§§ 7, 11, 16 GewStG

Wie hoch ist Ihre Gewerbesteuer 2026? Unser Rechner berechnet die GewSt nach §§ 7, 11, 16 GewStG — Steuermesszahl 3,5 %, Freibetrag 24.500 € und Ihrem gemeindlichen Hebesatz.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuer 2026 — Berechnung nach §§ 7, 11, 16 GewStG mit Freibetrag und Hebesatz

Gewerbesteuer 2026 — §§ 7, 11, 16 GewStG

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die alle gewerblichen Unternehmen in Deutschland zahlen. Sie berechnet sich aus dem Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) nach Hinzurechnungen (§ 8) und Kürzungen (§ 9), multipliziert mit der Steuermesszahl 3,5 % und dem gemeindlichen Hebesatz (§ 16 GewStG).

Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmen

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Erst auf den darüber liegenden Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl angewendet. Bei einem Jahresgewinn von 30.000 € beträgt der steuerpflichtige Gewerbeertrag also nur 5.500 €.

Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Der Steuermessbetrag ergibt sich aus dem auf 100 € abgerundeten Gewerbeertrag × Steuermesszahl3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG). Dieser Betrag ist bundeseinheitlich und bildet die Grundlage für die eigentliche Steuer.

Gemeindlicher Hebesatz

Jede Gemeinde legt ihren Hebesatz fest (§ 16 GewStG) — mindestens 200 %. Der Bundesschnitt liegt bei ca. 430 %. Die Gewerbesteuer ist somit regional stark unterschiedlich: Ein Unternehmen mit 100.000 € Gewerbeertrag zahlt bei Hebesatz 300 % deutlich weniger als bei 490 % (München).

Anrechnung auf Einkommensteuer (§ 35 EStG)

Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer (PG) kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden: Das 4-fache des Messbetrags wird von der ESt-Schuld abgezogen (§ 35 EStG). Bei einem Hebesatz bis ca. 400 % führt dies zur vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer auf Einkommensteuerebene.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuer

Wie berechnet sich die Gewerbesteuer 2026?

Die Gewerbesteuer ergibt sich aus: 1) Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) + Hinzurechnungen (§ 8) − Kürzungen (§ 9), 2) abzüglich Freibetrag 24.500 € (nur Einzelunternehmen/PG), 3) Steuermessbetrag = gerundeter Gewerbeertrag × 3,5 %, 4) Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × gemeindlicher Hebesatz.

Wer hat Anspruch auf den GewSt-Freibetrag 24.500 €?

Den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) erhalten ausschließlich natürliche Personen (Einzelunternehmen) und Personengesellschaften (OHG, KG, GbR). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) haben keinen Freibetrag — jeder Euro des Gewerbeertrags wird besteuert.

Was ist der Hebesatz und wie wird er festgesetzt?

Der Hebesatz (§ 16 GewStG) wird von jeder Gemeinde selbst festgesetzt. Der gesetzliche Mindesthebesatz beträgt 200 %. Der bundesweite Durchschnitt liegt bei ca. 430 %. In Großstädten ist er höher (Berlin: 410 %, München: 490 %), in bestimmten Regionen und Gewerbegebieten niedriger.

Was sind Hinzurechnungen nach § 8 GewStG?

§ 8 GewStG schreibt vor, bestimmte Aufwendungen dem Gewerbegewinn wieder hinzuzurechnen: 25 % der Finanzierungsaufwendungen (Zinsen, Mieten, Leasingraten, Lizenzen) über einem Freibetrag von 200.000 €. Dies kann die Steuerlast erhöhen, insbesondere bei finanzierungsintensiven Unternehmen.

Wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet?

Ja, für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften. Nach § 35 EStG wird die Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet: Das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags wird auf die ESt angerechnet. Bei einem Hebesatz bis 400 % entsteht so keine Doppelbelastung.

Müssen GmbHs Gewerbesteuer zahlen?

Ja. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) zahlen Gewerbesteuer ohne Freibetrag. Der Gewerbeertrag entspricht dem körperschaftsteuerlichen Gewinn, modifiziert durch Hinzurechnungen und Kürzungen. Eine Anrechnung auf andere Steuern (wie bei § 35 EStG) gibt es für Kapitalgesellschaften nicht.

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