Wie viel Förderung erhalten Sie als Arbeitgeber? Unser Rechner ermittelt den Eingliederungszuschuss nach §§ 88–92 SGB III — bis 70 % des Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate.
Eingliederungszuschuss Rechner 2026 (§ 88 SGB III)
Rechtsgrundlage
- § 88 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) (SGB III) ↗
Eingliederungszuschuss — Grundnorm, bis 50 % Förderquote (70 % für Schwerbehinderte)
Gültig ab: 1. 1. 1998
- § 90 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) (SGB III) ↗
Förderdauer — bis 12 Monate (regulär), bis 24 Monate (ältere/schwerbehinderte Arbeitnehmer)
Gültig ab: 1. 1. 1998
- § 91 Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) (SGB III) ↗
Bemessungsgrundlage — regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt
Gültig ab: 1. 1. 1998
Eingliederungszuschuss 2026 — Förderung nach §§ 88–92 SGB III
Häufige Fragen zum Eingliederungszuschuss
Was ist der Eingliederungszuschuss (EGZ)?
Der Eingliederungszuschuss (EGZ) nach §§ 88–92 SGB III ist eine Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen unterstützt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % des Arbeitsentgelts und kann bis zu 24 Monate gewährt werden. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer sind bis zu 70 % möglich.
Wer hat Anspruch auf den Eingliederungszuschuss?
Arbeitgeber können EGZ erhalten, wenn sie Personen einstellen, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen, mangelnder Qualifikation, Behinderung oder anderen Vermittlungshemmnissen besondere Schwierigkeiten haben, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Ältere Arbeitnehmer ab 50 Jahren und Schwerbehinderte haben erweiterte Ansprüche auf verlängerte Förderdauer.
Wie hoch ist der EGZ und wie lange wird er gezahlt?
Die Förderquote beträgt bis zu 50 % des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, für schwerbehinderte Arbeitnehmer bis zu 70 %. Die maximale Förderdauer beträgt 12 Monate für reguläre Einstellungen, 24 Monate für ältere Arbeitnehmer (≥ 50 Jahre) und schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die tatsächliche Förderquote und -dauer legt die Agentur für Arbeit im Einzelfall fest.
Wie beantrage ich den Eingliederungszuschuss?
Der EGZ muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden (§ 89 Abs. 1 SGB III). Ein nachträglicher Antrag ist grundsätzlich nicht möglich. Die Agentur prüft das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen und setzt Förderquote und -dauer fest.
Gibt es eine Nachbeschäftigungspflicht nach dem EGZ?
Ja. Nach Ende der Förderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für dieselbe Dauer weiterzubeschäftigen, wie der EGZ gewährt wurde (§ 92 SGB III — Nachbeschäftigungszeit). Wird das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund in dieser Zeit beendet, kann der EGZ anteilig zurückgefordert werden.
Welche Besonderheiten gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer?
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer (GdB ≥ 50) kann der EGZ bis zu 70 % des Arbeitsentgelts betragen und bis zu 24 Monate laufen. Zusätzlich können Arbeitgeber schwerbehinderter Menschen von weiteren Förderungen profitieren: Zuschüsse des Integrationsamts nach § 26 SchwbAV sowie Prämien nach dem Bundesteilhabegesetz.