§ 17 MiLoG

Nach § 17 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 2.958 Euro monatlich verdient oder in bestimmten Bra...

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG

Nach § 17 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 2.958 Euro monatlich verdient oder in bestimmten Branchen tätig ist. Die Aufzeichnungen müssen spätestens 7 Tage nach dem Ende der geleisteten Arbeit erstellt werden.

Der Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 12,82 Euro je Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Verstöße gegen den Mindestlohn oder gegen die Aufzeichnungspflicht können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro (Mindestlohnverstöße) bzw. bis zu 30.000 Euro (Aufzeichnungspflichtverstöße) geahndet werden.

Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht gelten für Arbeitnehmer, die dauerhaft mehr als das 2,5-fache des Mindestlohns verdienen, also 2026 mehr als ca. 2.958 Euro monatlich. Auch leitende Angestellte sind in der Regel ausgenommen.

Häufige Fragen — Mindestlohn Aufzeichnungspflicht § 17 MiLoG Rechner 2026

Wer muss Arbeitszeiten aufzeichnen?

Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten nach § 17 MiLoG aufzeichnen, wenn Arbeitnehmer nicht mehr als 2.958 € monatlich verdienen oder in bestimmten Branchen tätig sind (Gastronomie, Bau, Reinigung, Fleischwirtschaft).

Was muss aufgezeichnet werden?

Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Die Aufzeichnung muss spätestens 7 Tage nach der geleisteten Arbeit erstellt und für 2 Jahre aufbewahrt werden.

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 12,82 Euro je Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Er gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer ohne Ausnahme nach der allgemeinen Mindestlohnregelung.

Was droht bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht?

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 21 Abs. 1 MiLoG). Bei Mindestlohnverstößen drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer einschließlich Minijobber, Teilzeitkräfte und Saisonarbeiter. Die maximale Monatsvergütung eines Minijobs (520 €) begrenzt die zulässigen Arbeitsstunden auf ca. 40 h/Monat.

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