Berechnen Sie die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach der gestaffelten Vergütungsordnung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Der Rechner berücksichtigt alle Tarifstufen nach § 2 InsVV sowie optionale Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV.
Insolvenzverwalter Vergütung Rechner 2026
§ 2 InsVV — Gestaffelte Regelvergütung
Rechtsgrundlage
- § 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Regelvergütung — gestaffelte Sätze nach Insolvenzmasse
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 3 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ↗
Zu- und Abschläge zur Regelvergütung
Gültig ab: 1. 1. 2004
Kurz zum Thema
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) regelt seit 2004 die Vergütung des Insolvenzverwalters in Deutschland. Der Verwalter erhält eine gestaffelte Regelvergütung, die sich an der Größe der Insolvenzmasse orientiert. Das Prinzip ist degressiv: Je größer die Masse, desto niedriger der prozentuale Anteil. Dieses Konzept trägt der Tatsache Rechnung, dass bei kleinen Insolvenzen der relative Aufwand typischerweise höher ist als bei großen Verfahren.
Staffelung der Regelvergütung nach § 2 InsVV
Die Staffelung der Regelvergütung ist in § 2 Abs. 1 InsVV festgelegt und verläuft in sieben Stufen. Für die ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse beträgt der Satz 40 Prozent. Für den nächsten Block bis 70.000 Euro sind es 25 Prozent. Ab 70.000 Euro bis 350.000 Euro sinkt der Satz auf sieben Prozent. Zwischen 350.000 und 700.000 Euro beträgt er drei Prozent, danach zwei Prozent bis 35 Millionen, ein Prozent bis 70 Millionen und schließlich 0,5 Prozent über 70 Millionen Euro. Die Berechnung erfolgt kumulativ, d. h. jede Stufe gilt nur für den in dieser Stufe liegenden Teil der Masse.
Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV
In der Praxis wird die Regelvergütung fast immer durch Zuschläge erhöht. Das Insolvenzgericht setzt die endgültige Vergütung auf Antrag des Verwalters fest und berücksichtigt dabei Umfang und Schwierigkeit des Falls. Typische Zuschlagsgründe sind eine hohe Gläubigerzahl, die Betriebsfortführung, komplizierte Rechtsfragen, internationale Aspekte oder Masseklagen. Übliche Gesamtzuschläge liegen zwischen 50 und 200 Prozent der Regelvergütung. In Ausnahmefällen wurden bereits Zuschläge von 300 Prozent und mehr zugesprochen. Abschläge kommen selten vor und setzen eine unterdurchschnittliche Leistung voraus.
Bedeutung für Gläubiger und Schuldner
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird aus der Insolvenzmasse entnommen und schmälert damit die Quote für die Insolvenzgläubiger. Bei kleinen Insolvenzmassen kann die Vergütung den größten Teil der verwertbaren Aktiva aufzehren. Deshalb ist es für Gläubiger wichtig, bereits im Eröffnungsverfahren die voraussichtliche Vergütung abzuschätzen. Reicht die Masse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten aus, wird das Verfahren nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen.
Häufig gestellte Fragen zur Insolvenzverwalter-Vergütung
Wie wird die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet?
Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach § 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Sie berechnet sich gestaffelt nach der Insolvenzmasse: 40 % der ersten 35.000 Euro, 25 % der nächsten 35.000 Euro, 7 % der nächsten 280.000 Euro, 3 % der nächsten 350.000 Euro, 2 % bis 35 Millionen Euro, 1 % bis 70 Millionen Euro und 0,5 % darüber. Dies ist die Mindest-Regelvergütung; tatsächlich wird sie fast immer durch Zuschläge erhöht.
Was sind Zu- und Abschläge bei der Insolvenzverwalter-Vergütung?
Gemäß § 3 InsVV kann das Insolvenzgericht die Vergütung erhöhen (Zuschlag) oder vermindern (Abschlag). Zuschlagsgründe sind unter anderem: besondere Schwierigkeit des Falls, besonderer Umfang der Tätigkeit, erfolgreiche Betriebsfortführung, erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern, komplizierte Rechtsfragen oder internationaler Bezug. Abschlagsgründe können mangelnde Tätigkeit oder eine unvollständige Bearbeitung sein. Übliche Zuschläge liegen zwischen 25 % und 300 %; in sehr komplexen Fällen wurden auch höhere Zuschläge gewährt.
Wer zahlt die Vergütung des Insolvenzverwalters?
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird aus der Insolvenzmasse bezahlt und stellt eine Masseverbindlichkeit nach § 54 InsO dar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Insolvenzgläubigern. Reicht die Masse nicht aus, die Vergütung zu decken, kann das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen werden. In diesem Fall kann nur noch ein vereinfachtes Insolvenzverfahren stattfinden oder das Verfahren wird eingestellt.
Wie wird die Insolvenzmasse ermittelt?
Die Insolvenzmasse nach § 35 InsO umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners, das zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens ihm gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dazu gehören Immobilien, Forderungen, Bankguthaben, Vorräte, Maschinen und sonstige Vermögensgegenstände. Pfändungsfreies Vermögen und unpfändbare Gegenstände gehören nicht zur Masse. Die Vergütungsberechnung erfolgt üblicherweise auf Basis der tatsächlich verwerteten Masse.
Gibt es eine Mindest- und Höchstvergütung für Insolvenzverwalter?
Die InsVV legt Mindestvergütungen fest. Nach § 2 Abs. 2 InsVV beträgt die Mindestvergütung 1.000 Euro, wenn die Insolvenzmasse unter 25.000 Euro liegt. Es gibt keine gesetzliche Höchstvergütung — bei sehr großen Insolvenzmassen (Milliarden) können die Regelvergütungen nach der Staffel sehr hoch werden. Das Gericht hat jedoch nach § 3 InsVV die Möglichkeit, unangemessen hohe Vergütungen durch Abschläge zu reduzieren.
Gilt die InsVV auch für den Insolvenzplan-Verwalter und Treuhänder?
Ja, die InsVV gilt grundsätzlich für den Insolvenzverwalter, den vorläufigen Insolvenzverwalter und den Sachwalter. Für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz) gelten die §§ 13–15 InsVV mit eigenen Staffeln. Bei Eigenverwaltung nach § 270 InsO erhält der Sachwalter üblicherweise 60 % der regulären InsVV-Vergütung (§ 12 InsVV).