§ 2 InsVV

Die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) wird als gestaffelte Regelvergütung auf die Insolvenzmasse berechnet — von 40 % bei kleinen Massen bis 0,5 % bei sehr großen Massen. Dieser Rechner ermittelt Basis- und Gesamtvergütung inklusive Zu- oder Abschlägen nach § 3 InsVV.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Insolvenzverwalter-Vergütung nach InsVV — Berechnung und Festsetzung

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) regelt die Vergütung des Insolvenzverwalters in Deutschland. Die Vergütung richtet sich nach der Insolvenzmasse und wird anhand eines gestaffelten Prozentsatzsystems berechnet. Dieses System stellt sicher, dass auch bei kleinen Insolvenzverfahren eine angemessene Grundvergütung gewährleistet ist, während bei sehr großen Massen die prozentuale Vergütung sinkt.

Staffelsystem der Regelvergütung nach § 2 InsVV

Das Staffelsystem der InsVV sieht folgende Prozentsätze vor: 40 % der ersten 35.000 € der Insolvenzmasse, 25 % der nächsten 35.000 € (35.001–70.000 €), 7 % der nächsten 280.000 € (70.001–350.000 €), 3 % der nächsten 350.000 € (350.001–700.000 €), 2 % bis 35 Mio €, 1 % bis 70 Mio € und 0,5 % für darüber liegende Beträge. Das System ist kumulativ: Für jede Masse-Stufe wird der entsprechende Prozentsatz auf den relevanten Teilbetrag angewendet.

Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV

Die Regelvergütung kann durch Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV angepasst werden. Zuschläge sind möglich bei: Fortführung des schuldnerischen Unternehmens (besonderer Aufwand), Bearbeitung einer Vielzahl von Aus- und Absonderungsrechten, überdurchschnittlich hoher Gläubigerzahl oder außerordentlichem Verfahrensaufwand. Abschläge kommen in Betracht bei unterdurchschnittlichem Aufwand oder wenn keine aktive Verwertung stattfindet.

Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht

Die endgültige Vergütung des Insolvenzverwalters wird nicht durch den Verwalter selbst festgesetzt, sondern durch das Insolvenzgericht auf Antrag (§ 63 InsO). Der Verwalter stellt nach Abschluss der wesentlichen Verfahrenstätigkeiten einen Vergütungsantrag, der die Insolvenzmasse, den Zeitaufwand und besondere Umstände dokumentiert. Gläubiger und Schuldner haben die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Das Gericht entscheidet per Beschluss.

Umsatzsteuer und Auslagen

Auf die Vergütung des Insolvenzverwalters fällt Umsatzsteuer von 19 % an, die zusätzlich von der Insolvenzmasse zu tragen ist. Darüber hinaus können Auslagen (Reisekosten, Kommunikationskosten, Sachverständigenkosten) gesondert geltend gemacht werden. Eine Auslagenpauschale von ca. 10 % der Vergütung deckt typische Kleinauslagen ab.

Häufige Fragen — Insolvenzverwalter Vergütung Rechner (InsVV) 2026

Wie wird die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 2 InsVV und wird als gestaffelte Regelvergütung auf Basis der Insolvenzmasse berechnet. Die Staffeln beginnen bei 40 % der ersten 35.000 € und sinken schrittweise bis auf 0,5 % bei sehr großen Massen. Auf die Regelvergütung können nach § 3 InsVV Zu- oder Abschläge von bis zu 25 % oder mehr vorgenommen werden.

Wer setzt die Vergütung des Insolvenzverwalters fest?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nicht selbst festgesetzt, sondern vom Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters beschlossen (§ 63 InsO). Der Insolvenzverwalter stellt am Ende des Verfahrens einen Vergütungsantrag, gegen den die Gläubiger und der Schuldner Einwendungen erheben können. Das Gericht prüft die Angemessenheit und setzt die Vergütung per Beschluss fest.

Was sind Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV?

Zuschläge nach § 3 InsVV können gewährt werden, wenn der Verwalter einen besonders hohen Aufwand hatte — etwa bei der Fortführung des Unternehmens (+25 %), bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (+25 %) oder bei einer sehr großen Gläubigerzahl. Abschläge können bei unterdurchschnittlichem Aufwand oder fehlender Verwertungstätigkeit angemessen sein.

Was ist die Insolvenzmasse als Bemessungsgrundlage?

Die Insolvenzmasse ist der Gesamtwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände (§ 35 InsO). Sie umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, das bei Eröffnung des Verfahrens vorhanden ist und das er während des Verfahrens erlangt. Aussonderungsrechte (§ 47 InsO) und Absonderungsrechte (§§ 49–52 InsO) reduzieren die für die Vergütungsberechnung maßgebliche Masse.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf die Insolvenzverwalter-Vergütung?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters unterliegt der Umsatzsteuer von 19 %, da der Insolvenzverwalter eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich zur Nettovergütung von der Insolvenzmasse getragen. Dieser Rechner berechnet die Nettovergütung vor Umsatzsteuer.

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