§§ 88–92 SGB III

Wie viel Förderung erhalten Sie als Arbeitgeber? Unser Rechner ermittelt den Eingliederungszuschuss nach §§ 88–92 SGB III — bis 70 % des Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate.

Eingliederungszuschuss Rechner 2026 (§ 88 SGB III)

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Letzte Aktualisierung: 23. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Eingliederungszuschuss 2026 — Förderung nach §§ 88–92 SGB III

Der **Eingliederungszuschuss (EGZ)** nach §§ 88–92 SGB III ist eines der wichtigsten Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik in Deutschland. Er soll Arbeitgebern einen finanziellen Anreiz geben, Personen mit Vermittlungshemmnissen einzustellen. <h3>Grundprinzip und Förderquote</h3> Der EGZ bezuschusst das Arbeitsentgelt eines neu eingestellten Arbeitnehmers für eine begrenzte Zeit. Die Förderquote beträgt in der Regel bis zu **50 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts**. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer (Grad der Behinderung ≥ 50) erhöht sich die mögliche Förderquote auf bis zu **70 %**. Die genaue Quote und Dauer legt die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall fest. <h3>Förderdauer nach Kategorie</h3> Die maximale Förderdauer hängt von der Kategorie des Arbeitnehmers ab: - **Reguläre Einstellung**: bis zu **12 Monate** - **Ältere Arbeitnehmer (≥ 50 Jahre)**: bis zu **24 Monate** (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) - **Schwerbehinderte Arbeitnehmer**: bis zu **24 Monate** (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) <h3>Bemessungsgrundlage</h3> Als Bemessungsgrundlage gilt nach § 91 SGB III das **regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt** — also der vereinbarte monatliche Bruttolohn. Nicht einbezogen werden Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder unregelmäßige Zulagen. <h3>Antrag und Nachbeschäftigungspflicht</h3> Der Antrag muss **vor** Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden — eine nachträgliche Beantragung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Ende der Förderung besteht eine **Nachbeschäftigungspflicht** in gleicher Dauer (§ 92 SGB III). Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vor Ende der Nachbeschäftigungszeit, kann der EGZ anteilig zurückgefordert werden. <h3>Praktische Bedeutung für Arbeitgeber</h3> Für Unternehmen kann der EGZ eine erhebliche Kostensenkung bei der Neueinstellung bedeuten. Bei einem Bruttolohn von 3.000 €/Monat und maximaler Förderung über 24 Monate sind Gesamtzuschüsse von bis zu 43.200 € (bei 60 % im Durchschnitt) möglich. Dieser Rechner berechnet den monatlichen Zuschuss und die Gesamtförderung schnell und transparent.

Häufige Fragen zum Eingliederungszuschuss

Was ist der Eingliederungszuschuss (EGZ)?

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) nach §§ 88–92 SGB III ist eine Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen unterstützt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % des Arbeitsentgelts und kann bis zu 24 Monate gewährt werden. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer sind bis zu 70 % möglich.

Wer hat Anspruch auf den Eingliederungszuschuss?

Arbeitgeber können EGZ erhalten, wenn sie Personen einstellen, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen, mangelnder Qualifikation, Behinderung oder anderen Vermittlungshemmnissen besondere Schwierigkeiten haben, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Ältere Arbeitnehmer ab 50 Jahren und Schwerbehinderte haben erweiterte Ansprüche auf verlängerte Förderdauer.

Wie hoch ist der EGZ und wie lange wird er gezahlt?

Die Förderquote beträgt bis zu 50 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, für schwerbehinderte Arbeitnehmer bis zu 70 %. Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate für reguläre Einstellungen, 24 Monate für ältere Arbeitnehmer (≥ 50 Jahre) und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die tatsächliche Förderquote und -dauer legt die Agentur für Arbeit im Einzelfall fest.

Wie beantrage ich den Eingliederungszuschuss?

Der EGZ muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden (§ 89 Abs. 1 SGB III). Ein nachträglicher Antrag ist grundsätzlich nicht möglich. Die Agentur prüft das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen und setzt Förderquote und -dauer fest.

Gibt es eine Nachbeschäftigungspflicht nach dem EGZ?

Ja. Nach Ende der Förderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für dieselbe Dauer weiterzubeschäftigen, wie der EGZ gewährt wurde (§ 92 SGB III — Nachbeschäftigungszeit). Wird das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund in dieser Zeit beendet, kann der EGZ anteilig zurückgefordert werden.

Welche Besonderheiten gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer?

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB ≥ 50) kann der EGZ bis zu 70 % des Arbeitsentgelts betragen und bis zu 24 Monate laufen. Zusätzlich können Arbeitgeber schwerbehinderter Menschen von weiteren Förderungen profitieren: Zuschüsse des Integrationsamts nach § 26 SchwbAV sowie Prämien nach dem Bundesteilhabegesetz.

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