Berechnen Sie den Erstattungsanspruch Ihres Unternehmens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG): U1-Erstattung bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und U2-Erstattung bei Mutterschaft. Das AAG-Verfahren entlastet kleine Arbeitgeber mit bis zu 30 Mitarbeitern.
Aufwendungsausgleich Arbeitgeber (AAG)
U1-Erstattung (Krankheit) und U2-Erstattung (Mutterschaft) nach AAG
Rechtsgrundlage
- § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ↗
Erstattungsanspruch — U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft)
Gültig ab: 1. 1. 2005
- § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ↗
Aufbringung der Mittel — Umlage durch Arbeitgeber
Gültig ab: 1. 1. 2005
AAG-Erstattung — Aufwendungsausgleich für Arbeitgeber 2026
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) schützt kleine Arbeitgeber vor den finanziellen Belastungen durch Entgeltfortzahlung. Zwei Umlageverfahren — U1 und U2 — ermöglichen die Erstattung von Krankheits- und Mutterschaftskosten über die gesetzlichen Krankenkassen.
Umlageverfahren U1 — Erstattung bei Krankheit
Das U1-Verfahren gilt für Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern (in Vollzeitäquivalenten). Bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG) erstattet die Krankenkasse je nach gewähltem Tarif zwischen 40 % und 80 % des fortgezahlten Bruttoentgelts.
Die Wahl des Erstattungssatzes beeinflusst den U1-Umlagesatz: Ein höherer Erstattungssatz führt zu höheren monatlichen Beiträgen, bietet aber im Krankheitsfall eine bessere Absicherung. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Tagesentgelts: Monatsbrutto ÷ 30 × Krankheitstage × Erstattungssatz.
Umlageverfahren U2 — Erstattung bei Mutterschaft
Das U2-Verfahren gilt für ALLE Arbeitgeber — unabhängig von der Betriebsgröße. Erstattet werden 100 % des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie das fortgezahlte Nettoentgelt während des Beschäftigungsverbots nach § 11 MuSchG.
Die Mutterschutzfrist beträgt standardmäßig 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (= 98 Tage). Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen.
Antragstellung und Fristen
Erstattungsanträge werden bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers gestellt. Die Antragsfrist beträgt 4 Jahre nach Ende des Kalenderjahres. Bei mehreren Krankheitsperioden im Jahr können Sammelanträge gestellt werden. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Antragstellung.
Beitragssätze und Kassen
Die U1- und U2-Umlagesätze variieren je nach Krankenkasse. Arbeitgeber tragen diese Umlagen alleine — Arbeitnehmer sind nicht beteiligt. Die Sätze werden jährlich von den Krankenkassen festgelegt und können sich ändern. Beim Wechsel der Kassenzugehörigkeit eines Mitarbeiters ändert sich auch die zuständige Stelle für Erstattungsanträge.
Häufige Fragen zum Aufwendungsausgleich (AAG)
Was ist das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)?
Das AAG regelt die Erstattung von Entgeltfortzahlungskosten für kleine Arbeitgeber (bis 30 Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten). Arbeitgeber erhalten über die Krankenkasse einen Teil der Kosten erstattet, die bei Krankheit (U1) oder Mutterschaft (U2) anfallen. Das Verfahren wird als Umlageverfahren U1 und U2 bezeichnet.
Wer hat Anspruch auf U1-Erstattung?
Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern (gerechnet in Vollzeitäquivalenten — Teilzeit anteilig). Die Erstattung deckt einen Teil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab — je nach gewähltem Erstattungssatz zwischen 40 % und 80 % des fortgezahlten Bruttolohns.
Wie hoch ist die U2-Erstattung?
Die U2-Erstattung umfasst 100 % des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie das fortgezahlte Nettoentgelt während des Beschäftigungsverbots. Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber diese Kosten vollständig. U2 gilt für ALLE Arbeitgeber — unabhängig von der Betriebsgröße.
Welcher Erstattungssatz gilt bei U1?
Der Erstattungssatz hängt vom AAG-Tarif der jeweiligen Krankenkasse ab und liegt meist zwischen 40 % und 80 % des fortgezahlten Entgelts. Arbeitgeber können zwischen verschiedenen Tarifen wählen — höherer Erstattungssatz bedeutet höheren U1-Umlagesatz (Beitrag). Die Wahl des Satzes erfolgt beim Beginn der Mitgliedschaft.
Wie beantrage ich die AAG-Erstattung?
Die Erstattung wird bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers beantragt — in der Regel online über das Arbeitgeberportal oder per Formular A1/A2. Die Frist für die Antragstellung beträgt 4 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.