§ 9 TzBfG

Haben Sie als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf Aufstockung? Berechnen Sie Ihre potenzielle Einkommenssteigerung nach § 9 TzBfG — bevorzugte Berücksichtigung bei freien Vollzeitstellen.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 9 TzBfG — Bevorzugte Berücksichtigung bei Aufstockung 2026

Aufstockungsrecht nach § 9 TzBfG

§ 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) schützt das Interesse von Teilzeitbeschäftigten, ihre Arbeitszeit wieder zu verlängern. Wer einmal auf Teilzeit gewechselt ist, hat nach dieser Vorschrift ein Vorrangrecht bei der Besetzung freier Vollzeitstellen, sofern diese mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbar sind.

Voraussetzungen und Schranken

Das Vorrangrecht gilt nur, wenn eine geeignete freie Stelle vorhanden ist. Der Arbeitgeber kann die Aufstockung verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder andere Arbeitnehmer einen Vorrang geltend machen. In der Praxis sind dies häufig Organisationsinteressen, Planungssicherheit oder Qualifikationserfordernisse. Bei einer Ablehnung muss der Arbeitgeber den Teilzeitbeschäftigten informieren (§ 9 Satz 2 TzBfG).

Verhältnis zur Brückenteilzeit (§ 8a TzBfG)

Seit 2019 ergänzt § 8a TzBfG das System: Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten können eine zeitlich befristete Teilzeit (1–5 Jahre) mit garantiertem Rückkehranspruch verlangen. Nach Ablauf der Brückenzeit haben sie ein Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Vollzeitstelle. Dies ist stärker als das Vorrangrecht aus § 9 TzBfG.

Finanzielle Auswirkungen einer Aufstockung

Der Rechner ermittelt die potenzielle Bruttoeinkommenssteigerung bei einer Aufstockung. Dabei gilt: 4,35 Wochen pro Monat (52 Wochen ÷ 12). Neben dem höheren Grundgehalt ändert sich auch die Sozialversicherungspflicht — bei Überschreiten der JAEG (2026: 77.400 €/Jahr) kann die GKV-Pflicht enden.

Mindestlohn und Aufstockung

Unabhängig von der Aufstockung gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 €/Stunde (2026). Wer bisher im Minijob beschäftigt war und aufstockt, muss ab 603 €/Monat Sozialversicherungsbeiträge zahlen — dies reduziert den Nettomehrgewinn.

Häufige Fragen zur Aufstockung nach § 9 TzBfG

Was regelt § 9 TzBfG genau?

§ 9 TzBfG verpflichtet Arbeitgeber dazu, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes, der ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht, bevorzugt zu berücksichtigen — soweit keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Es handelt sich nicht um einen absoluten Anspruch, sondern um ein Vorrangrecht.

Was ist der Unterschied zwischen § 8 und § 9 TzBfG?

§ 8 TzBfG gewährt das Recht, die Arbeitszeit zu reduzieren (Wechsel in Teilzeit). § 9 TzBfG regelt das Gegenteil: das Recht auf Aufstockung der Arbeitszeit, wenn geeignete Stellen frei werden. Beide Rechte ergänzen sich. Seit 2019 gibt es mit § 8a TzBfG noch die Brückenteilzeit: befristete Teilzeit mit garantiertem Rückkehrrecht.

Muss der Arbeitgeber einen Teilzeitler bei freien Stellen zwingend nehmen?

Nein. § 9 TzBfG schafft ein Vorrangrecht, keinen Anspruch auf Einstellung. Der Arbeitgeber kann die Aufstockung ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (z. B. keine passende freie Stelle, Qualifikationsanforderungen, bereits laufende Bewerbungsverfahren) oder andere Arbeitnehmer entgegenstehende Arbeitszeitwünsche angemeldet haben.

Muss ich mein Aufstockungsbegehren schriftlich anzeigen?

Eine Formvorschrift enthält das TzBfG nicht, jedoch ist eine schriftliche Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber ratsam, um den Anspruch nachweisen zu können. Der Arbeitgeber muss nach dem Gesetz das Verlangen des Arbeitnehmers bei der Besetzung einer geeigneten freien Stelle berücksichtigen.

Was gilt für Minijobbende, die aufstocken möchten?

Auch geringfügig Beschäftigte haben das Vorrangrecht aus § 9 TzBfG. Wenn sich jedoch das Entgelt durch Aufstockung über 603 €/Monat erhöht, verlassen sie den Minijob-Bereich und werden sozialversicherungspflichtig (ggf. Midijob 603–2.000 €). Dies sollte vorab mit dem Arbeitgeber und dem Lohnbüro geklärt werden.

Welche Einkommenssteigerung ist durch Aufstockung möglich?

Der Rechner zeigt die potenzielle Einkommenssteigerung: Bei 20 h/Woche Teilzeit und Aufstockung auf 35 h bei einem Stundenlohn von 20 € ergibt sich ein Mehrverdienst von ca. 1.305 €/Monat brutto. Das entspricht etwa 15 Stunden × 4,35 Wochen/Monat × 20 €/h. Der Nettoeffekt hängt von der Steuerklasse und dem Krankenversicherungsbeitrag ab.

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