§§ 1–5 KostenbeitragsV

Berechnen Sie den monatlichen Kostenbeitrag, den Eltern für die stationäre oder teilstationäre Jugendhilfe ihres Kindes an das Jugendamt zahlen müssen. Der Rechner berücksichtigt die Beitragsstufen nach der Kostenbeitragsverordnung sowie den Abzug für weitere unterhaltsberechtigte Kinder.

Jugendhilfe Kostenbeitrag Eltern Rechner

Monatlicher Kostenbeitrag nach KostenbeitragsV (§§ 1–5)

📊PRO FIRMY49 Kč
Poslední aktualizace: 1. 1. 2026 · Platné pro: 2026 · Verze: 2026-DE

Právní základ

Kostenbeitrag der Eltern in der Jugendhilfe — Hintergründe und Berechnung

Wenn ein Kind oder Jugendlicher Hilfe zur Erziehung in Form von stationärer oder teilstationärer Unterbringung erhält, sind die Eltern (Personensorgeberechtigten) grundsätzlich verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu leisten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 91 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und wird durch die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) konkretisiert. Der Kostenbeitrag soll sicherstellen, dass Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten der Jugendhilfe beteiligt werden, ohne dabei das Existenzminimum zu gefährden.

Beitragsstufen und Einkommensgrenzen

Die KostenbeitragsV definiert 12 Beitragsstufen, die sich nach dem bereinigten monatlichen Einkommen richten. Stufe 1 (bis 925 € bereinigtes Einkommen) ist vollständig beitragsfrei — hier wird das Existenzminimum der Eltern geschützt. Ab Stufe 2 (926 bis 1.050 €) beginnt der Kostenbeitrag bei 50 € monatlich für vollstationäre und 30 € für teilstationäre Leistungen. Die Stufen steigen progressiv an: Stufe 6 (1.651–1.900 €) erfordert 375 € (vollstationär) bzw. 205 € (teilstationär), Stufe 10 (3.101–3.700 €) bereits 750 € bzw. 410 €. Die Höchststufe 12 (über 4.500 €) sieht einen Beitrag von 1.050 € (vollstationär) bzw. 575 € (teilstationär) vor.

Einkommensberechnung nach § 93 SGB VIII

Das bereinigte Einkommen umfasst alle Einkünfte der beitragspflichtigen Person: Arbeitseinkommen (brutto abzüglich Steuern und Sozialversicherung), Einkünfte aus Selbstständigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen, Wohngeld, Elterngeld (soweit über 300 € Sockelbetrag) und sonstige laufende Einkünfte. Einmalige Einkünfte wie Abfindungen oder Steuererstattungen werden auf zwölf Monate umgelegt. Von den Bruttoeinkünften werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, angemessene Versicherungsbeiträge und Fahrtkosten zur Arbeitsstätte abgezogen. Schulden und sonstige Verbindlichkeiten können unter Umständen ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie nachweislich belastend sind.

Abzug für weitere Kinder (§ 5 KostenbeitragsV)

Eine wichtige Erleichterung bietet § 5 KostenbeitragsV: Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind neben dem betreuten Kind wird ein Abzug von 25% des bereinigten Einkommens vorgenommen. Bei drei Kindern insgesamt (ein betreutes Kind plus zwei weitere) reduziert sich das maßgebliche Einkommen um 50%. Dies kann die Beitragsstufe erheblich senken und in vielen Fällen dazu führen, dass Familien mit mehreren Kindern in eine deutlich niedrigere oder sogar beitragsfreie Stufe fallen. Der Abzug gilt für alle minderjährigen und volljährigen unterhaltsberechtigten Kinder.

Vollstationär vs. Teilstationär

Die Höhe des Kostenbeitrags unterscheidet sich erheblich je nach Art der Hilfe. Vollstationäre Hilfen umfassen die ganztägige Unterbringung: Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII, Heimerziehung nach § 34 SGB VIII und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII. Teilstationäre Hilfen nach § 32 SGB VIII (Tagesgruppen) sind deutlich günstiger, da das Kind weiterhin bei den Eltern lebt und nur tagsüber betreut wird. Die Kostenbeiträge für teilstationäre Hilfen liegen in allen Stufen etwa 45% unter den vollstationären Sätzen.

Rechtsschutz und Härtefallregelungen

Gegen den Kostenbeitragsbescheid des Jugendamts kann Widerspruch eingelegt werden, anschließend ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. In besonderen Härtefällen kann das Jugendamt den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen (§ 92 Abs. 5 SGB VIII), etwa wenn die Heranziehung die Erziehung oder die Hilfe gefährden würde. Auch bei plötzlichen Einkommensverlusten (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit) kann eine Anpassung des Kostenbeitrags beantragt werden. Es empfiehlt sich, zeitnah das Gespräch mit dem Jugendamt zu suchen, wenn sich die finanzielle Situation wesentlich ändert.

Häufig gestellte Fragen zum Jugendhilfe-Kostenbeitrag

Wer muss einen Kostenbeitrag für Jugendhilfe zahlen?

Kostenbeitragspflichtig sind die Eltern (Personensorgeberechtigten) des Kindes oder Jugendlichen, wenn dieses in einer vollstationären oder teilstationären Jugendhilfemaßnahme untergebracht ist (§ 91 SGB VIII). Der Beitrag richtet sich nach dem bereinigten Einkommen und wird vom Jugendamt per Bescheid festgesetzt. Junge Volljährige mit eigenem Einkommen zahlen aus ihrem eigenen Einkommen.

Was ist das bereinigte Einkommen?

Das bereinigte Einkommen ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte und weiteren angemessenen Belastungen (§ 93 SGB VIII i.V.m. § 2 KostenbeitragsV). Dazu gehören alle Einkünfte: Arbeitseinkommen, Selbstständigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen, Wohngeld usw. Einmalige Einkünfte werden auf 12 Monate umgelegt.

Wie hoch ist der Kostenbeitrag bei niedrigem Einkommen?

Bei einem bereinigten monatlichen Einkommen bis 925 € (Stufe 1) entfällt der Kostenbeitrag vollständig — das Existenzminimum wird geschützt. Ab 926 € beginnt Stufe 2 mit 50 € monatlich (vollstationär) bzw. 30 € (teilstationär). Die Beiträge steigen stufenweise bis zur Höchststufe 12 (über 4.500 €) mit maximal 1.050 € monatlich für vollstationäre Leistungen.

Wird die Zahl der Kinder berücksichtigt?

Ja. Nach § 5 KostenbeitragsV wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind (neben dem betreuten Kind) ein Abzug von 25% des bereinigten Einkommens vorgenommen. Bei einem Einkommen von 2.000 € und zwei weiteren Kindern reduziert sich das maßgebliche Einkommen um 1.000 € (2 × 25% × 2.000 €), was zu einer deutlich niedrigeren Beitragsstufe führen kann.

Was ist der Unterschied zwischen vollstationär und teilstationär?

Vollstationäre Hilfen (§§ 33–35 SGB VIII) umfassen die Unterbringung außerhalb der eigenen Familie rund um die Uhr: Pflegefamilien, Heimerziehung oder betreute Wohngruppen. Teilstationäre Hilfen (§ 32 SGB VIII) sind Tagesgruppen, in denen das Kind tagsüber betreut wird, aber abends nach Hause kommt. Die Kostenbeiträge für teilstationäre Hilfen sind erheblich niedriger als für vollstationäre.

Kann der Kostenbeitrag erlassen oder reduziert werden?

Ja. Das Jugendamt kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Heranziehung die Erziehung oder Hilfe gefährden würde (§ 92 Abs. 5 SGB VIII). Außerdem wird der Beitrag automatisch auf null gesetzt, wenn das bereinigte Einkommen unter der Grenze von Stufe 1 (925 €) liegt. In Härtefällen können auch individuelle Reduzierungen beantragt werden.

Verwandte Familienrechner