Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Mit diesem Rechner ermitteln Sie die korrekte Betriebsratsgröße für Ihren Betrieb ...
Rechtsgrundlage
- § 9 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz (9) ↗
Zahl der Betriebsratsmitglieder — Staffelung nach Arbeitnehmerzahl
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 14 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz (14) ↗
Wahlverfahren — vereinfachtes und reguläres Verfahren
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurzübersicht: Betriebsrat nach dem BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland. Kernstück ist der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer. In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, kann ein Betriebsrat gewählt werden.
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer gemäß der Staffelregelung in § 9 BetrVG. In kleinen Betrieben (5-20 Arbeitnehmer) besteht der Betriebsrat aus einem Mitglied. In Betrieben mit 21-50 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51-100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern. Die Größe steigt mit der Arbeitnehmerzahl weiter an — in sehr großen Betrieben kann der Betriebsrat bis zu 35 oder mehr Mitglieder haben.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs ab dem 16. Lebensjahr (§ 7 BetrVG). Wählbar als Betriebsratsmitglied sind Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die mindestens sechs Monate dem Betrieb oder Unternehmen angehören. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind, sind wahlberechtigt, aber nicht selbst wählbar.
Die Betriebsratswahl findet regulär alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Das Wahlverfahren richtet sich nach §§ 14-18 BetrVG: In kleinen Betrieben (bis 100 Arbeitnehmer) kann das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden. In größeren Betrieben gilt das förmliche Wahlverfahren mit Wahlvorstand, Wählerverzeichnis und Wahlausschreibung.
Der Betriebsrat hat umfassende Mitbestimmungsrechte: erzwingbare Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten (Arbeitszeiten, Urlaubsplanung, Lohngestaltung), Mitwirkungsrechte bei personellen Maßnahmen und Informationsrechte bei wirtschaftlichen Angelegenheiten. Ohne Zustimmung des Betriebsrats können bestimmte Maßnahmen nicht rechtswirksam durchgeführt werden.
Häufige Fragen — Betriebsratsgröße nach BetrVG
Ab wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind, gewählt werden (§ 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren; wählbar sind Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören.
Wie groß ist der Betriebsrat nach § 9 BetrVG?
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer: 5-20 Arbeitnehmer: 1 Betriebsratsmitglied; 21-50: 3 Mitglieder; 51-100: 5; 101-200: 7; 201-400: 9; 401-700: 11; 701-1.000: 13; darüber hinaus wird die Größe gestaffelt weiter erhöht.
Wer ist wahlberechtigt und wer ist wählbar?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs ab 16 Jahren (§ 7 BetrVG). Wählbar als Betriebsratsmitglied sind Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die mindestens 6 Monate dem Betrieb oder Unternehmen angehören (§ 8 BetrVG). Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, aber nicht wählbar.
Wie oft wird der Betriebsrat gewählt?
Der Betriebsrat wird alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai gewählt (§ 13 BetrVG). Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden somit alle vier Jahre im Frühling statt. Außerordentliche Wahlen können bei Rücktritt des gesamten Betriebsrats, bei gerichtlicher Auflösung oder bei einem zu starken Rückgang der Mitgliederzahl stattfinden.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat weitreichende Mitbestimmungsrechte: Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG, z.B. Arbeitszeiten, Urlaubsplanung), Mitwirkung bei personellen Maßnahmen (§§ 99-105, z.B. Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen) und Unterrichtungsrechte bei wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106-110).