§ 320 BGB

Berechnen Sie den Umfang der Einrede des nichterfüllten Vertrags nach BGB § 320. Die Einrede ist auf den niedrigeren der beiden Forderungsbeträge begrenzt. Alle Berechnungen gemäß BGB, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 27. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein grundlegendes Rechtsinstrument im deutschen Schuldrecht. Sie gewährt einer Partei das Recht, ihre eigene Leistung zu verweigern, wenn die Gegenpartei ihre Leistung noch nicht erbracht hat. Diese Regelung dient der Absicherung von Austauschverhältnissen und stellt sicher, dass keine Partei die andere einseitig benachteiligen kann.

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Regelung findet sich in § 320 BGB. Danach ist die Einrede grundsätzlich auf den Fall beschränkt, dass ein gegenseitiger Vertrag vorliegt. Bei einem gegenseitigen Vertrag sind die Leistungen so miteinander verknüpft, dass jede Partei nur gegen Erbringung der Gegenleistung zur eigenen Leistung verpflichtet ist. Diese Verknüpfung wird auch als Synallagma bezeichnet.

Umfang der Einrede

Der Umfang der Einrede ist auf den niedrigeren der beiden Forderungsbeträge begrenzt. Beträgt die eigene Forderung 10.000 € und die gegnerische Forderung 8.000 €, kann die Einrede nur für 8.000 € erhoben werden. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass die Einrede nicht dazu missbraucht werden kann, eine Leistung zu verweigern, die über den Wert der eigenen Forderung hinausgeht.

Abgrenzung und Besonderheiten

Die Einrede nach § 320 BGB unterscheidet sich vom Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Während die Einrede das Recht gibt, die eigene Leistung vollständig zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist, betrifft das Zurückbehaltungsrecht das Recht, eine bereits fällige Leistung zurückzuhalten. Bei teilbaren Leistungen kann die Einrede auch für den noch nicht bewirkten Teil erhoben werden, wobei die übrigen Teile anzunehmen sind.

Häufig gestellte Fragen zu § 320 BGB

Was ist die Einrede nach § 320 BGB?

Die Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB steht einer Partei zu, wenn die andere Partei ihre eigene Leistung noch nicht erbracht hat. Der Schuldner kann seine Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist. Voraussetzung ist, dass der Vertrag gegenseitig ist und die Leistungen austauschbar sind.

Wann kann ich die Einrede erheben?

Die Einrede nach § 320 BGB kann erhoben werden, wenn ein gegenseitiger Vertrag vorliegt, die eigene Leistung erbracht wurde, die Gegenleistung noch aussteht und die andere Partei ihre Leistung noch nicht bewirkt hat. Die Einrede ist auf den Betrag begrenzt, der der eigenen Forderung entspricht.

Was bedeutet die Begrenzung auf den niedrigeren Betrag?

Die Einrede nach § 320 BGB ist auf den Betrag begrenzt, der dem geringeren der beiden Forderungsbeträge entspricht. Wenn die eigene Forderung 10.000 € beträgt und die gegnerische Forderung 8.000 €, kann die Einrede nur für 8.000 € erhoben werden.

Unterscheidet sich die Einrede vom Zurückbehaltungsrecht?

Ja. Die Einrede nach § 320 BGB betrifft das Recht, die eigene Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB betrifft das Recht, eine geschuldete Leistung zurückzuhalten, wenn ein Gegenanspruch aus demselben Rechtsverhältnis besteht.

Gilt die Einrede auch bei Teilleistungen?

Ja, bei teilbarer Leistung kann die Einrede auch für den noch nicht bewirkten Teil erhoben werden. Der Gläubiger muss dann seine Teilleistung annehmen, soweit er nicht berechtigt ist, das Ganze zu fordern.

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