§ 3b EStG

Berechnen Sie Ihre steuerfreien Schichtzuschläge nach § 3b EStG. Nachtstunden (25%), Sonntagsstunden (50%) und Feiertagsstunden (125%) werden bis zu einem Grundlohn von 25 €/h steuerfrei ausgezahlt — und sind auch sozialversicherungsfrei.

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Steuerfreie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge — § 3b EStG

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Steuerfreie Schichtzuschläge nach § 3b EStG

Arbeitnehmer, die regelmäßig zu ungünstigen Zeiten arbeiten — nachts, sonntags oder an Feiertagen — können steuerfreie Zuschläge erhalten. Die gesetzliche Grundlage ist § 3b EStG (Einkommensteuergesetz). Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur für Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden und bestimmte Sätze nicht überschreiten.

Steuersätze je Schichtart

Für Nachtarbeit (20–6 Uhr) sind Zuschläge bis zu 25% des Grundlohns steuerfrei. Für die besondere Kernzeit 0–4 Uhr gelten 40%. Sonntagszuschläge sind bis zu 50% steuerfrei. Für gesetzliche Feiertage gilt eine Freigrenze von 125%, an bestimmten hohen Feiertagen (Heiligabend ab 14 Uhr, Weihnachten, Neujahr, 1. Mai) sogar 150%.

Bemessungsgrundlage: Maximal 25 Euro pro Stunde

Die Steuerfreiheit ist auf einen Grundlohn von höchstens 25 €/h begrenzt. Wer beispielsweise 30 €/h verdient, kann die Steuerfreiheit nur auf Basis von 25 € berechnen. Der Anteil, der auf die Differenz (30 − 25 = 5 €/h) entfällt, ist regulär zu versteuern. Dies ist der „steuerpflichtige Anteil" des Zuschlags.

Sozialversicherungsfreiheit

Ein wichtiger Vorteil: Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG sind auch sozialversicherungsfrei. Das gilt für alle vier Sozialversicherungszweige — Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Damit sparen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber erheblich. Bei einem Nachtzuschlag von z.B. 300 € pro Monat spart der Arbeitnehmer neben der Lohnsteuer auch rund 60 € an Sozialversicherungsbeiträgen.

Was zählt als Grundlohn?

Als Grundlohn gilt der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Einmalige Zahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) und Sachbezüge zählen nicht zum Grundlohn. Der Grundlohn muss auf eine Stundenbasis umgerechnet werden — bei Monatslohn durch Division durch die monatlichen Arbeitsstunden.

Dokumentationspflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden im Lohnkonto zu dokumentieren. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung muss nachgewiesen werden, dass die Zuschläge tatsächlich für diese Zeiten gezahlt wurden und die gesetzlichen Freigrenzen nicht überschritten wurden.

Häufige Fragen zu Schichtzuschlägen

Wie hoch sind steuerfreie Nachtzuschläge?

Nachtzuschläge sind bis zu 25% des Grundlohns steuerfrei. Für „Kernzeiten" 0–4 Uhr gilt 40% Steuerfreiheit. Die Bemessungsgrundlage ist auf max. 25 €/h begrenzt.

Was gilt für Feiertagsarbeit?

Zuschläge für gesetzliche Feiertage sind bis zu 125% des Grundlohns steuerfrei. Am 24.12. (ab 14 Uhr), 25.12., 26.12. und 1.5. gelten 150% Steuerfreiheit.

Gelten die Steuerfreiheiten auch für die Sozialversicherung?

Ja, steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG sind auch beitragsfrei in der Sozialversicherung — sofern sie die Freigrenzen nicht überschreiten.

Was ist die maximale Bemessungsgrundlage für Steuerfreiheit?

Der Grundlohn darf höchstens 25 €/h als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei einem Grundlohn über 25 € gilt für den Mehrbetrag der normale Steuersatz.

Was ist ein Schichtzuschlag?

Ein Schichtzuschlag ist ein finanzieller Ausgleich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten. Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.

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