Berechnen Sie den Bilanzansatz nach § 253 HGB: Strenges Niederstwertprinzip (Umlaufvermögen) und gemildertes NWP (Anlagevermögen) — außerplanmäßige Abschreibung ermitteln.
Rechtsgrundlage
- § 253 HGB — Zugangs- und Folgebewertung (HGB) ↗
Niederstwertprinzip: streng (UV) vs. gemildert (AV), planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung
Gültig ab: 29. 5. 2009
- § 249 HGB — Rückstellungen (HGB) ↗
Imparitätsprinzip als Grundlage des Niederstwertprinzips
Gültig ab: 29. 5. 2009
Niederstwertprinzip nach § 253 HGB — Bilanzierung und Abschreibung
§ 253 HGB — Niederstwertprinzip in der Handelsbilanz
Das Niederstwertprinzip ist ein zentrales Bewertungsprinzip der deutschen Handelsbilanz (§ 253 HGB). Es schreibt vor, Vermögensgegenstände maximal zu ihren Anschaffungskosten — mindestens jedoch zum niedrigeren Marktwert — anzusetzen. Das Imparitätsprinzip (§ 252 Nr. 4 HGB) verlangt, Verluste bereits bei Vorhersehbarkeit zu berücksichtigen.
Strenges vs. Gemildertes Niederstwertprinzip
Für das Umlaufvermögen (Vorräte, Wertpapiere UV, Forderungen) gilt dasstrenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB): Immer auf den niedrigeren Wert abschreiben, auch bei vorübergehender Wertminderung. Für das Anlagevermögengilt das gemilderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB): Außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung.
Planmäßige Abschreibung als Ausgangspunkt
Abschreibbares Anlagevermögen wird planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Der Restbuchwert nach planmäßiger Abschreibung ist der Ausgangspunkt für die Niederstwertprüfung. Liegt der Marktwert darunter, entsteht außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf.
Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Wertminderung
Nach § 253 Abs. 5 HGB besteht bei Wegfall des Grundes für außerplanmäßige Abschreibungen eine Pflicht zur Zuschreibung (Wertaufholung). Die Obergrenze ist der Wert, der sich bei alleiniger planmäßiger Abschreibung ergeben hätte. Ein bestehendes Wertaufholungsverbot gilt nur für steuerliche Teilwertabschreibungen.
Rechenbeispiel
Maschine: Anschaffungskosten 200.000 €, Nutzungsdauer 10 Jahre, Alter 3 Jahre → Buchwert: 200.000 − 3 × 20.000 = 140.000 €. Marktwert: 90.000 € (dauerhaft wertgemindert, Anlagevermögen). Außerplanmäßige Abschreibung: 50.000 €. Bilanzansatz: 90.000 €.
Häufige Fragen zum Niederstwertprinzip
Was ist das strenge Niederstwertprinzip?
Das strenge Niederstwertprinzip gilt für das Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB). Hier muss zwingend auf den niedrigeren Wert aus Anschaffungskosten/Buchwert und Zeitwert abgeschrieben werden — unabhängig davon, ob die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft oder nur vorübergehend ist. Keine außerplanmäßige Abschreibung entsteht, wenn der Zeitwert den Buchwert übersteigt.
Was ist das gemilderte Niederstwertprinzip?
Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt für das Anlagevermögen (§ 253 Abs. 3 HGB). Hier besteht eine außerplanmäßige Abschreibungspflicht nur, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft ist. Bei vorübergehender Wertminderung darf, muss aber nicht, außerplanmäßig abgeschrieben werden. Dies gibt dem Bilanzierenden mehr Spielraum.
Wie wird die außerplanmäßige Abschreibung berechnet?
Die außerplanmäßige Abschreibung = Buchwert (nach planmäßiger Abschreibung) minus Niederstwert (Marktwert/Zeitwert). Wenn ein Wirtschaftsgut einen Buchwert von 80.000 € hat und der Marktwert auf 50.000 € gefallen ist, beträgt die außerplanmäßige Abschreibung 30.000 €. Diese wird als Aufwand in der GuV erfasst.
Was ist der "beizulegende Zeitwert" nach § 253 HGB?
Der beizulegende Zeitwert ist der Wert, den ein vernünftiger Kaufmann diesem Vermögensgegenstand beimessen würde. Für börsenkotierte Wertpapiere ist es der Börsenkurs. Für andere Güter: Wiederbeschaffungskosten, Ertragswert oder im Extremfall der Liquidationswert. § 253 HGB schreibt keine bestimmte Bewertungsmethode vor.
Muss eine außerplanmäßige Abschreibung rückgängig gemacht werden?
Ja, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen ist, besteht nach § 253 Abs. 5 HGB eine Pflicht zur Zuschreibung (Wertaufholung). Die Obergrenze ist der Wert, der sich bei alleiniger planmäßiger Abschreibung ergeben hätte. Ausnahme: Bei Anlagevermögen und Goodwill gilt ein Wertaufholungsverbot nach Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz.
Wie unterscheidet sich das Niederstwertprinzip im HGB von IFRS?
Im HGB gilt das Anschaffungskostenprinzip mit Niederstwertprinzip (Vorsichtsprinzip). Bei IFRS (IAS 36) werden Vermögenswerte auf Wertminderung geprüft (Impairment Test), und bei Wertaufholung muss diese nach IAS 36 zurückgebucht werden. IFRS erlaubt zudem für bestimmte Vermögenswerte (IAS 40, IAS 16) eine Fair-Value-Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus — dies ist nach HGB verboten.