§ 1 GASGKERSTV — Kostenerstattung Gasnetzumstellung

Prüfen Sie Ihren Erstattungsanspruch bei Umrüstung auf ein neues Gasnetz. Nach § 1 GASGKERSTV erhalten Verbraucher bei nicht anpassbaren Heizgeräten eine pauschale Kostenerstattung: bis 10 Jahre → 500 €, 10–20 Jahre → 250 €, 20–25 Jahre → 100 €.

Gasgeräte Kostenerstattung bei Netzumstellung 2026

Erstattungsanspruch nach § 1 GASGKERSTV prüfen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gasgeräte Kostenerstattung 2026 — Verbraucherschutz bei Gasnetzumstellung

Bei der Umstellung von Gasnetzgebieten — insbesondere beim Wechsel von Niederkaloriengas (L-Gas) auf Hochkaloriengas (H-Gas) — sind viele Gasheizgeräte technisch nicht ohne Weiteres kompatibel. Geräte, die nicht technisch angepasst werden können, müssen ersetzt werden. Die Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GASGKERSTV) regelt den Erstattungsanspruch der betroffenen Verbraucher gegenüber dem Netzbetreiber.

Erstattungsbeträge nach § 1 GASGKERSTV

Die Erstattungsbeträge sind nach dem Alter des Gasgeräts gestaffelt. Für Geräte, die 10 Jahre oder jünger sind, beträgt die Erstattung 500 €. Für Geräte zwischen 10 und 20 Jahren sind es 250 €, und für Geräte zwischen 20 und 25 Jahren noch 100 €. Geräte, die älter als 25 Jahre sind, erhalten keine Erstattung, da sie als wirtschaftlich abgeschrieben gelten.

Voraussetzung: Technische Nicht-Anpassbarkeit

Der Erstattungsanspruch besteht nur, wenn das Gerät technisch nicht an das neue Gas angepasst werden kann. Zunächst ist der Netzbetreiber nach § 19a EnWG verpflichtet, zu prüfen, ob eine kostenneutrale Anpassung möglich ist. Erst wenn eine solche Anpassung nicht realisierbar ist, entsteht der Erstattungsanspruch für ein Ersatzgerät. Verbraucher sollten diese Prüfung dokumentieren lassen.

Ablauf der Gasnetzumstellung in Deutschland

Deutschland stellt schrittweise alle L-Gas-Netzgebiete auf H-Gas um. Dieser Prozess läuft seit mehreren Jahren und betrifft Millionen von Haushalten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die betroffenen Verbraucher mindestens drei Jahre vor der Umstellung zu informieren. In dieser Zeit haben Verbraucher die Möglichkeit, ihre Geräte überprüfen zu lassen und gegebenenfalls frühzeitig auszutauschen.

Praktische Hinweise zur Antragstellung

Für die Erstattung sind folgende Unterlagen erforderlich: Kaufrechnung oder Installationsnachweis für das Ersatzgerät, Typenschild-Foto des alten Geräts (Baujahr, Modell), schriftliche Bestätigung des Fachbetriebs über die technische Nicht-Anpassbarkeit sowie der ausgefüllte Erstattungsantrag beim zuständigen Netzbetreiber. Die Frist zur Antragstellung variiert je nach Netzbetreiber, beträgt aber in der Regel 6 Monate nach dem Gerätewechsel.

Verhältnis zur Mietkaution und Nebenkostenabrechnung

Mieter, deren Gasheizung nicht anpassbar ist, sollten den Vermieter umgehend informieren. Der Vermieter ist als Eigentümer für den Geräteaustausch zuständig und trägt die Kosten. Die Erstattung nach GASGKERSTV steht dem Vermieter zu. Eine Umlage auf den Mieter ist nur im Rahmen der gesetzlichen Modernisierungsumlage möglich (§ 559 BGB, maximal 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr).

Häufige Fragen zur Gasgeräte-Kostenerstattung

Wer hat Anspruch auf Kostenerstattung bei Gasnetzumstellung?

Verbraucher haben nach § 1 GASGKERSTV Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ihr Gasheizgerät technisch nicht an das neue Gas (z.B. bei Wechsel von L- auf H-Gas) angepasst werden kann und deshalb ersetzt werden muss. Die Erstattung richtet sich nach dem Alter des Geräts: bis 10 Jahre 500 €, 10–20 Jahre 250 €, 20–25 Jahre 100 €. Geräte älter als 25 Jahre erhalten keine Erstattung.

Was gilt für anpassbare Gasgeräte?

Kann das Gasgerät technisch an das neue Gas angepasst werden (z.B. durch Umrüstung des Brenners), entsteht kein Erstattungsanspruch nach GASGKERSTV. Der Netzbetreiber ist in diesem Fall zur kostenlosen Anpassung des Geräts verpflichtet. Erst wenn eine technische Anpassung nicht möglich ist, greift die Kostenerstattungspflicht.

Wie wird das Alter des Gasgeräts bestimmt?

Das Alter des Gasgeräts wird ab dem Datum der Inbetriebnahme berechnet. Maßgeblich ist das Baujahr des Geräts, nicht das Kaufdatum. Im Streitfall gilt das auf dem Typenschild ausgewiesene Herstellungsdatum. Fehlende Angaben können über den Hersteller oder Fachbetrieb ermittelt werden.

Wie und bei wem beantragt man die Kostenerstattung?

Die Kostenerstattung wird beim Netzbetreiber beantragt, der die Gasnetzumstellung durchführt. Dieser ist nach § 19a EnWG verpflichtet, die Verbraucher frühzeitig über die Umstellung zu informieren und das Erstattungsverfahren zu erläutern. Nach dem Gerätewechsel sind Nachweise (Rechnung, Gerätedaten) einzureichen.

Was umfasst die Erstattung — Gerät, Einbau oder beides?

Die pauschale Kostenerstattung nach GASGKERSTV deckt die Kosten für das Ersatzgerät pauschal ab. Ob auch Einbaukosten erstattet werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung durch den Netzbetreiber ab. Die Pauschalbeträge (500 €, 250 €, 100 €) sollen einen angemessenen Teil der Beschaffungskosten abdecken und sind nicht als vollständige Deckung aller Kosten gedacht.

Gilt die Erstattungspflicht auch für Vermieter?

Ja. Wenn der Eigentümer einer Mietimmobilie ein Gasheizgerät austauschen muss, hat er ebenfalls Anspruch auf Kostenerstattung vom Netzbetreiber. Die Weiterleitung der Kosten an den Mieter richtet sich nach den mietrechtlichen Regelungen (§§ 535 ff. BGB). Grundsätzlich kann der Vermieter notwendige Modernisierungskosten anteilig auf die Miete umlegen.

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