Berechnen Sie die pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner — 30 % Pauschsteuersatz, Arbeitgeber übernimmt die Steuer nach dem Netto-Prinzip.
Rechtsgrundlage
- § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Gültig ab: 1. 1. 2026
§ 37b EStG — Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen
Sachzuwendungen und § 37b EStG — Pauschalbesteuerung
Wenn Arbeitgeber oder Unternehmen Sachzuwendungen wie Geschenke, Einladungen oder Gutscheine an Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer vergeben, stellt sich stets die Frage nach der steuerlichen Behandlung. § 37b EStG schafft hier Klarheit: Der Zuwendende (Arbeitgeber oder Unternehmen) kann die Einkommensteuer auf diese Zuwendungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen — und befreit damit den Empfänger von jeder persönlichen Versteuerungspflicht.
Das Verfahren basiert auf dem Netto-Prinzip: Der Empfänger erhält die Zuwendung steuerfrei, der Zuwendende trägt die Pauschalsteuer. Auf diese Pauschalsteuer fällt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % an, ggf. auch Kirchensteuer. Die Pauschalsteuer ist beim Zuwendenden als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern die Sachzuwendung betrieblich veranlasst war.
§ 37b unterscheidet zwischen zwei Personengruppen: Abs. 1 regelt Zuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind — also Geschäftspartner, Kunden oder andere Dritte. Abs. 2 gilt für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, sofern diese nicht nach anderen Vorschriften (z. B. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG — 50 €-Freigrenze) bereits steuerfrei sind.
Die Bemessungsgrundlage ist auf 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr begrenzt (§ 37b Abs. 1 Satz 3). Übersteigt der Wert der Zuwendung diese Grenze, ist der Überschuss regulär zu versteuern. Für Sachzuwendungen unter 10 € (Streuwerbeartikel) greift § 37b nicht — diese sind grundsätzlich steuerfrei.
Für die Pauschalierung muss das Unternehmen eine entsprechende Wahlerklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Die Pauschalsteuer ist dann im Lohnkonto zu erfassen und in der Lohnsteuer-Anmeldung abzuführen. Wichtig: Die Pauschalierung nach § 37b gilt für alle gleichartigen Sachzuwendungen des Wirtschaftsjahres — ein selektives Pauschalieren ist nicht möglich.
FAQ — Häufige Fragen zur Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen
Wie hoch ist die Pauschalsteuer nach § 37b EStG?
Der Pauschsteuersatz beträgt 30 % auf den Wert der Sachzuwendung (inkl. Umsatzsteuer), begrenzt auf 10.000 € je Empfänger/Jahr. Zusätzlich fällt Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer an.
Wer übernimmt die Steuer bei § 37b EStG?
Der Zuwendende (Arbeitgeber oder Unternehmen) übernimmt die Pauschalsteuer. Das ist das sogenannte Netto-Prinzip: Der Empfänger erhält die Sachzuwendung steuerfrei, der Zuwendende trägt die Steuerlast vollständig.
Was ist der Höchstbetrag für Sachzuwendungen nach § 37b?
Die Bemessungsgrundlage ist auf 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr begrenzt. Übersteigt der Wert einer Zuwendung diesen Betrag, ist der Überschreitung nach den allgemeinen Regeln zu versteuern.
Gilt § 37b EStG auch für eigene Arbeitnehmer?
Ja, § 37b Abs. 2 gilt für Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer, die nicht bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind (z. B. unter die 50 €-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG fallen). Die 30 % Pauschalsteuer gilt dann analog.
Muss der Empfänger von § 37b-Zuwendungen diese versteuern?
Nein. Wenn der Zuwendende die Pauschalsteuer nach § 37b übernimmt, ist der Empfänger von der persönlichen Versteuerungspflicht befreit. Die Zuwendung muss vom Empfänger nicht in seiner Steuererklärung angegeben werden.