§ 37a EStG

Berechnen Sie die pauschale Einkommensteuer nach § 37a EStG auf Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen wie Bonusmeilen, Treuepunkte und Cashback — 2,25 % Pauschsteuersatz auf den steuerpflichtigen Anteil über der Freigrenze.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 37a EStG — Pauschalsteuer auf Sachprämien

§ 37a EStG — Pauschalsteuer auf Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen

Wer Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen erhält — etwa Bonusmeilen von Fluggesellschaften, Punkte bei Supermärkten, Cashback-Prämien oder ähnliche Vergütungen — muss diese grundsätzlich als Einnahmen versteuern. § 37a EStG bietet dem Programmveranstalter die Möglichkeit, die Steuer pauschal zu übernehmen und damit die Empfänger von ihrer persönlichen Steuerpflicht zu befreien.

Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 % auf den steuerpflichtigen Teil der Sachprämien. Dieser niedrige Satz reflektiert, dass bei vielen Empfängern die Prämien keinen hohen steuerlichen Wert haben. Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Pauschalsteuer an.

Wichtig: Nach § 3 Nr. 38 EStG sind Sachprämien bis zu 1.080 € pro Jahr steuerfrei. Nur der darüber liegende Betrag unterliegt der Pauschalsteuer nach § 37a. Wer Prämien von 1.500 € erhält, muss also nur auf 420 € (1.500 − 1.080 €) die 2,25 % Pauschalsteuer berechnen.

Der Unterschied zu § 37b EStG (ebenfalls Pauschalsteuer, aber 30 %) ist erheblich: § 37b gilt für Sachzuwendungen im Rahmen betrieblicher Beziehungen (Geschenke an Geschäftspartner oder Arbeitnehmer), während § 37a für Kundenbindungsprämien aus unternehmerischen Bonusprogrammen gedacht ist. Beide Vorschriften sollen die Versteuerungslast für Empfänger vereinfachen.

Für die Anwendung von § 37a muss der Programmveranstalter gegenüber dem Finanzamt die Pauschalierung wählen und die Pauschalsteuer in seiner Steuererklärung oder Lohnsteueranmeldung abführen. Der Empfänger ist dann vollständig von seiner persönlichen Steuerpflicht befreit und muss die Prämien nicht angeben.

FAQ — Häufige Fragen zur Pauschalsteuer auf Sachprämien

Wie hoch ist die Pauschalsteuer nach § 37a EStG?

Die Pauschalsteuer beträgt 2,25 % auf den steuerpflichtigen Teil der Sachprämien (Gesamtwert minus Freigrenze von 1.080 €/Jahr nach § 3 Nr. 38 EStG). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Pauschalsteuer.

Welche Sachprämien fallen unter § 37a EStG?

§ 37a gilt für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen wie Bonusmeilen (Vielflieger-Programme), Supermarkt-Treuepunkte, Cashback-Prämien und vergleichbare Programme. Nicht darunter fallen Geldleistungen oder Rabatte auf eigene Einkäufe.

Wie viele Bonusmeilen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 38 EStG?

Sachprämien (inkl. Bonusmeilen) sind bis zu 1.080 € pro Jahr steuerfrei nach § 3 Nr. 38 EStG. Nur der darüber hinausgehende Wert unterliegt der Pauschalsteuer nach § 37a.

Wer zahlt die Pauschalsteuer nach § 37a?

Der Programmveranstalter (z. B. Fluggesellschaft, Supermarktkette) zahlt die Pauschalsteuer. Wenn er die Pauschalierung wählt, ist der Empfänger der Prämien vollständig von der persönlichen Steuerpflicht befreit.

Was ist der Unterschied zwischen § 37a und § 37b EStG?

§ 37a gilt für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (2,25 % Pauschsteuersatz), § 37b für Sachzuwendungen im Rahmen betrieblicher Beziehungen (30 % Pauschsteuersatz). Beide ermöglichen es dem Zuwendenden, die Steuer für den Empfänger zu übernehmen.

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