§ 8d KStG

Berechnen Sie den fortführungsbezogenen Verlustabzug nach § 8d KStG: Steuerersparnis, Mindestbesteuerung (1 Mio. € Grenze, 60 %) und verbleibender Verlustvortrag — Körperschaftsteuer 15 % + SolZ 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 8d KStG Verlustvortrag 2026 — Fortführungsgebundener Verlustabzug

§ 8d KStG — Fortführungsbezogener Verlustvortrag

§ 8d KStG (eingeführt 2016) schafft eine wichtige Ausnahme zur Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG: Wenn eine Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb fortführt, kann sie trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels ihre Verlustvorträge erhalten. Der Verlustvortrag wird als "fortführungsgebunden" gesondert festgestellt und bleibt erhalten, solange der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird.

§ 8c KStG als Ausgangspunkt

§ 8c KStG ist die Grundregel: Bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 25 % (bis 50 %) innerhalb von 5 Jahren gehen Verlustvorträge anteilig unter, bei über 50 % vollständig. § 8d KStG kann diesen Untergang verhindern — aber nur auf unwiderruflichen Antrag in der Steuererklärung des betreffenden Veranlagungszeitraums. Eine rechtzeitige steuerliche Beratung ist daher essenziell.

Mindestbesteuerung ab 1 Mio. €

§ 10d Abs. 2 EStG (auch für KStG): Übersteigt das Einkommen 1 Mio. €, greift die Mindestbesteuerung: Bis 1 Mio. € ist der volle Verlustabzug möglich, vom übersteigenden Betrag dürfen nur 60 % abgezogen werden. Dies bedeutet, dass auch Unternehmen mit hohen Verlustvorträgen auf den über 1 Mio. € liegenden Einkunftsanteil stets 40 % versteuern müssen.

Steuerersparnis durch Verlustabzug

Der wirtschaftliche Wert des Verlustvortrags ergibt sich aus der Steuerersparnis: Bei einem Verlustabzug von 1 Mio. € und einem KSt-Satz von 15 % (zzgl. SolZ) spart die Körperschaft ca. 159.000 € Steuern. Bei langen Verlustvortragszeiten (Abzug über mehrere Jahre) entstehen zudem Zinsverluste durch spätere Steuerersparnis — der barwertige Vorteil ist geringer als der nominelle.

Erlöschensgründe — Compliance-Anforderungen

§ 8d Abs. 2 KStG: Der fortführungsgebundene Verlustvortrag erlischt bei Einstellung des Geschäftsbetriebs, weiteren schädlichen Beteiligungserwerben, ruhender Stellung oder wesentlichen Branchenänderungen. Unternehmen müssen die Fortführungsvoraussetzungen dauerhaft dokumentieren und überwachen — ein unbeabsichtigter Verlust des Verlustvortrags kann erhebliche steuerliche Nachzahlungen auslösen.

Häufige Fragen zum fortführungsbezogenen Verlustvortrag § 8d KStG

Was ist der fortführungsbezogene Verlustvortrag nach § 8d KStG?

§ 8d KStG (seit 2016): Wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) den Verlustvortrag einer Körperschaft grundsätzlich untergehen lassen würde, kann unter bestimmten Bedingungen ein "fortführungsgebundener Verlustvortrag" beantragt werden. Voraussetzungen: Die Körperschaft hat seit Gründung oder seit drei Jahren den gleichen Geschäftsbetrieb, und dieser wird nach dem Erwerb fortgeführt.

Was ist der Unterschied zwischen § 8c und § 8d KStG?

§ 8c KStG ist die Grundregel: Bei einem Anteilseignerwechsel von mehr als 25 % innerhalb von 5 Jahren gehen Verlustvorträge anteilig oder vollständig unter. § 8d KStG ist die Ausnahme: Auf Antrag bleibt der Verlustvortrag erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird — er wird aber als "fortführungsgebunden" gesondert festgestellt und kann bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs nachträglich untergehen.

Was bedeutet die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG?

§ 10d Abs. 2 EStG (gilt auch für KStG über § 8 KStG): Übersteigt das zu versteuernde Einkommen 1 Mio. €, kann der Verlustabzug diesen Betrag nicht überschreiten. Vom übersteigenden Betrag dürfen nur 60 % abgezogen werden — der Rest bleibt versteuert (Mindestbesteuerung). Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch Gesellschaften mit hohen Verlustvorträgen eine Mindeststeuerlast zahlen.

Wann erlischt der fortführungsgebundene Verlustvortrag?

§ 8d Abs. 2 KStG: Der fortführungsgebundene Verlustvortrag erlischt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird, ein weiterer schädlicher Beteiligungserwerb stattfindet, der Geschäftsbetrieb ruhend gestellt wird oder eine Branchenänderung vorgenommen wird. Eine sorgfältige Compliance (Fortführungsnachweis) ist daher dauerhaft erforderlich.

Kann der § 8d-Antrag nachträglich gestellt werden?

§ 8d Abs. 1 Satz 5 KStG: Der Antrag ist in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen. Eine nachträgliche Antragstellung ist grundsätzlich nicht möglich. Der Antrag ist unwiderruflich. Eine steuerliche Beratung vor dem Beteiligungserwerb ist daher dringend empfehlenswert.

Wie wirkt sich die Körperschaftsteuer auf den Verlustabzug aus?

§ 23 Abs. 1 KStG: Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer — Körperschaften zahlen ihn weiterhin in voller Höhe. Die Gewerbesteuer (je nach Hebesatz ca. 14–17 %) kommt noch hinzu. Der Verlustvortrag nach § 8d KStG bezieht sich nur auf die Körperschaftsteuer, nicht auf die Gewerbesteuer (separate Regelung § 10a GewStG).

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