§ 56 SGB III

Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 56–71 SGB III: Grundbedarf 414 € (auswärts) oder 282 € (bei den Eltern), plus Fahrkostenzuschlag, minus angerechnete Ausbildungsvergütung.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Rechner 2026

§§ 56–71 SGB III — Grundbedarf, Fahrtkosten und Vergütungsanrechnung

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

BAB — Berufsausbildungsbeihilfe 2026 nach SGB III

Was ist BAB und wer hat Anspruch?

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die Auszubildende finanziell unterstützt, wenn ihre Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um Lebenshaltungskosten und Fahrtkosten zu decken. Rechtsgrundlage sind die§§ 56–71 SGB III. BAB erhalten Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG oder der Handwerksordnung, wenn sie förderfähig und bedürftig sind.

Grundbedarf 2026 nach § 62 SGB III

Der monatliche Grundbedarf beträgt 2026: 414 € für auswärtig Wohnende— also Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen können oder müssen — und 282 € für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen. Der höhere Satz für Auswärtswohnende trägt den Miet- und Wohnkosten Rechnung. Ob jemand auswärts wohnen "muss", beurteilt die Bundesagentur nach Pendeldistanz und Zumutbarkeit.

Fahrtkosten nach § 63 SGB III

Monatliche Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte (und ggf. Berufsschule) werden als Zuschlag berücksichtigt, soweit sie einen Eigenanteil von ca. 3,80 €/Tag übersteigen. Bei rund 12 Arbeitstagen pro Monat ergibt das eine monatliche Eigenanteilschwelle von ca. 45 €. Fahrtkosten über dieser Schwelle werden dem Grundbedarf hinzugerechnet und erhöhen die potenzielle BAB-Leistung.

Anrechnung der Ausbildungsvergütung (§ 67 SGB III)

Die monatliche Brutto-Ausbildungsvergütung wird vollständig auf den ermittelten Gesamtbedarf angerechnet (§ 67 SGB III). Die BAB-Leistung ergibt sich als: BAB = max(0, Gesamtbedarf − Ausbildungsvergütung). Liegt die Vergütung über dem Gesamtbedarf, besteht kein BAB-Anspruch. Einkommen der Eltern oder des Partners wird bei der einfachen Berechnung nicht berücksichtigt — für eine vollständige Bedürftigkeitsprüfung empfiehlt sich die Beratung durch die zuständige Agentur für Arbeit.

Antragstellung und Fristen

BAB wird auf Antrag gewährt und kann frühestens ab dem Antragsmonat ausgezahlt werden — eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit am Wohnort zu stellen (§ 327 SGB III). Benötigt werden Ausbildungsvertrag, Vergütungsnachweise, ggf. Mietvertrag und Fahrtkostennachweise. BAB kann auch während der Ausbildung beantragt werden, wenn sich die finanzielle Situation ändert.

Häufige Fragen zur BAB 2026

Was ist die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ist eine Förderleistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 56–71 SGB III. Sie unterstützt Auszubildende finanziell, wenn ihre Ausbildungsvergütung nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. BAB wird auf Antrag gewährt und ist von der Wohnsituation, den Fahrtkosten und der Ausbildungsvergütung abhängig.

Wer hat Anspruch auf BAB?

Anspruch auf BAB haben Auszubildende in einer förderungsfähigen Berufsausbildung nach dem BBiG oder HwO, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnen müssen oder die Ausbildungsvergütung den Bedarf nicht deckt. Sie müssen die Ausbildung zum ersten Mal aufnehmen und dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (mit Ausnahmen nach § 59 SGB III).

Wie hoch ist der Grundbedarf 2026?

2026 beträgt der Grundbedarf nach § 62 SGB III: 414 € monatlich für Auszubildende, die außerhalb des Elternhauses wohnen; 282 € monatlich für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen. Diese Beträge dienen als Ausgangspunkt für die BAB-Berechnung.

Wie werden Fahrtkosten bei der BAB berücksichtigt?

Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte werden nach § 63 SGB III als Zuschlag berücksichtigt, soweit sie einen Eigenanteil von ca. 3,80 €/Tag (rund 45 €/Monat bei 12 Arbeitstagen) überschreiten. Der übersteigende Betrag erhöht den anerkannten Bedarf und damit potenziell die BAB-Leistung.

Wie wird die Ausbildungsvergütung angerechnet?

Die monatliche Bruttoausbildungsvergütung wird vollständig auf den ermittelten Gesamtbedarf angerechnet (§ 67 SGB III). BAB = max(0, Gesamtbedarf − Ausbildungsvergütung). Wenn die Vergütung den Gesamtbedarf übersteigt, besteht kein BAB-Anspruch. Steuerabzüge und Sozialversicherungsbeiträge auf die Vergütung werden nicht gesondert berücksichtigt.

Wie beantrage ich BAB?

BAB wird bei der zuständigen Agentur für Arbeit am Wohnort beantragt (§ 327 SGB III). Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, da BAB frühestens ab dem Antragsmonat gewährt wird. Benötigt werden: Ausbildungsvertrag, Einkommensnachweise, Mietvertrag (bei auswärtigem Wohnen) und Nachweise über Fahrtkosten.

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