§ 850d ZPO

Berechnen Sie den pfändbaren Betrag bei Unterhaltsansprüchen nach § 850d ZPO — mit Selbstbehalt des Schuldners und tatsächlicher Pfändungshöhe.

Letzte Aktualisierung: 9. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Pfändung bei Unterhaltspflicht — § 850d ZPO

§ 850d ZPO ist eine Sonderregelung für die Pfändung von Arbeitseinkommen bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Im Gegensatz zur allgemeinen Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO kennt § 850d keinen starren Grundfreibetrag. Dem Schuldner muss jedoch stets der notwendige Lebensunterhalt verbleiben.

Unterschied zu § 850c ZPO

Die reguläre Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO schützt Schuldner mit einem Grundfreibetrag (ab 01.07.2025: 1.559,99 €/Monat). Bei Unterhaltsgläubigern erlaubt § 850d eine weitergehende Pfändung — bis auf den notwendigen Eigenbedarf des Schuldners kann das gesamte Einkommen erfasst werden.

Selbstbehalt des Schuldners

Obwohl § 850d keine starren Grenzen nennt, orientieren sich Vollstreckungsgerichte an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Für einen erwerbstätigen Schuldner werden typischerweise ca. 1.600 € als notwendiger Selbstbehalt angesetzt; für einen nicht erwerbstätigen Schuldner ca. 1.200 €. Diese Beträge können je nach Einzelfall abweichen.

Rangordnung bei mehreren Unterhaltsgläubigern

Minderjährige Kinder und volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahre genießen nach § 1609 Nr. 1 BGB den höchsten Rang. Erst danach kommen Ehegatten und andere Unterhaltsberechtigte. Bei Konkurrenz mehrerer Ansprüche ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Was unterscheidet § 850d von § 850c ZPO?

§ 850c schützt Schuldner mit einem absoluten Grundfreibetrag, der nicht gepfändet werden darf. § 850d gilt nur bei Unterhaltsgläubigern und erlaubt eine weitergehende Pfändung — der Schuldner muss jedoch seinen notwendigen Lebensunterhalt behalten.

Was ist der Selbstbehalt nach § 850d ZPO?

Der Schuldner muss mindestens seinen notwendigen Unterhalt behalten. Gerichte orientieren sich an den Leitlinien des OLG: ca. 1.600 € für Erwerbstätige, 1.200 € für Nichterwerbstätige. Der genaue Betrag hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wann gilt § 850d ZPO?

§ 850d gilt bei der Pfändung von Arbeitseinkommen zur Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt). Vertragliche Unterhaltsansprüche fallen nicht darunter.

Kann das gesamte Einkommen gepfändet werden?

Nein. Selbst wenn § 850d keine starren Freigrenzen wie § 850c enthält, muss dem Schuldner immer der notwendige Lebensunterhalt verbleiben. Eine vollständige Pfändung des Einkommens ist nicht zulässig.

Wie wird die Pfändung bei mehreren Unterhaltsgläubigern berechnet?

Bei mehreren Unterhaltsgläubigern kommt es auf die Rangordnung nach § 1609 BGB an. Minderjährige Kinder haben Vorrang. Der Selbstbehalt des Schuldners bleibt erhalten — der Pfandbetrag wird auf die Gläubiger verteilt.

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