei den Verzugszinsen zwischen Verbraucherverträgen und Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung. Bei Verbraucherverträgen beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, erhöht sich der Zinssatz nach § 288 Abs. 4 BGB auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der höhere Satz für Unternehmergeschäfte soll die wirtschaftlichen Nachteile des Zahlungsverzugs kompensieren und gleichzeitig als Abschreckung wirken.
Basiszinssatz und Anpassung
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank. Er wird zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Anpassung erfolgt in dem Umfang, in dem sich der Hauptrefinanzierungssatz der EZB gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Änderung verändert hat. Der Basiszinssatz kann sowohl steigen als auch fallen, was sich auf die Höhe der Verzugszinsen auswirkt.
Erweiterter Schadensersatzanspruch
Die Verzugszinsen nach § 288 BGB stellen lediglich eine gesetzliche Pauschale dar. Der Gläubiger kann nach § 288 Abs. 4 BGB einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen, wenn er nachweist, dass ihm durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist. Dies kann insbesondere bei längerfristigem Verzug erheblich sein, wenn der Gläubiger zur Zwischenfinanzierung gezwungen war oder besondere Kosten nachzuweisen sind. Die Darlegungs- und Beweislast für den höheren Schaden liegt beim Gläubiger.
Häufig gestellte Fragen zu § 292 BGB
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Die Verzugszinsen betragen nach § 288 Abs. 1 BGB für Verbraucherverträge fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Für Geschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 4 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird halbjährlich angepasst und lag in den letzten Jahren bei rund 3,59 Prozent, sodass der Verbrauchersatz derzeit bei rund 8,59 Prozent liegt.
Gibt es unterschiedliche Zinssätze für Verbraucher?
Ja, das deutsche Recht unterscheidet bei den Verzugszinsen zwischen Verbraucherverträgen und Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung. Bei Verbraucherverträgen beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit rund 8,59 Prozent). Bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung, insbesondere zwischen zwei Unternehmern, beträgt der Satz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (derzeit rund 12,59 Prozent). Der höhere Satz soll Unternehmen vor Zahlungsverzug schützen.
Wann beginnt der Verzug?
Der Verzug beginnt nach § 286 BGB grundsätzlich mit einer Mahnung oder dem Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit. Bei Verbraucherverträgen tritt der Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Rechnung ein. Diese Frist gilt auch ohne ausdrückliche Mahnung. Der Unternehmer sollte in seinen Rechnungen und Zahlungsbedingungen auf diese Frist hinweisen, um Klarheit über den Verzugsbeginn zu schaffen.
Was ist der Basiszinssatz?
Der Basiszinssatz nach § 247 BGB orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank und wird halbjährlich angepasst. Er dient als Referenzwert für die Berechnung verschiedener Zinssätze im Bürgerlichen Gesetzbuch, darunter Verzugszinsen, Prozesszinsen und andere gesetzliche Zinsen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den aktuellen Basiszinssatz im Bundesanzeiger. Aktuell liegt er bei rund 3,59 Prozent.
Kann ich höheren Schaden ersetzt verlangen?
Ja, nach § 288 Abs. 4 BGB kann der Gläubiger einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen, wenn er nachweist, dass ihm durch den Verzug ein höherer Schaden entstanden ist. Dies können etwa erhöhte Finanzierungskosten, Mahngebühren, Anwaltskosten oder andere Mehraufwendungen sein. Die Verzugszinsen nach § 288 BGB stellen lediglich eine gesetzliche Mindestpauschale dar und schließen weitergehende Schadensersatzansprüche nicht aus.