§ 34g EStG

Berechnen Sie die Steuerermäßigung nach § 34g EStG für Ihre Spende an eine politische Partei — 50 % der Spende, maximal 825 € (Einzelveranlagung) bzw. 1.650 € (Zusammenveranlagung).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

§ 34g EStG — Steuerermäßigung für Parteispenden

Parteispenden und die Steuerermäßigung nach § 34g EStG

Wer einer politischen Partei spendet oder Mitgliedsbeiträge zahlt, kann diese steuerlich geltend machen. Das Einkommensteuergesetz sieht dafür in § 34g eine direkte Steuerermäßigung vor — also eine Minderung der festgesetzten Steuer, nicht nur eine Verringerung der Bemessungsgrundlage. Das macht den § 34g besonders effektiv.

Die Ermäßigung beträgt 50 % des Spendenbetrags. Wer beispielsweise 1.000 € an eine Partei spendet, spart direkt 500 € Einkommensteuer. Dieser Betrag wird unmittelbar von der tariflichen Steuer abgezogen — unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Allerdings ist die Ermäßigung auf 825 € begrenzt (bei Einzelveranlagung) bzw. 1.650 € (bei Zusammenveranlagung nach § 26b EStG).

Die maximale Ermäßigung von 825 € wird also bei einer Spende von 1.650 € (Einzelveranlagung) erreicht. Darüber hinaus gehende Beträge sind nicht mehr über § 34g begünstigt. Höhere Spenden können jedoch noch nach § 10b EStG als Sonderausgaben abgezogen werden — allerdings mit geringerer steuerlicher Wirkung, da dort nur eine Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgt.

Begünstigt sind Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (§ 2 PartG). Gemeint sind also die im Bundestag oder einem Landtag vertretenen sowie andere anerkannte Parteien. Spenden an Vereine oder andere politisch tätige Organisationen ohne Parteistatus fallen nicht unter § 34g EStG.

Ein wichtiger Aspekt: Die Steuerermäßigung ist auf die tatsächlich festgesetzte tarifliche Einkommensteuer begrenzt. Ist die Steuer niedriger als die rechnerische Ermäßigung, wird nur die tatsächliche Steuer erstattet — die Differenz verfällt. Eine Erstattung über null hinaus ist nicht möglich.

Für die praktische Anwendung gilt: Reichen Sie Ihre Zuwendungsbestätigungen mit der Einkommensteuererklärung ein (Anlage Sonderausgaben). Das Finanzamt prüft automatisch, ob § 34g oder § 10b günstiger ist, und wendet den für Sie vorteilhafteren Weg an.

FAQ — Häufige Fragen zur Parteispenden-Ermäßigung

Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Parteispenden?

Die Ermäßigung beträgt 50 % des Spendenbetrags, maximal 825 € bei Einzelveranlagung bzw. 1.650 € bei Zusammenveranlagung. Die Ermäßigung wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.

Was ist der Höchstbetrag nach § 34g EStG?

Bei Einzelveranlagung sind maximal 825 € Steuerermäßigung möglich, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zu 1.650 €. Dieser Betrag ergibt sich aus der 50 %-Regel angewendet auf 1.650 € bzw. 3.300 € Spendenbetrag.

Kann ich Spenden an politische Parteien absetzen?

Ja, über § 34g EStG (direkte Steuerermäßigung: 50 %, max. 825 €) und darüber hinaus ggf. über § 10b EStG als Sonderausgaben. Der Rechner zeigt den § 34g-Betrag; für § 10b-Beträge ist eine separate Berechnung erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen § 34g und § 10b EStG bei Spenden?

§ 34g ist eine direkte Steuerermäßigung — der Betrag wird von der Steuer abgezogen. § 10b ist ein Sonderausgabenabzug — der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen. § 34g ist daher i. d. R. günstiger. Beim Finanzamt greift zuerst § 34g, der Restbetrag ggf. nach § 10b.

Welche Parteien kommen für § 34g EStG in Frage?

Alle politischen Parteien im Sinne des § 2 PartG — also im Wesentlichen im Bundestag oder Landtagen vertretene Parteien sowie weitere offiziell anerkannte Parteien. Spenden an bloße politische Vereine oder Wählergruppen sind nicht begünstigt.

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