§ 3 FPfZG — Familienpflegezeit-Darlehen

Berechnen Sie das staatliche zinslose Darlehen bei Familienpflegezeit nach § 3 FPfZG. Die monatliche Darlehensrate beträgt 50 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Arbeitszeitreduzierung für die Pflege naher Angehöriger.

Familienpflegezeit Darlehen Rechner 2026

Staatliches zinsloses Darlehen nach § 3 FPfZG berechnen

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Letzte Aktualisierung: 26. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Familienpflegezeit Darlehen 2026 — Staatliche Unterstützung nach § 3 FPfZG

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) gibt Beschäftigten in Deutschland das Recht, ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen. Zur finanziellen Abfederung des damit verbundenen Einkommensverlustes sieht § 3 FPfZG ein zinsloses staatliches Darlehen vor. Dieses Darlehen kompensiert einen Teil des Einkommensausfalls während der Pflegephase.

Berechnung der Darlehenshöhe nach § 3 FPfZG

Die monatliche Darlehensrate ergibt sich als 50 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und dem pauschalierten Nettoentgeltwährend der Familienpflegezeit. Das pauschalierte Nettoentgelt wird vereinfacht mit dem Faktor 0,75 aus dem Bruttoentgelt abgeleitet. Wer beispielsweise 3.000 € brutto verdient und die Arbeitszeit auf 50 % reduziert, erhält eine monatliche Darlehensrate von 50 % × (2.250 € − 1.125 €) = 562,50 €.

Voraussetzungen für die Familienpflegezeit

Nach § 2 FPfZG müssen für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betrieb muss in der Regel mehr als 25 Beschäftigte haben, die Arbeitszeit darf auf mindestens 15 Wochenstunden reduziert werden, und die Pflegezeit kann bis zu 24 Monate dauern. Nahe Angehörige im Sinne des FPfZG sind Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder sowie Geschwister.

Kombinationsmöglichkeiten mit Pflegezeit

Familienpflegezeit nach FPfZG kann mit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) und der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG) kombiniert werden. Insgesamt dürfen die verschiedenen Freistellungsformen zusammen 24 Monate nicht überschreiten. Das Darlehen nach § 3 FPfZG kann auch für die Kombinationszeiten in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

Rückzahlung des Darlehens

Das zinslose Darlehen muss nach Ende der Familienpflegezeit in gleich hohen monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsdauer entspricht der Dauer der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit. Im Ergebnis ergibt sich eine symmetrische Belastungsverschiebung: Während der Pflege erhält der Beschäftigte mehr Geld als ihm zusteht, danach zahlt er den Betrag wieder zurück.

Steuerliche Behandlung des Darlehens

Das Darlehen nach § 3 FPfZG ist ein Darlehen im rechtlichen Sinne und kein steuerfreies Einkommen. Es beeinflusst nicht unmittelbar die Lohnsteuer, da es sich um eine Liquiditätshilfe handelt. Die Rückzahlungsraten werden ebenfalls nicht als Werbungskosten anerkannt. Steuerlich relevant ist allein das tatsächlich ausgezahlte Nettolohn aus dem reduzierten Arbeitsverhältnis.

Antragstellung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Das Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Erforderlich sind der Arbeitsvertrag, die Vereinbarung zur Familienpflegezeit, Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis und die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad- Bescheid). Der Antrag muss spätestens acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit gestellt werden.

Häufige Fragen zum Familienpflegezeit-Darlehen

Was ist das Familienpflegezeit-Darlehen nach § 3 FPfZG?

Das Familienpflegezeit-Darlehen ist ein zinsloses staatliches Darlehen, das Beschäftigten gewährt wird, die ihre Arbeitszeit für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen reduzieren. Die monatliche Darlehensrate beträgt nach § 3 Abs. 1 FPfZG 50 % der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung.

Wie wird das pauschalierte Nettoentgelt berechnet?

Das pauschalierte Nettoentgelt wird vereinfacht aus dem Bruttoentgelt abgeleitet. Als Pauschalierungsfaktor wird ca. 0,75 angewendet, d.h. das Nettoentgelt beträgt 75 % des Bruttoentgelts. Diese Vereinfachung dient der einheitlichen Berechnung des Darlehens unabhängig von individuellen Abzügen.

Wer hat Anspruch auf Familienpflegezeit?

Anspruch auf Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG haben Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Sie können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Anspruch gilt gegenüber dem Arbeitgeber.

Ist das Darlehen wirklich zinslos?

Ja. Das Darlehen nach § 3 FPfZG ist vollständig zinslos. Es handelt sich um eine staatliche Förderung, bei der keine Zinsen anfallen. Das Darlehen muss nach Ende der Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlungsrate entspricht der gleichen Höhe wie die monatlich gewährte Darlehensrate.

Wie wird das Darlehen zurückgezahlt?

Nach Ende der Familienpflegezeit beginnt die Rückzahlung des Darlehens. Der Beschäftigte erhält wieder das volle Gehalt, zahlt aber die gleichen monatlichen Raten zurück, die er während der Freistellung erhalten hat. Die Rückzahlungsdauer entspricht der Dauer der Familienpflegezeit. Die monatliche Belastung ist damit kalkulierbar.

Was passiert bei Kündigung oder Arbeitsunfähigkeit?

Im Falle von Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers oder dauerhafter Erwerbsminderung während der Familienpflegezeit sind Sonderregelungen für die Rückzahlung des Darlehens vorgesehen. In bestimmten Fällen kann eine Stundung oder ein Erlass des Darlehens beantragt werden. Die genauen Regelungen finden sich in § 3 Abs. 3–5 FPfZG.

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