ZPO § 850c

Berechnen Sie die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach ZPO § 850c. Der Rechner berücksichtigt die gültigen Werte ab 01.07.2026 und die Erhöhungen für unterhaltspflichtige Personen.

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das Arbeitseinkommen genießt in Deutschland einen besonderen Schutz vor Pfändung. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift legt fest, welcher Teil des Einkommens unpfändbar ist und damit dem Schuldner für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie verbleibt. Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre angepasst — die aktuellen Werte gelten ab dem 1. Juli 2026.

Basis-Freigrenze und Erhöhungen

Die monatliche Pfändungsfreigrenze beträgt ab 01.07.2026 genau 1.398,34 Euro. Für unterhaltspflichtige Personen erhöht sich dieser Betrag: Für die erste Person kommen 498,89 Euro hinzu ( zusammen 1.897,23 Euro), für die zweite bis fünfte Person jeweils weitere 140,78 Euro. Ab der sechsten unterhaltspflichtigen Person erhöht sich die Freigrenze nicht mehr. Diese Staffelung stellt sicher, dass auch Familien mit mehreren Kindern oder Unterhaltsverpflichtungen über ein Existenzminimum verfügen.

Der 30-Prozent-Überschussschutz

Nach § 850c Abs. 3 ZPO ist auch ein Teil des Einkommens oberhalb der Freigrenze geschützt: Zusätzlich zu der Basisfreigrenze bleiben 30 Prozent des den Freigrenzbetrag übersteigenden Teils des Arbeitseinkommens unpfändbar. Dieser Schutz gilt jedoch nur für den unpfändbaren Überschuss — sobald die Pfändung diesen Anteil erreicht, kann der restliche übersteigende Betrag voll gepfändet werden. Der Rechner berücksichtigt diesen Mechanismus vollständig.

Wöchentliche und tägliche Freigrenzen

Für unregelmäßige Einkommenszahlungen existieren auch wöchentliche und tägliche Pfändungsfreigrenzen: Die Wochenfreigrenze beträgt 322,47 Euro, die Tagesfreigrenze 64,49 Euro (gültig ab 01.07.2026). Diese Werte werden entsprechend der Unterhaltspflichten erhöht. Bei wöchentlicher Abrechnung ist die Wochenfreigrenze maßgeblich, bei unregelmäßiger Zahlung kann auf die Tagesfreigrenze zurückgegriffen werden.

Häufig gestellte Fragen zur Pfändungsfreigrenze

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?

Die monatliche Pfändungsfreigrenze beträgt ab 01.07.2026 genau 1.398,34 Euro. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sie sich auf 1.897,23 Euro, bei zwei Personen auf 2.038,01 Euro und so weiter nach der Staffel des § 850c Abs. 2 ZPO.

Wie erhöht sich die Freigrenze bei Unterhaltspflicht?

Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht sich die Freigrenze um 498,89 Euro monatlich. Für jede weitere Person (bis zur 5. Person) kommen zusätzlich 140,78 Euro hinzu. Danach ist die Freigrenze für weitere unterhaltspflichtige Personen gedeckelt.

Was ist der unpfändbare Überschussanteil?

Einkommen über der Freigrenze ist nicht vollständig pfändbar. Nach § 850c Abs. 3 ZPO bleiben zusätzlich 30 Prozent des übersteigenden Teils unpfändbar. Dieser Schutz gilt aber nur für Arbeitseinkommen und nicht für alle Einkunftsarten.

Gilt die Freigrenze auch für Selbstständige?

Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO gilt primär für Arbeitseinkommen. Selbstständige Einkünfte unterliegen anderen Regeln und können unter Umständen vollständig gepfändet werden. Es empfiehlt sich, bei selbstständiger Tätigkeit rechtlichen Rat einzuholen.

Wie oft ändern sich die Pfändungsfreigrenzen?

Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre zum 1. Juli an die Einkommensentwicklung angepasst (§ 850c Abs. 4 ZPO). Die Anpassung erfolgt automatisch durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die aktuellen Werte gelten ab 01.07.2026.

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