Jede Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten, damit der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Dieser Rechner hilft bei der Berechnung des Rechnungsbetrags und der Umsatzsteuer ...
Rechtsgrundlage
- § 14 UStG Umsatzsteuergesetz (14) ↗
Ausstellung von Rechnungen — Pflichtangaben nach Abs. 4
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 15 UStG Umsatzsteuergesetz (15) ↗
Vorsteuerabzug — Voraussetzung: ordnungsgemäße Rechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurzübersicht: Rechnungsanforderungen nach § 14 UStG
§ 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die Ausstellung von Rechnungen im Rahmen der Umsatzsteuer. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Voraussetzung dafür, dass der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend machen kann. Fehlen Pflichtangaben, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs.
Die Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG sind: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder USt-IdNummer des Leistungserbringers, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Dienstleistung, der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, das Entgelt (Nettobetrag), der Steuersatz (19% oder 7%) sowie der Steuerbetrag und der Bruttobetrag.
Für Rechnungen bis 250 Euro Bruttobetrag gibt es eine Vereinfachung: Sie können als Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV ausgestellt werden. Diese müssen nur enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Beschreibung der Leistung sowie Bruttobetrag und Steuersatz. Der Name des Leistungsempfängers und die Rechnungsnummer sind bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich.
Ab 2025 gilt für inländische B2B-Umsätze die Pflicht zur E-Rechnung. Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können (ab 1.1.2025) und stufenweise auch ausstellen (bis Ende 2027 volle Pflicht). E-Rechnungen müssen in einem strukturierten Format vorliegen: ZUGFeRD oder XRechnung (EN 16931-konform). PDF-Rechnungen erfüllen diese Anforderung nicht mehr.
Fehler auf Rechnungen können nachträglich berichtigt werden. Eine Rechnungsberichtigung wirkt jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der berichtigten Rechnung. Gerade für den Vorsteuerabzug kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung haben.
Häufige Fragen — Rechnungsanforderungen § 14 UStG
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung nach § 14 UStG enthalten?
Eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG muss enthalten: vollständiger Name und Anschrift von Leistungserbringer und Leistungsempfänger, Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistungserbringers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Beschreibung der Leistung, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag, und das Leistungsdatum.
Was ist eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV?
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine vereinfachte Rechnung für Bruttorechnungsbeträge bis 250 Euro. Sie muss nicht alle Pflichtangaben einer regulären Rechnung enthalten: Es genügen Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Beschreibung der Leistung sowie Bruttobetrag und Steuersatz. Name des Leistungsempfängers und Rechnungsnummer sind nicht zwingend.
Wann gilt der reduzierte Steuersatz von 7%?
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7% gilt nach § 12 Abs. 2 UStG für bestimmte Güter und Leistungen, insbesondere: Lebensmittel (ohne Restaurantleistungen), Bücher und Zeitschriften, Personennahverkehr, Hotelübernachtungen, Theatertickets und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Der Regelsteuersatz von 19% gilt für alle anderen Leistungen.
Was passiert, wenn die Pflichtangaben auf der Rechnung fehlen?
Fehlen Pflichtangaben, verliert der Rechnungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug (§ 15 UStG). Die Rechnung kann dann nachträglich berichtigt werden (§ 14 Abs. 6 UStG), der Vorsteuerabzug wirkt aber erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung, nicht rückwirkend.
Müssen elektronische Rechnungen besondere Anforderungen erfüllen?
Elektronische Rechnungen müssen seit 2025 für B2B-Umsätze als E-Rechnungen im XML-Format (ZUGFeRD oder XRechnung) ausgestellt werden, wenn der Empfänger im Inland ansässig ist (§ 14 Abs. 1 UStG i.d.F. des Wachstumschancengesetzes). Übergangsregelungen gelten bis Ende 2027.