Berechnen Sie Ihre Reisekostenvergütung als Bundesbeamter nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) — Tagegeld, Übernachtungsgeld und Fahrtkosten auf einen Blick.
Reisekostenvergütung Bundesbeamte (BRKG)
Tagegeld, Übernachtungsgeld und Fahrtkosten nach BRKG §§ 5–7
Rechtsgrundlage
- § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ↗
Tagegeld
Gültig ab: 1. 9. 2005
- § 7 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ↗
Übernachtungsgeld und Fahrtkosten
Gültig ab: 1. 9. 2005
Reisekostenvergütung für Bundesbeamte nach BRKG
Das Bundesreisekostengesetz (BRKG) regelt die Erstattung von Reisekosten für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie Richterinnen und Richter im Bundesdienst. Es umfasst Tagegeld, Übernachtungsgeld, Fahrtkosten und weitere erstattungsfähige Aufwendungen bei Dienstreisen. Die aktuellen Sätze gelten seit der letzten Gesetzesänderung und werden nicht jährlich automatisch angepasst.
Tagegeld für Bundesbeamte (BRKG § 6)
Das Tagegeld soll den durch eine Dienstreise entstehenden Mehraufwand für Verpflegung abgelten. Für Inlandsdienstreisen gilt: Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden werden 14 Euro gezahlt. Für jeden vollen 24-Stunden-Tag (oder Beginn eines weiteren Tages) kommen jeweils 28 Euro hinzu. Bei Auslandsdienstreisen gelten länderspezifische Pauschalen gemäß der Auslandsreisekostenverordnung, die je nach Zielland deutlich höher ausfallen können.
Übernachtungsgeld (BRKG § 7)
Für notwendige Übernachtungen im Rahmen einer Dienstreise wird eine Pauschale von 20 Euro pro Nacht gewährt. Wenn die tatsächlichen Unterkunftskosten höher sind und nachgewiesen werden, können diese in angemessener Höhe erstattet werden — alternativ zur Pauschale, nicht zusätzlich. Bei Auslandsdienstreisen gelten ebenfalls länderspezifisch erhöhte Übernachtungskostenpauschalen.
Fahrtkosten und Verkehrsmittelwahl
Grundsätzlich ist die Bahn (2. Klasse) das bevorzugte Verkehrsmittel bei Dienstreisen. Tatsächliche Bahnfahrtkosten werden vollständig erstattet. Wird ein dienstlich genehmigter PKW genutzt, erhält der Beamte 0,30 Euro pro Kilometer. Bei notwendiger PKW-Nutzung (z.B. kein Bahn-Anschluss) beträgt der Kilometersatz 0,20 Euro. Flugreisen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und werden nur bei dienstlicher Notwendigkeit erstattet.
Geltungsbereich und Antragstellung
Das BRKG gilt für Bundesbeamte, Bundesrichter und in bestimmtem Umfang auch für Soldaten der Bundeswehr. Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes richten sich nach dem TVöD, der vergleichbare Regelungen enthält. Reisekosten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Dienstreise bei der zuständigen Reisekostenstelle geltend gemacht werden, andernfalls verfällt der Erstattungsanspruch.
Häufige Fragen zu Reisekosten für Bundesbeamte
Wie hoch ist das Tagegeld für Bundesbeamte im Inland?
Bundesbeamte erhalten bei Dienstreisen im Inland 14 Euro Tagegeld für Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden und 28 Euro für jeden vollen Reisetag (24 Stunden). Bei Auslandsreisen gelten länderspezifische Beträge gemäß der Auslandsreisekostenverordnung.
Welche Verkehrsmittel werden nach BRKG erstattet?
Die Bahn (2. Klasse, tatsächliche Kosten) wird grundsätzlich genutzt. Flugreisen sind genehmigungspflichtig. Bei Nutzung eines dienstlich zugelassenen PKW werden 0,30 Euro/km erstattet, bei notwendiger PKW-Nutzung 0,20 Euro/km nach BRKG § 5.
Was ist das Übernachtungsgeld nach BRKG?
Bundesbeamte erhalten eine Pauschale von 20 Euro pro Übernachtung (BRKG § 7). Werden tatsächlich höhere Unterkunftskosten nachgewiesen, können diese in angemessener Höhe erstattet werden, wenn keine Übernachtungspauschale beantragt wird.
Gilt das BRKG auch für Soldaten und Tarifbeschäftigte?
Das BRKG gilt für Bundesbeamte und Bundesrichter. Für Soldaten der Bundeswehr gelten sinngemäß ähnliche Vorschriften über das Soldatengesetz. Tarifbeschäftigte des Bundes richten sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der ähnliche Sätze kennt.
Wie lange hat man Zeit, Reisekosten zu beantragen?
Reisekosten nach BRKG müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Dienstreise bei der zuständigen Reisekostenstelle beantragt werden. Für Fahrtkosten und Unterkunftskosten sind Originalbelege beizufügen. Eine rückwirkende Geltendmachung nach Ablauf der Frist ist nicht möglich.