Pruefen Sie die Darlehensbedingungen fuer Immobiliar-Darlehen nach § 492a BGB.
Rechtsgrundlage
- § 492 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Pruefen Sie die Darlehensbedingungen fuer Immobiliar-Darlehen nach § 492a BGB. Der Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Berechnung gemäß § 492 BGB
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen des Buergerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere § 492. Bitte geben Sie die erforderlichen Werte ein, um das Ergebnis zu berechnen.
Rechtliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage bildet § 492 Buergerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift regelt die Details der Berechnung und der Anspruchsvoraussetzungen. Alle Angaben ohne Gewaehr.
Haeufig gestellte Fragen
Was gilt fuer Immobilien-Darlehen nach § 492a BGB?
§ 492a BGB regelt die besonderen Anforderungen an Immobilien-Darlehensvertraege, einschliesslich der Pflicht zur unverzueglichen Auszahlung und zu unverzinslicher Bereithaltung von Teilauszahlungen.
Wann müssen Teilauszahlungen unverzinslich bereitgehalten werden?
Werden Darlehensmittel in Teilbeträgen ausgezahlt, darf der Darlehensgeber für noch nicht ausgezahlte Beträge nur dann Zinsen berechnen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Andernfalls sind nicht abgerufene Beträge unverzinslich bereitzuhalten.
Welche Pflichten bestehen bei Verzug des Darlehensnehmers?
Befindet sich der Darlehensnehmer in Verzug, kann der Darlehensgeber eine angemessene Verzugszinsen berechnen. Bei Immobilien-Darlehen gelten besondere Regelungen zur Kündigung und Verwertung des Grundstücks.
Wie hoch sind die Verzugszinsen bei Immobilien-Darlehen?
Die Verzugszinsen bei Immobilien-Darlehen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für Verbraucherdarlehen gilt eine maximale Verzinsung nach § 494 BGB.
Kann der Darlehensnehmer bei Verzug des Darlehensgebers Schadensersatz verlangen?
Ja, bei Verzug des Darlehensgebers mit der Auszahlung kann der Darlehensnehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Er kann auch den Vertrag fristlos kündigen und Ersatz für Aufwendungen verlangen.