Pruefen Sie die Wirkung verbundener Geschaefte nach § 358 BGB.
Rechtsgrundlage
- § 358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Pruefen Sie die Wirkung verbundener Geschaefte nach § 358 BGB. Der Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Berechnung gemäß § 358 BGB
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen des Buergerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere § 358. Bitte geben Sie die erforderlichen Werte ein, um das Ergebnis zu berechnen.
Rechtliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage bildet § 358 Buergerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift regelt die Details der Berechnung und der Anspruchsvoraussetzungen. Alle Angaben ohne Gewaehr.
Haeufig gestellte Fragen
Was passiert bei Widerruf eines verbundenen Geschaefts?
Nach § 358 BGB erstreckt sich der Widerruf des Verbrauchers auf verbundene Geschaefte. Tritt der Verbraucher vom Kaufvertrag zurueck, wird auch der Darlehensvertrag gegenstandslos.