§§ 30, 31 GmbHG

Das Stammkapital einer GmbH (mindestens 25.000 €) darf nach § 30 GmbHG nicht ausgezahlt werden. Prüfen Sie die Zulässigkeit geplanter Gesellschafter-Auszahlungen und berechnen Sie das freie Vermögen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

  • § 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG)

    Kapitalerhaltung — das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden

    Gültig ab: 20. 4. 1892

  • § 31 GmbH-Gesetz (GmbHG)

    Erstattungspflicht — gegen § 30 verstoßende Zahlungen sind zurückzugewähren; subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter

    Gültig ab: 20. 4. 1892

GmbH-Kapitalerhaltung nach §§ 30, 31 GmbHG — Stammkapital schützen

Das Kapitalerhaltungsprinzip ist eines der fundamentalen Prinzipien des GmbH-Rechts. § 30 Abs. 1 GmbHG verbietet kategorisch, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen. Dieses Verbot schützt die Gläubiger der GmbH, die bei einer Haftungsbeschränkung (keine persönliche Gesellschafterhaftung) auf das Gesellschaftsvermögen als einzige Haftungsmasse angewiesen sind.

Die Berechnung des freien Vermögens

Ausgangspunkt ist das Reinvermögen der GmbH: Gesamtvermögen (Aktiva) minus alle Verbindlichkeiten (Schulden). Davon wird das Stammkapital abgezogen. Das Ergebnis — das "freie Vermögen" — ist der Betrag, der maximal ausgeschüttet werden darf. Liegt das Reinvermögen bereits unter dem Stammkapital, besteht ein Mantelkapitaldefizit und die Gesellschaft muss prüfen, ob sie sanierungsbedürftig ist.

Rückzahlungspflicht nach § 31 GmbHG

Verstoßen Auszahlungen gegen § 30 GmbHG, sind die empfangenen Beträge nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurückzugewähren. Diese Pflicht besteht unabhängig von Gutgläubigkeit oder Mitverschulden. Der Geschäftsführer, der eine solche Zahlung veranlasst hat, haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz — auch wenn die Gesellschafterversammlung die Zahlung beschlossen hatte.

Praktische Bedeutung in der GmbH-Praxis

Vor jeder Gesellschafter-Ausschüttung, vor Gewährung von Gesellschafter-Darlehen und vor Übernahme von Bürgschaften für Gesellschafter sollte der Geschäftsführer eine Kapitalerhaltungsprüfung durchführen. Dies ist Teil seiner Pflichten als ordentlicher Geschäftsmann (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Häufig gestellte Fragen zur GmbH-Kapitalerhaltung

Was bedeutet Kapitalerhaltung nach §§ 30, 31 GmbHG?

Das Kapitalerhaltungsprinzip der GmbH verbietet, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszuzahlen. Das Stammkapital — mindestens 25.000 € — bildet eine "Haftungsschranke": Nur der Teil des Reinvermögens, der über das Stammkapital hinausgeht (freies Vermögen), darf ausgeschüttet werden. Dieses Prinzip schützt Gläubiger der GmbH.

Wie berechnet sich das "freie Vermögen" für Ausschüttungen?

Das freie Vermögen ergibt sich als: Reinvermögen (Aktiva minus Schulden) minus Stammkapital. Beispiel: Reinvermögen 60.000 €, Stammkapital 25.000 € → freies Vermögen 35.000 €. Nur dieser Betrag darf maximal ausgeschüttet werden. Eine Ausschüttung, die das Reinvermögen unter das Stammkapital senken würde, ist nach § 30 Abs. 1 GmbHG verboten.

Was passiert bei einem Verstoß gegen § 30 GmbHG?

Verbotswidrig ausgezahlte Beträge müssen nach § 31 GmbHG vom Gesellschafter zurückgezahlt werden — unabhängig davon, ob er von dem Verstoß wusste. Wenn der Gesellschafter zahlungsunfähig ist, haften die übrigen Gesellschafter subsidiär im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Zusätzlich kann sich der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG schadensersatzpflichtig machen, wenn er die unzulässige Zahlung veranlasst hat.

Gilt das Kapitalerhaltungsgebot auch für verdeckte Gewinnausschüttungen?

Ja. Das Kapitalerhaltungsgebot gilt nicht nur für formelle Gewinnausschüttungen, sondern für alle Vermögensabflüsse zugunsten von Gesellschaftern, die nicht durch ein vollwertiges Gegenleistungsversprechen gedeckt sind (verdeckte Gewinnausschüttungen). Typische Fälle: überhöhtes Gesellschafter-Gehalt, zinsloses Darlehen an Gesellschafter, Verkauf von Gütern unter Marktwert. Das Finanzamt behandelt solche Fälle auch steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung.

Gibt es Ausnahmen vom Kapitalerhaltungsgebot?

Ja, seit der GmbH-Reform 2008 (MoMiG) gibt es eine wichtige Ausnahme: Sicherheiten und Darlehen an Gesellschafter sind zulässig, wenn ihnen ein vollwertiger Gegenanspruch auf Rückzahlung gegenübersteht (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Das bedeutet: Ein Gesellschafterdarlehen ist nicht verboten, solange die GmbH einen werthaltigen Rückzahlungsanspruch hat. Werden Cash-Pooling-Systeme verwendet, ist besondere Sorgfalt geboten.

Wie unterscheidet sich die GmbH-Kapitalerhaltung von der AG?

Während die GmbH ein vergleichsweise flexibles Kapitalerhaltungsprinzip hat (Auszahlung von freiem Vermögen möglich), gelten für die AG strengere Regeln: § 57 AktG verbietet grundsätzlich die Rückgewähr von Einlagen. Ausschüttungen an Aktionäre sind nur aus dem Bilanzgewinn (nach bestimmten Pflichtverteilungen) möglich. Die GmbH kann dagegen nach § 29 GmbHG beschließen, auch Reserven auszuschütten, solange das Stammkapital erhalten bleibt.

Wer haftet bei unzulässigen Zahlungen an Gesellschafter?

Primär der Gesellschafter, der die unzulässige Zahlung erhalten hat (§ 31 Abs. 1 GmbHG). Sekundär der Geschäftsführer nach § 43 Abs. 3 GmbHG, wenn er die Zahlung veranlasst hat — unabhängig von einem Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Tertiär die Mitgesellschafter, wenn der empfangende Gesellschafter zahlungsunfähig ist und die rückzufordernde Summe für die Befriedigung von Gläubigern benötigt wird.

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