Berechnen Sie die gesetzliche Obergrenze der Sicherheitsleistung (Kaution) bei der Wasserversorgung: maximal das Doppelte des durchschnittlichen Monatsbetrages gemäß § 29 AVBWasserV — für Verbraucher und Versorger.
Rechtsgrundlage
- § 29 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ↗
Sicherheitsleistung maximal doppelter durchschnittlicher Monatsbetrag
Gültig ab: 24. 1. 1980
- § 232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Zulässige Formen der Sicherheitsleistung
Gültig ab: 1. 1. 2002
Sicherheitsleistung bei der Wasserversorgung nach AVBWasserV
Wasserversorgungsunternehmen dürfen von Neukunden oder Kunden mit Zahlungsrückständen eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen. § 29 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) begrenzt diese Sicherheitsleistung: Sie darf das Doppelte des durchschnittlichen Monatsbetrages nicht überschreiten.
Der durchschnittliche Monatsbetrag wird aus dem Jahresbetrag der Wasserrechnung geteilt durch die Anzahl der Monate des Abrechnungszeitraums berechnet. Bei einem Jahresbetrag von 1.200 Euro ergibt sich ein Monatsbetrag von 100 Euro — die maximale Sicherheitsleistung beträgt dann 200 Euro.
Die AVBWasserV ist eine Bundesverordnung, die die allgemeinen Bedingungen für Wasserversorgungsverträge regelt. Sie schützt Verbraucher vor überhöhten Kautionsforderungen und stellt sicher, dass die Sicherheitsleistung in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Abnahmemenge steht.
Die Sicherheitsleistung kann in verschiedenen Formen erbracht werden: als Barkaution (Hinterlegung eines Geldbetrages beim Versorgungsunternehmen), als Bankbürgschaft oder in anderen in § 232 BGB genannten Formen. Das Wasserversorgungsunternehmen muss die Kaution verzinsen.
Ein Wasserversorgungsunternehmen kann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei wiederholten Zahlungsverzügen, nach einer erfolgten Sperrung der Wasserversorgung oder bei Neukunden ohne Bonitätsnachweis.
Nach Beendigung des Versorgungsvertrages und vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen muss das Wasserversorgungsunternehmen die Sicherheitsleistung unverzüglich zurückgewähren. Eine Kaution darf nicht dauerhaft einbehalten werden.
Häufig gestellte Fragen zur Wasserversorgung-Kaution
Wann darf ein Wasserversorger eine Kaution verlangen?
Gemäß § 29 AVBWasserV kann der Wasserversorger eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden bestehen — z.B. bei Zahlungsrückständen, nach einer Sperrung oder bei Neukunden mit schlechter Bonität.
Wie hoch darf die Kaution maximal sein?
Die Sicherheitsleistung darf nach § 29 AVBWasserV das Doppelte des durchschnittlichen Monatsbetrages nicht übersteigen. Der Monatsbetrag ergibt sich aus der Jahresrechnung geteilt durch 12 (oder den tatsächlichen Abrechnungszeitraum).
Muss die Kaution verzinst werden?
Ja, das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die hinterlegte Barkaution zu marktüblichen Zinssätzen zu verzinsen. Die Zinsen stehen dem Kunden zu und werden bei Rückgabe der Kaution ausgezahlt.
In welcher Form kann die Kaution geleistet werden?
Die Sicherheitsleistung kann in den in § 232 BGB genannten Formen erbracht werden: Hinterlegung von Geld, Verpfändung von Wertpapieren, Bankbürgschaft oder Hinterlegung von Hypothekenbriefen. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die zulässigen Formen einschränken.
Wann wird die Kaution zurückgegeben?
Nach Beendigung des Versorgungsvertrages und vollständiger Begleichung aller Forderungen muss der Versorger die Kaution unverzüglich zurückgeben. Auch während des laufenden Vertrages kann der Versorger die Kaution zurückgeben, wenn keine Zweifel mehr an der Zahlungsfähigkeit bestehen.
Was passiert, wenn der Versorger eine zu hohe Kaution verlangt?
Fordert der Wasserversorger eine Kaution über der gesetzlichen Grenze des § 29 AVBWasserV, ist die Forderung insoweit unwirksam. Verbraucher können nur den gesetzlich zulässigen Betrag zahlen. Bei Streitigkeiten kann die zuständige Aufsichtsbehörde oder ein Gericht eingeschaltet werden.