Wie hoch ist Ihr Beitrag zur Arbeitslosenversicherung? Unser Rechner berechnet den ALV-Beitrag nach § 169 SGB III (2,6 %, je 1,3 % AN und AG) inkl. Beitragsbemessungsgrenze 8.450 €/Monat.
Rechtsgrundlage
- § 169 SGB III — Beitragssatz (SGB III) ↗
ALV-Beitragssatz 2,6 % (je 1,3 % AN und AG)
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 341 SGB III — Beitragspflichtiges Entgelt (SGB III) ↗
BBG 2026: 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr)
Gültig ab: 1. 1. 2026
ALV-Beitragssatz 2026 — § 169 SGB III, BBG und Versicherungspflicht
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung — § 169 SGB III
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (ALV) beträgt 2026 nach § 169 SGB III unverändert 2,6 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag je zur Hälfte: je 1,3 %. Damit zählt die Arbeitslosenversicherung nach Renten- und Krankenversicherung zu den Sozialversicherungszweigen mit den niedrigsten Beiträgen.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze für die ALV (und Rentenversicherung) gilt ab 2025 bundesweit einheitlich: 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr). Die frühere Ost-West-Differenzierung entfällt. Auf Entgeltteile über dieser Grenze werden keine ALV-Beiträge erhoben. Bei einem Monatsbrutto von 10.000 € berechnet sich der ALV-Beitrag also nur auf die BBG (8.450 €).
Wer ist versicherungspflichtig?
Grundsätzlich alle Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§§ 25, 342 SGB III). Ausnahmen (versicherungsfrei): Minijobber bis 603 €/Monat, Beamte, Richter, Berufssoldaten sowie Selbständige (sofern keine freiwillige Versicherung nach § 28a SGB III). Midijobber (603,01–2.000 €) zahlen reduzierte AN-Beiträge nach dem Übergangsbereich.
ALV-Beitrag und Anspruch auf Arbeitslosengeld
Der ALV-Beitrag begründet den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) nach SGB III. Voraussetzung ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit (i.d.R. 12 Monate SVP-Beschäftigung in den letzten 30 Monaten, § 143 SGB III). Die Bezugsdauer richtet sich nach dem Lebensalter und der Vorversicherungszeit (§ 147 SGB III): 6–24 Monate. Die Leistungshöhe beträgt 60 % (67 % mit Kind) des pauschalierten Nettoentgelts.
Steuerliche Behandlung
Der AN-Anteil am ALV-Beitrag (1,3 %) ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) steuerlich absetzbar. Im Lohnsteuerverfahren wird er automatisch in der Gehaltsabrechnung berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen.
Häufige Fragen zum ALV-Beitrag
Wie hoch ist der ALV-Beitragssatz 2026?
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung (ALV) beträgt 2026 unverändert 2,6 % des beitragspflichtigen Entgelts (§ 169 SGB III). Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je 1,3 %. Dieser Satz gilt seit 2020 unverändert.
Welche Beitragsbemessungsgrenze gilt für die ALV 2026?
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Arbeitslosenversicherung ist ab 2025 bundesweit einheitlich (keine Ost-West-Unterscheidung mehr). Sie beträgt 2026 8.450 €/Monat bzw. 101.400 €/Jahr. Auf Entgelt über dieser Grenze werden keine ALV-Beiträge erhoben.
Wer ist beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung?
Grundsätzlich sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ALV-pflichtig (§ 342 SGB III). Ausgenommen sind u.a. Minijobber (bis 603 €/Monat), Beamte, Selbständige (außer freiwillig Versicherte nach § 28a SGB III) und Schüler/Studenten in bestimmten Beschäftigungen.
Zahlt der Arbeitgeber ALV-Beiträge für Minijobber?
Nein, bei echten Minijobs (bis 603 €/Monat) besteht keine ALV-Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt keine reguläre ALV-Umlage. Stattdessen gilt eine Pauschalabgabe an die Knappschaft für den Ausgleichsfonds (§ 172 Abs. 3 SGB III).
Wie berechnet sich der ALV-Beitrag bei Midijob?
Im Übergangsbereich (Midijob, 603,01–2.000 €/Monat) gilt eine besondere Beitragsermittlung. Der AN-Anteil wird nach einer Gleitzone reduziert berechnet, der AG-Anteil bleibt normal. Der Gesamtbeitrag steigt gleitend von 0 auf den vollen Satz an.
Hat der ALV-Beitrag Einfluss auf die Steuerlast?
Ja. Der ALV-Beitrag des Arbeitnehmers (1,3 %) mindert das zu versteuernde Einkommen. Im Rahmen der Einkommensteuer werden die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (RV, KV, PV, ALV) als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) nach § 10 EStG berücksichtigt, soweit die Höchstbeträge nicht überschritten sind.