Berechnen Sie Minderheitenanteile nach § 307 HGB: Anteil anderer Gesellschafter am Eigenkapital und Jahresüberschuss der Tochtergesellschaft — inklusive Dividendenbereinigung und Gesamtausweis im Konzernabschluss.
Rechtsgrundlage
- § 307 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Minderheitenanteile — gesonderter Ausweis im Konzernabschluss
Gültig ab: 1. 1. 2009
- § 301 Handelsgesetzbuch (HGB) ↗
Kapitalkonsolidierung — Grundlage für Minderheitenermittlung
Gültig ab: 1. 1. 2009
Minderheitenanteile im Konzernabschluss — § 307 HGB
Bei der Vollkonsolidierung werden das gesamte Vermögen, die Schulden, Erträge und Aufwendungen der Tochtergesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen — auch die Anteile, die nicht der Muttergesellschaft gehören. § 307 HGB schreibt vor, diese Minderheitenanteile (Anteile anderer Gesellschafter) gesondert darzustellen.
Der Minderheitenanteil berechnet sich als Produkt aus dem Eigenkapital der Tochtergesellschaft und der Minderheitenquote (= 1 − Beteiligungsquote der Mutter). Er wird als eigenständiger Posten zwischen Eigenkapital und Rückstellungen in der Konzernbilanz ausgewiesen.
Ausweis in der Konzernbilanz und Konzern-GuV
In der Konzernbilanz erscheinen Minderheitenanteile als eigenständiger Posten nach dem Eigenkapital (§ 307 Abs. 1 HGB). In der Konzern-GuV wird der auf Minderheiten entfallende Anteil am Jahresüberschuss nach dem Konzernergebnis gesondert ausgewiesen (§ 307 Abs. 2 HGB). Dies ermöglicht den Lesern des Konzernabschlusses, den den Aktionären der Muttergesellschaft zustehenden Ergebnisanteil eindeutig zu identifizieren.
Auswirkung von Dividendenausschüttungen
Schüttet die Tochtergesellschaft Dividenden an ihre Minderheitsaktionäre aus, fließen diese Mittel aus dem Konzernvermögen an externe Gesellschafter. Im Konzernabschluss mindert die Dividende den Eigenkapitalanteil der Minderheiten — analog wie bei der Muttergesellschaft die eigene Dividendenausschüttung das Eigenkapital mindert.
Häufige Fragen zu Minderheitenanteilen § 307 HGB
Was sind Minderheitenanteile nach § 307 HGB?
Minderheitenanteile (auch: Anteile anderer Gesellschafter) im Sinne von § 307 HGB sind der Anteil am Eigenkapital der voll konsolidierten Tochtergesellschaft, der nicht der Muttergesellschaft, sondern Dritten (Minderheitsgesellschaftern) gehört. Da bei der Vollkonsolidierung das gesamte Vermögen und die Schulden der Tochter in den Konzernabschluss einbezogen werden, müssen die nicht der Mutter gehörenden Anteile gesondert ausgewiesen werden.
Wie werden Minderheitenanteile in der Konzernbilanz ausgewiesen?
§ 307 Abs. 1 HGB schreibt den gesonderten Ausweis der Minderheitenanteile zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen in der Konzernbilanz vor. Sie werden als eigenständiger Bilanzposten "Anteile anderer Gesellschafter" oder "Minderheitenanteile" gezeigt — nicht als Teil des Konzern-Eigenkapitals (anders als IFRS, wo sie Teil des EK sind).
Wie wirken sich Minderheitenanteile auf die Konzern-GuV aus?
Der auf Minderheiten entfallende Anteil am Jahresüberschuss oder -fehlbetrag der Tochtergesellschaft wird nach § 307 Abs. 2 HGB in der Konzern-GuV als gesonderter Posten nach dem Jahresergebnis ausgewiesen. Dies stellt sicher, dass das Konzernergebnis, das auf die Aktionäre der Muttergesellschaft entfällt, klar erkennbar ist.
Was passiert mit den Minderheitenanteilen bei Ausschüttungen?
Schüttet die Tochtergesellschaft Dividenden an Minderheitsgesellschafter aus, mindert dies den Minderheitenanteil am Eigenkapital. Die Ausschüttung fließt aus dem Konzernvermögen an außenstehende Dritte. Im Konzernabschluss wird die Dividende als Verringerung des Minderheitenanteils (Eigenkapitalpost) dargestellt.
Unterschied Minderheitenanteile nach HGB vs. IFRS (IAS 27/IFRS 10)?
Unter HGB werden Minderheitenanteile als eigener Posten zwischen EK und Rückstellungen ausgewiesen — sie sind kein Bestandteil des Eigenkapitals. Unter IFRS 10 (und IAS 27) sind Minderheitenanteile (non-controlling interests, NCI) Teil des Konzerneigenkapitals. Dies führt zu unterschiedlicher Eigenkapitalquote und bilanzieller Darstellung.
Ab welcher Beteiligungsquote muss konsolidiert werden?
Vollkonsolidierungspflicht besteht nach § 290 HGB, wenn ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt. Eine Mehrheit der Stimmrechte (> 50 %) begründet i.d.R. Beherrschung. Faktische Kontrolle durch vertragliche Vereinbarungen kann auch bei niedrigerer Beteiligungsquote eine Konsolidierungspflicht auslösen.