§ 38 BetrVG

Ab 200 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber nach § 38 BetrVG Betriebsratsmitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen. Berechnen Sie die Anzahl der Freistellungen und die Betriebsratsgröße nach § 9 BetrVG für Ihren Betrieb.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Betriebsrat Freistellungen nach § 38 BetrVG — Überblick

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die betriebliche Mitbestimmung in Deutschland. Betriebsräte haben das Recht, ihre Aufgaben ohne Gehaltsabzug wahrzunehmen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). In größeren Betrieben verpflichtet § 38 BetrVG den Arbeitgeber darüber hinaus, eine bestimmte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.

Die gesetzliche Staffel nach § 38 BetrVG

Die Anzahl der Freistellungen richtet sich nach der Betriebsgröße. Die Schwelle beginnt bei 200 Arbeitnehmern (1 Freistellung) und steigt progressiv an. Bei 9.001 und mehr Arbeitnehmern kommt für jeweils 3.000 weitere Arbeitnehmer ein zusätzlich freizustellendes Mitglied hinzu. Maßgeblich ist die regelmäßige Arbeitnehmerzahl im Betrieb, nicht im Unternehmen.

Kosten der Freistellungen für den Arbeitgeber

Freigestellte Betriebsratsmitglieder behalten ihren vollen Lohnanspruch (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber zahlt auch weiterhin Sozialversicherungsbeiträge. Hinzu kommen die nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Sachkosten des Betriebsrats: Büro, Kommunikation, Fortbildungen und Reisen. Der Gesamt-Kostenaufwand kann in Großbetrieben erheblich sein.

Betriebsvereinbarung als Alternative

Arbeitgeber und Betriebsrat können durch Betriebsvereinbarung von der gesetzlichen Staffel abweichen (§ 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG). In der Praxis einigen sich viele Unternehmen auf maßgeschneiderte Freistellungsregelungen, die betriebliche Erfordernisse und Betriebsratsinteressen ausbalancieren. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestschutzes ist jedoch nicht möglich.

Fragen zu Betriebsrat-Freistellungen § 38 BetrVG

Ab wie vielen Mitarbeitern muss der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder freistellen?

Nach § 38 Abs. 1 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn der Betrieb in der Regel 200 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt. Bei weniger als 200 Arbeitnehmern gibt es zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Vollfreistellung, aber Betriebsratsmitglieder haben jederzeit Anspruch auf die Zeit, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Wie viele Betriebsratsmitglieder müssen freigestellt werden?

Die Anzahl der freizustellenden Mitglieder richtet sich nach einer Staffel in § 38 Abs. 1 BetrVG: 200–500 AN: 1 Mitglied; 501–900 AN: 2; 901–1.500 AN: 3; 1.501–2.000 AN: 4; 2.001–3.000 AN: 5; 3.001–4.000 AN: 6; 4.001–5.000 AN: 7; 5.001–6.000 AN: 8; 6.001–7.000 AN: 9; 7.001–9.000 AN: 10; über 9.001 AN: je 3.000 weitere AN ein weiteres Mitglied.

Welche Kosten entstehen dem Arbeitgeber durch die Freistellung?

Freigestellte Betriebsratsmitglieder erhalten ihr volles Gehalt weiterhin vom Arbeitgeber, obwohl sie keine betriebliche Arbeit leisten (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt auch Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe. Zusätzlich hat er die erforderlichen Reisekosten, Fortbildungskosten und sonstige Sachkosten des Betriebsrats zu tragen (§ 40 BetrVG).

Können Freistellungen durch Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden?

Ja, nach § 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat die Freistellungen abweichend von der gesetzlichen Staffel regeln — sowohl nach oben als auch nach unten. Eine solche Einigung ist in Form einer Betriebsvereinbarung festzuhalten. Nicht möglich ist eine Unterschreitung, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten sind, ohne sachlichen Grund.

Wie unterscheidet sich § 38 BetrVG von § 37 BetrVG?

§ 37 BetrVG regelt das Grundprinzip: Alle Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die erforderliche Zeit für ihre Betriebsratstätigkeit, ohne Gehaltsabzug. § 38 BetrVG geht darüber hinaus und verpflichtet den Arbeitgeber ab 200 Arbeitnehmern, bestimmte Mitglieder vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen — sie sind dann ausschließlich für den Betriebsrat tätig.

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