§ 312 BGB

Pruefen Sie die Entgeltinformation bei Fernabsatzvertraegen nach § 312a BGB.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Pruefen Sie die Entgeltinformation bei Fernabsatzvertraegen nach § 312a BGB. Der Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Berechnung gemäß § 312 BGB

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen des Buergerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere § 312. Bitte geben Sie die erforderlichen Werte ein, um das Ergebnis zu berechnen.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage bildet § 312 Buergerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift regelt die Details der Berechnung und der Anspruchsvoraussetzungen. Alle Angaben ohne Gewaehr.

Haeufig gestellte Fragen

Welche Informationen zum Entgelt sind bei Fernabsatzvertraegen erforderlich?

Nach § 312a BGB muss der Unternehmer den Gesamtpreis und alle zusatzlichen Kosten (Lieferung, Versand, Ruecksendung) klar und verstaendlich vor Vertragsschluss angeben.

Welche Folgen hat die Verletzung der Entgeltinformation?

Bei Verletzung der Informationspflichten nach § 312a BGB steht dem Verbraucher ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zudem kann die fehlende Information zur Unwirksamkeit missbrauchlicher Klauseln fuehren.

Gilt die Informationspflicht auch fuer kostenlose Dienstleistungen?

Nein, die Informationspflicht nach § 312a BGB gilt nur fuer Entgeltvereinbarungen. Bei kostenlosen Dienstleistungen gelten die allgemeinen Informationspflichten des Verbraucherrechts.

Wie muss der Gesamtpreis angegeben werden?

Der Gesamtpreis einschliesslich aller Steuern und Abgaben muss klar und verstaendlich in Euro angegeben werden. Zusatzkosten wie Lieferkosten sind gesondert auszuweisen.

Ab wann gilt die Informationspflicht?

Die Informationspflicht nach § 312a BGB gilt ab dem 1. Januar 2026 fuer alle Fernabsatzvertraege und ausserhalb von Geschaeftsraeumen geschlossene Vertraege.

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