§ 651 BGB

Pruefen Sie die Obergrenze der Stornopauschale nach § 651g BGB.

Letzte Aktualisierung: 26. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Pruefen Sie die Obergrenze der Stornopauschale nach § 651g BGB. Der Rechner dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Berechnung gemäß § 651 BGB

Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen des Buergerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere § 651. Bitte geben Sie die erforderlichen Werte ein, um das Ergebnis zu berechnen.

Rechtliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage bildet § 651 Buergerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift regelt die Details der Berechnung und der Anspruchsvoraussetzungen. Alle Angaben ohne Gewaehr.

Haeufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Pauschale bei Pauschalreise-Stornierung?

Nach § 651g BGB darf die Stornopauschale die voraussichtlichen Kosten nicht ueberschreiten. § 651p BGB gibt gestaffelte Prozentsaetze vor.

Welche gestaffelten Prozentsätze gelten bei Stornierung?

Die gestaffelten Prozentsätze nach § 651p BGB sind: bis 30 Tage vor Reisebeginn 30 %, bis 14 Tage 50 %, bis 7 Tage 80 %, und weniger als 7 Tage 95 % des Reisepreises.

Kann der Reisende die Stornopauschale nachweisen?

Ja, der Reisende kann nachweisen, dass die tatsächlich anfallenden Kosten niedriger sind als die Pauschale. Der Reiseveranstalter muss dann die niedrigeren Kosten berechnen.

Gelten die Stornopauschalen auch bei Umbuchung?

Ja, bei Umbuchung gelten ähnliche Regeln. Der Reiseveranstalter kann für die Umbuchung ein Entgelt verlangen, das jedoch die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf.

Was gilt bei Stornierung aufgrund höherer Gewalt?

Bei Stornierung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, politische Unruhen) kann der Reiseveranstalter keine Stornopauschale verlangen. Der Reisende hat Anspruch auf vollständige Rückerstattung.

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