Bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG eine Sozialauswahl durchführen. Berechnen Sie die Schutzwürdigkeit anhand der vier gesetzlichen Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung — nach dem gängigen Punktemodell.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ↗
Sozialauswahl — vier gesetzliche Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
Gültig ab: 1. 1. 2004
- § 85 ff. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ↗
Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen — Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich
Gültig ab: 1. 1. 2018
Sozialauswahl nach § 1 KSchG — Kurz erklärt
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Bei betriebsbedingten Kündigungen — wenn also aus betrieblichen Gründen Arbeitsplätze wegfallen — verpflichtet § 1 Abs. 3 KSchG den Arbeitgeber dazu, unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl zu treffen. Dabei sollen die sozial am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer als erste entlassen werden.
Die vier Pflichtkriterien der Sozialauswahl
Das Gesetz legt vier Kriterien verbindlich fest: Die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt, wie lange ein Arbeitnehmer dem Betrieb treu war und welche Schwierigkeiten er bei einer erneuten Arbeitsuche haben würde. Das Lebensalter spiegelt wider, dass ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt in der Regel schlechtere Chancen haben. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und dem Ehegatten schützen wirtschaftlich abhängige Familienangehörige. Schließlich genießen schwerbehinderte Menschen (GdB ≥ 50) besonderen Schutz gemäß SGB IX.
Das Punktemodell in der betrieblichen Praxis
Der Gesetzgeber lässt es offen, wie genau die Abwägung der Kriterien erfolgt. Weit verbreitet ist ein Punktesystem: Je Beschäftigungsjahr gibt es typischerweise 1 Punkt, je Lebensjahr ab 18 Jahren ebenfalls 1 Punkt, je unterhaltspflichtigem Kind 5 Punkte, für einen Ehe- oder Lebenspartner 3 Punkte und für eine anerkannte Schwerbehinderung (GdB ≥ 50) 5 Sonderpunkte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dieses Modell in seiner Grundstruktur mehrfach als sachgerecht bestätigt, betont aber, dass es kein starres Pflichtschema gibt.
Vergleichbare Arbeitnehmer und Ausnahmen
Die Sozialauswahl findet nur unter vergleichbaren Arbeitnehmern statt — d.h. solchen, die auf demselben Arbeitsplatz oder einem freien Arbeitsplatz eingesetzt werden können. Schlüsselmitarbeiter mit einzigartigen Kenntnissen können ausgenommen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG), wenn ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Tarif- oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Bewertungsmaßstäbe festlegen.
Häufig gestellte Fragen zur Sozialauswahl § 1 KSchG
Was ist die Sozialauswahl nach § 1 KSchG?
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl durchführen. Er muss dabei die sozial schutzwürdigsten Arbeitnehmer von der Kündigung ausnehmen. Vier Kriterien sind gesetzlich vorgeschrieben: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Welche Kriterien gelten bei der Sozialauswahl?
Gesetzlich vorgeschrieben sind: (1) Dauer der Betriebszugehörigkeit, (2) Lebensalter, (3) gesetzliche Unterhaltspflichten (Kinder, Ehegatte/Partner), (4) Schwerbehinderung. Andere Kriterien wie besondere Leistungen oder Qualifikation dürfen nur berücksichtigt werden, wenn betriebliche Interessen dies rechtfertigen.
Wie wird die Sozialauswahl in der Praxis durchgeführt?
In der Praxis verwenden viele Unternehmen ein Punktesystem, bei dem für jedes Kriterium Punkte vergeben werden. Ein gängiges Modell: 1 Punkt je Betriebsjahr, 1 Punkt je Lebensjahr ab dem 18. Lebensjahr, 5 Punkte je unterhaltspflichtigem Kind, 3 Punkte für Ehe/Lebenspartner, 5 Punkte bei Schwerbehinderung (GdB ≥ 50). Die Arbeitnehmer mit den wenigsten Punkten werden zuerst gekündigt.
Wer ist von der Sozialauswahl ausgenommen?
Arbeitnehmer können von der Sozialauswahl ausgenommen werden, wenn ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG), z.B. weil sie spezielle Kenntnisse oder eine Schlüsselqualifikation besitzen. Diese Ausnahme ist jedoch eng auszulegen und muss sachlich gerechtfertigt sein.
Was passiert, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft ist?
Eine fehlerhafte Sozialauswahl führt zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG, was die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Der Arbeitnehmer muss die fehlerhafte Sozialauswahl innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung beim Arbeitsgericht rügen (Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG). Das Arbeitsgericht kann die Kündigung dann als unwirksam feststellen.