Führen Sie den Zweistufentest nach § 19 InsO durch: Prüfen Sie den Überschuldungsstatus (Aktiva − Passiva) und die Fortführungsprognose für Ihre GmbH oder AG — ermitteln Sie, ob eine Insolvenzantragspflicht nach § 19 i.V.m. § 15a InsO besteht.
Rechtsgrundlage
- § 19 Insolvenzordnung (InsO) ↗
§ 19 InsO — Überschuldung: Zweistufentest — Aktiva < Passiva UND keine positive Fortführungsprognose
Gültig ab: 1. 1. 1999
- § 15a Insolvenzordnung (InsO) ↗
§ 15a InsO — Antragspflicht: Geschäftsführer/Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Gültig ab: 1. 1. 2021
§ 19 InsO — Überschuldung und der Zweistufentest
Überschuldung nach § 19 InsO ist neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ein eigenständiger Insolvenzantragsgrund. Er gilt ausschließlich für juristische Personen: GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), eG und GmbH & Co. KG. Für Einzelunternehmer und natürliche Personen ist § 19 InsO nicht anwendbar.
Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (Aktiva minus Passiva ergibt einen negativen Saldo) UND keine positive Fortführungsprognose besteht. Dieser Zweistufentest ist das Herzstück der deutschen Überschuldungsprüfung.
Fortführungsprognose als zentrales Element
Die Fortführungsprognose ist das entscheidende Element des Zweistufentests: Bei positiver Fortführungsprognose besteht trotz bilanzieller Überschuldung keine Insolvenzantragspflicht nach § 19 InsO — das Unternehmen darf fortgeführt werden. Die Prognose muss auf einer belastbaren mittelfristigen Finanz- und Ertragsplanung beruhen und vom Geschäftsführer sorgfältig dokumentiert werden.
Persönliche Haftung und Strafbarkeit
Geschäftsführer von GmbH und UG, die trotz vorliegender Überschuldung (ohne positive Fortführungsprognose) keinen Insolvenzantrag stellen, haften persönlich gegenüber der Gesellschaft und den Gläubigern. Zudem ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO eine Straftat. Die 6-Wochen-Frist nach Eintreten der Insolvenzreife ist zwingend einzuhalten — anwaltliche Beratung bei Verdacht auf Überschuldung ist unverzichtbar.
Dieser Rechner bietet eine vereinfachte Orientierung für den Zweistufentest nach § 19 InsO. Die tatsächliche Überschuldungsprüfung erfordert eine professionelle Bewertung durch einen Insolvenzrechtler oder Wirtschaftsprüfer.
Häufige Fragen zur Überschuldung und Fortführungsprognose § 19 InsO
Was ist Überschuldung nach § 19 InsO?
Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners (Aktiva) die bestehenden Verbindlichkeiten (Passiva) nicht mehr deckt UND keine positive Fortführungsprognose besteht. Es handelt sich um einen Zweistufentest: Erst wird der Überschuldungsstatus festgestellt, dann die Fortführungsprognose geprüft.
Was ist der Zweistufentest nach § 19 InsO?
Stufe 1: Überschuldungsstatus — Sind die Aktiva (zu Fortführungswerten) kleiner als die Passiva? Wenn nein: keine Überschuldung. Wenn ja: Weiter zu Stufe 2. Stufe 2: Fortführungsprognose — Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich? Wenn ja: Trotz Überschuldung keine Insolvenzpflicht. Wenn nein: Insolvenzantragspflicht nach § 19 InsO.
Welche Werte sind für den Überschuldungsstatus maßgeblich?
Bei positiver Fortführungsprognose sind Fortführungswerte (Going-Concern-Werte) anzusetzen — also Werte unter der Annahme der Unternehmensfortführung. Bei negativer Prognose oder wenn Liquidationswerte niedrigere Werte ergeben, sind Liquidationswerte maßgeblich. Stille Reserven müssen aufgedeckt werden. Ein Insolvenzrechtler oder Wirtschaftsprüfer sollte die Bewertung vornehmen.
Was bedeutet positive Fortführungsprognose?
Eine positive Fortführungsprognose liegt vor, wenn nach Einschätzung der Geschäftsführung und auf Basis einer plausiblen Unternehmensplanung die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist — also wahrscheinlicher als die Einstellung. Die Prognose muss auf belastbaren Daten beruhen (Planungsrechnung, Finanzierungszusagen) und dokumentiert werden.
Welche GmbH-Organe haften bei Verstoß gegen § 15a InsO?
Geschäftsführer der GmbH, Vorstände der AG und UG haften persönlich, wenn sie den Insolvenzantrag nach § 15a InsO nicht rechtzeitig (innerhalb 6 Wochen nach Eintreten der Insolvenzreife) stellen. Die Haftung umfasst Schäden der Gesellschaft und der Gläubiger. Zudem ist verspätete Antragstellung nach § 15a Abs. 4 InsO eine Straftat (Insolvenzverschleppung).
Gilt § 19 InsO auch für Einzelunternehmen?
Nein — § 19 InsO gilt nur für juristische Personen (GmbH, AG, UG, eG) und für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keine natürliche Person Vollhafter ist (z.B. GmbH & Co. KG). Für Einzelunternehmer und natürliche Personen ist der Überschuldungsinsolvenzgrund nach § 19 InsO nicht anwendbar — hier gilt nur § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit).