§§ 142–143 SGB III

Prüfen Sie, ob Ihre Anwartschaftszeit für ALG I erfüllt ist. Unser Rechner berechnet nach §§ 142–143 SGB III, ob 12 Monate Beschäftigung in der 30-monatigen Rahmenfrist vorliegen — und wie lange Ihr Anspruch dauert.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Anwartschaftszeit und Rahmenfrist — §§ 142, 143 SGB III: Voraussetzungen für ALG I

Anwartschaftszeit und Rahmenfrist — §§ 142, 143 SGB III

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) setzt voraus, dass die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Nach § 142 Abs. 1 SGB III müssen innerhalb der letzten 30 Monate — der sogenannten Rahmenfrist (§ 143 SGB III) — mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen werden. Die Rahmenfrist beginnt am Tag der Arbeitslosmeldung und reicht 30 Monate zurück.

Rahmenfrist 30 Monate (§ 143 SGB III)

Die Rahmenfrist ist der entscheidende Betrachtungszeitraum für die Anwartschaftszeit. § 143 Abs. 1 SGB III legt sie auf 30 Monate vor dem Tag der Arbeitslosmeldung fest. Beschäftigungszeiten außerhalb dieses Zeitraums zählen nicht. Bei einer lückenhaften Erwerbsbiographie ist es daher wichtig, die Zeiten genau zu erfassen — auch Teilzeitjobs und Midijobs gelten, sofern Rentenversicherungspflicht bestand.

Verkürzte Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III

In Sonderfällen genügen 6 Monate Beschäftigung. Dies betrifft insbesondere kurze Beschäftigungen (weniger als 12 Wochen), die auf Saison- oder Gelegenheitsarbeit zurückgehen, oder Fälle, in denen eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen wurde. Der Anspruch und die Dauer sind dabei geringer als beim Regelpfad.

Anspruchsdauer nach § 147 SGB III

Die Dauer des ALG I-Anspruchs richtet sich nach § 147 Abs. 2 SGB III und hängt von der Versicherungszeit und dem Lebensalter ab. Die kürzeste Bezugsdauer beträgt 6 Monate (bei 12 Monaten Beschäftigung), die längste 24 Monate(bei 48 Monaten Beschäftigung und Vollendung des 58. Lebensjahres). Diese Staffelung soll älteren Arbeitslosen eine längere Überbrückungszeit ermöglichen.

Häufige Fragen zur Anwartschaftszeit

Was ist die Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III?

Die Anwartschaftszeit ist die Mindestbeschäftigungszeit, die erfüllt sein muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) zu haben. Nach § 142 Abs. 1 SGB III müssen innerhalb der letzten 30 Monate (Rahmenfrist, § 143 SGB III) mindestens 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.

Was bedeutet die Rahmenfrist nach § 143 SGB III?

Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt am Tag vor der Arbeitslosmeldung. Nur versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb dieser 30 Monate zählen für die Anwartschaftszeit. Zeiten außerhalb der Rahmenfrist werden nicht berücksichtigt.

Gibt es eine verkürzte Anwartschaftszeit?

§ 142 Abs. 2 SGB III sieht eine verkürzte Anwartschaftszeit von 6 Monaten vor, wenn eine kurze Beschäftigung zu einem erneuten Beschäftigungsverhältnis von mindestens 8 Wochen geführt hat oder besondere Umstände vorliegen (z. B. Beendigung einer Berufsausbildung).

Wie lange dauert der ALG I-Anspruch?

Die Bezugsdauer hängt nach § 147 Abs. 2 SGB III von der Beschäftigungsdauer und dem Alter ab. Bei 12 Monaten Beschäftigung: 6 Monate. Bei 16 Monaten: 8 Monate. Bei 24 Monaten: 12 Monate (bzw. 24 Monate ab Alter 58). Maximale Bezugsdauer: 24 Monate für Personen ab 58 Jahren mit 48 Monaten Beschäftigung.

Welche Zeiten zählen für die Anwartschaftszeit?

Für die Anwartschaftszeit zählen alle versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse, also Vollzeit und Teilzeit, Midi- und Minijobs (wenn rentenversicherungspflichtig), Ausbildungszeiten sowie Zeiten der Berufsausbildung. Nicht berücksichtigt werden freie Mitarbeit, Selbstständigkeit ohne Beitragsleistung und Beamtenverhältnisse.

Was passiert wenn die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist?

Ohne erfüllte Anwartschaftszeit besteht kein Anspruch auf ALG I. In diesem Fall kann ggf. Bürgergeld (SGB II) beantragt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem kann die Bundesagentur für Arbeit Vermittlungsleistungen (§ 29 SGB III) und Beratung anbieten.

Weitere Rechner zu Arbeitslosengeld und Sozialversicherung

Anwartschaftszeit ALG I Rechner 2026 — §§ 142–143 SGB III | RuleCalc | RuleCalc