§ 626 BGB

Ist die fristlose Kündigung noch möglich? Unser Rechner prüft die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB, die Abmahnungspflicht und das vollständige Prüfungsschema für die außerordentliche Kündigung.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Außerordentliche Kündigung 2026 — § 626 BGB: 2-Wochen-Frist, Abmahnung, Prüfungsschema

Außerordentliche Kündigung § 626 BGB — Grundlagen 2026

Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ermöglicht es, ein Dauerschuldverhältnis — insbesondere ein Arbeitsverhältnis — ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sofort zu beenden. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus: Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Frist unzumutbar wäre.

Die 2-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB)

Entscheidend ist die strikte 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag ausgesprochen werden, an dem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Frist ist eine Ausschlussfrist: Eine auch nur einen Tag zu späte Kündigung ist unwirksam, unabhängig davon wie schwerwiegend der Kündigungsgrund ist. Der Arbeitgeber sollte deshalb nach Kenntniserlangung ohne schuldhaftes Zögern handeln.

Abmahnung und Interessenabwägung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt für steuerbare Verhaltensweisen grundsätzlich eine vorherige Abmahnung. Nur bei besonders schwerwiegenden, einmaligen Verfehlungen (Diebstahl, Körperverletzung, grobe Beleidigung) ist die Abmahnung entbehrlich. Außerdem muss eine Interessenabwägung ergeben, dass dem Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Dabei sind Beschäftigungsdauer, bisherige Führung, Betriebszugehörigkeit und Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.

Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG)

In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Bei außerordentlicher Kündigung hat der Betriebsrat eine verkürzte Frist von 3 Tagen (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung abgeschlossen sein.

Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung § 626 BGB

Was ist eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB?

Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB ist eine außerordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort beendet. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus — d.h. Tatsachen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und einer Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Was ist die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB?

§ 626 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das ist der Tag, an dem die kündigungsberechtigte Person (Arbeitgeber oder vertretungsberechtigte Person) sichere Kenntnis erhält.

Ist eine Abmahnung vor fristloser Kündigung erforderlich?

Bei steuerbaren Verhaltensweisen (z.B. Arbeitsverweigerung, verspätetes Erscheinen) ist eine Abmahnung vor fristloser Kündigung grundsätzlich erforderlich. Bei schwerwiegenden einmaligen Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl, körperliche Angriffe, schwere Beleidigungen) ist die Abmahnung entbehrlich, weil der Arbeitnehmer weiß, dass solches Verhalten nicht toleriert wird. Die Rechtsprechung des BAG ist hier sehr einzelfallbezogen.

Muss der Betriebsrat bei fristloser Kündigung angehört werden?

§ 102 BetrVG: Auch bei fristloser Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Die Anhörung muss vor der Kündigung erfolgen, allerdings gibt es bei der außerordentlichen Kündigung eine verkürzte Frist von 3 Tagen (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.

Was sind typische wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung?

Klassische Gründe: Diebstahl oder Unterschlagung betrieblichen Eigentums, schwerwiegende Arbeitsverweigerung, körperliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte, schwere Beleidigung des Arbeitgebers, eigenmächtiger Urlaubsantritt, grobe Verletzung von Verschwiegenheitspflichten, Konkurrenztätigkeit, Vortäuschen von Krankheit. Die Gerichte wägen stets die Interessen beider Seiten ab.

Kann eine fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden?

§ 140 BGB: Eine unwirksame fristlose Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn der Wille des Kündigenden erkennbar auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war und die Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung vorliegen. Arbeitgeber fügen deshalb häufig vorsorglich eine "hilfsweise ordentliche Kündigung" in das Kündigungsschreiben ein.

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