Berechnen Sie den pfändungsfreien Betrag in der Insolvenz nach § 36 InsO: Grundbetrag 1.555 €/Monat (2026), Zuschläge für Unterhaltspersonen (585,23 € / 326,04 €), Freistellung beruflich notwendiger Gegenstände und P-Konto-Schutz nach § 850k ZPO.
Rechtsgrundlage
- § 36 Insolvenzordnung (InsO) ↗
Unpfändbare Gegenstände — Abgrenzung der Insolvenzmasse
Gültig ab: 5. 10. 1994
- § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Pfändungsfreigrenze Arbeitseinkommen 2026 — 1.555 € Grundfreibetrag
Gültig ab: 1. 1. 2026
Unpfändbare Gegenstände und Pfändungsfreigrenze nach § 36 InsO
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht in § 36 vor, dass nicht alle Vermögenswerte des Schuldners in die Insolvenzmasse fallen. Gegenstände, die nach §§ 811 ff. ZPO der Zwangsvollstreckung entzogen sind, gehören nicht zur Masse und stehen damit den Gläubigern nicht zur Befriedigung zur Verfügung. Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Menschenwürde und die Sicherstellung einer Mindestexistenz des Schuldners, auch im Insolvenzverfahren.
Pfändungsfreigrenze beim Einkommen
Von besonderer praktischer Bedeutung ist § 36 Abs. 1 S. 2 InsO, der das Arbeitseinkommen bis zur Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO aus der Insolvenzmasse herausnimmt. Diese Freigrenze beträgt 2026 für Alleinstehende 1.555 Euro monatlich. Sie erhöht sich um 585,23 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um je 326,04 Euro für die zweite bis fünfte Person. Das bedeutet, dass ein Schuldner mit Ehepartner und zwei Kindern einen monatlichen Freibetrag von rund 2.792 Euro hat.
Beruflich notwendige Gegenstände (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO)
Für Selbstständige und Freiberufler ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO von zentraler Bedeutung: Beruflich notwendige Gegenstände — Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge, Berufskleidung — können auf Antrag des Schuldners vom Insolvenzgericht aus der Masse freigegeben werden. Das Gericht prüft dabei die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Wert der Gegenstände für die Gläubiger und deren Bedeutung für den Lebensunterhalt des Schuldners. Eine frühzeitige Antragstellung ist empfehlenswert, da die Freigabe die Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit ermöglicht.
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO ergänzt den Schutz des § 36 InsO im Bereich des Girokontos. Das P-Konto gewährt automatisch einen monatlichen Grundfreibetrag von 1.560 Euro (2026) — auch ohne gesonderten Antrag oder Nachweis. Für erhöhte Freibeträge aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen ist eine Bescheinigung (z.B. vom Arbeitgeber oder dem Jobcenter) erforderlich. Jede Person kann bei ihrer Hausbank ein bestehendes Girokonto kostenlos in ein P-Konto umwandeln lassen.
Häufige Fragen zu unpfändbaren Gegenständen § 36 InsO
Was sind unpfändbare Gegenstände nach § 36 InsO?
Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Das sind insbesondere Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs, Kleidung, Berufswerkzeuge und sonstige für den Lebensunterhalt notwendige Sachen. Die genaue Auflistung findet sich in §§ 811 ff. ZPO. Ziel ist es, dem Schuldner eine Mindestausstattung zu erhalten und die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart zu gewährleisten. Auch das Arbeitseinkommen ist bis zur Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) nicht Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO).
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze in der Insolvenz 2026?
Die Pfändungsfreigrenze beträgt 2026 nach § 850c ZPO (i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO) 1.555 Euro pro Monat für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen. Für unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich der Betrag: Die erste Unterhaltsperson bringt einen Zuschlag von 585,23 Euro, jede weitere (bis zur 5. Person) einen Zuschlag von je 326,04 Euro. Diese Werte werden jährlich durch Bekanntmachung des BMJV angepasst.
Was passiert mit beruflich notwendigen Gegenständen in der Insolvenz?
Beruflich notwendige Gegenstände, wie Werkzeuge, Maschinen oder Fahrzeuge, die zur Ausübung des Berufs unbedingt erforderlich sind, können nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO auf Antrag des Schuldners aus der Insolvenzmasse freigegeben werden. Das Insolvenzgericht prüft dabei, ob die Freigabe im Verhältnis zu dem Nutzen für die Gläubiger steht. Bei Selbstständigen ist diese Regelung besonders wichtig, da sie die Fortsetzung der Berufstätigkeit und damit eine eigene Einkommensquelle ermöglicht.
Was ist ein P-Konto und wie schützt es in der Insolvenz?
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Girokonto, das nach § 850k ZPO einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe des monatlichen Grundfreibetrags (2026: 1.560 Euro) gewährt. In der Insolvenz sorgt das P-Konto dafür, dass der Schuldner weiterhin über den pfändungsfreien Betrag verfügen kann. Erhöhte Freibeträge durch Unterhaltsverpflichtungen müssen durch eine Bescheinigung nachgewiesen und dem Kreditinstitut mitgeteilt werden. Das P-Konto ist kostenlos und kann jederzeit beantragt werden.
Welche Haushaltsgegenstände sind in der Insolvenz unpfändbar?
Nach § 811 ZPO (i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO) sind folgende Gegenstände unpfändbar: Kleidung und Wäsche für den persönlichen Gebrauch, Haushaltsgegenstände, die für einen bescheidenen Haushalt erforderlich sind (Bett, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Herd), persönliche Gegenstände von besonderem ideellen Wert (Fotos, Erinnerungsstücke), Gegenstände, die der Berufsausübung dienen (wenn wertmäßig verhältnismäßig) sowie Tiere, die für die Ernährung gehalten werden. Die genaue Abgrenzung kann im Einzelfall strittig sein.
Wie lange dauert eine Privatinsolvenz und wann wird das Einkommen freigegeben?
Eine Privatinsolvenz dauert nach geltendem Recht in der Regel 3 Jahre, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (§ 287 InsO — Restschuldbefreiung nach 3 Jahren seit 2020). Während der gesamten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Das Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO i.V.m. § 36 InsO) steht dem Schuldner in dieser Zeit zur freien Verfügung und gehört nicht zur Insolvenzmasse.