§ 5, § 10, § 12 BUKG

Wie hoch ist die Umzugskostenvergütung für Bundesbeamte? Unser Rechner berechnet die Pauschale nach § 10 BUKG (Ledige 886 €, Verheiratete 1.772 €, +295 € je Kind), geschätzte Beförderungsauslagen und Reisekosten.

Umzugskostenvergütung nach BUKG 2026

Pauschvergütung, Beförderungsauslagen und Reisekosten für Bundesbeamte berechnen

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Umzugskostenvergütung BUKG 2026

Umzugskostenvergütung nach dem BUKG

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) regelt den Anspruch von Bundesbeamten, Richtern im Bundesdienst und Soldaten auf Erstattung der Kosten eines dienstlich veranlassten Umzugs. Die Vergütung setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:Beförderungsauslagen (§ 5 BUKG) für den Möbeltransport, Reisekosten (§ 7 BUKG) für Besichtigungsreisen und den Umzugstag, eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) sowie gegebenenfalls Mietentschädigung (§ 8 BUKG) und Trennungsgeld (§ 12 BUKG).

Pauschvergütung nach § 10 BUKG

Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ist der einfachste Bestandteil der Umzugskostenvergütung: Sie wird ohne Einzelnachweis gewährt. Für Ledige beträgt sie 886 €, für Verheiratete bzw. Lebenspartner 1.772 €. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind kommen 295 € hinzu. Eine Familie mit zwei Kindern erhält also 1.772 + 2 × 295 = 2.362 € Pauschale. Diese Pauschale deckt typische Umzugsnebenkosten ab: Ummeldegebühren, Nachsendeauftrag, Gardinenumbau, Einrichtungsanpassungen und ähnliche Aufwendungen.

Beförderungsauslagen und Reisekosten

Die Beförderungsauslagen nach § 5 BUKG werden grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erstattet — es müssen also Rechnungen eines Umzugsunternehmens vorgelegt werden. Bei Selbstumzug werden die Kosten für Mietwagen und Kraftstoff erstattet. Unser Rechner verwendet einen Schätzwert auf Basis der Entfernung und eines Haushaltsfaktors. Die Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen werden mit 0,20 €/km für die Hin- und Rückfahrt angesetzt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Fahrkosten erstattet.

Voraussetzungen und Fristen

Der Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht nur, wenn die Dienstbehörde den Umzugzugesagt hat (§ 3 BUKG). Die Zusage erfolgt bei Versetzungen, Abordnungen über ein Jahr, Einstellungen an einem bestimmten Dienstort oder bei Zuweisung eines neuen Dienstorts nach Aufhebung einer Behörde. Der Umzug muss innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage durchgeführt und der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Umzug gestellt werden. Bei Fristversäumnis verfällt der Anspruch — eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Häufige Fragen zur Umzugskostenvergütung

Was ist die Umzugskostenvergütung nach BUKG?

Die Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ist ein Anspruch von Bundesbeamten, Richtern im Bundesdienst und Soldaten, die aus dienstlichen Gründen umziehen müssen. Sie umfasst Beförderungsauslagen (§ 5 BUKG), Reisekosten (§ 7 BUKG), Mietentschädigung (§ 8 BUKG), eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) sowie ggf. Trennungsgeld (§ 12 BUKG). Voraussetzung ist die Zusage der Umzugskostenvergütung durch die Dienstbehörde.

Wie hoch ist die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)?

Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG beträgt für Ledige 886 €, für Verheiratete bzw. Lebenspartner 1.772 € und zusätzlich 295 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind. Diese Pauschale deckt Kosten ab, die nicht einzeln nachgewiesen werden müssen: z.B. Ummeldegebühren, Nachsendeauftrag, Gardinen, Einrichtungsanpassungen, Trinkgelder für Umzugshelfer und ähnliche Nebenkosten.

Welche Beförderungsauslagen werden erstattet?

Beförderungsauslagen nach § 5 BUKG umfassen die Kosten für den Transport des Umzugsguts (Möbel, Hausrat) vom bisherigen zum neuen Wohnort. Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten eines Umzugsunternehmens oder — bei Selbstumzug — die Kosten für Mietwagen und Kraftstoff. Bei unserem Rechner wird ein Schätzwert auf Basis der Entfernung und eines Faktors (1,0 für Ledige, 1,5 für Verheiratete, +0,2 je Kind) ermittelt.

Wann besteht Anspruch auf Trennungsgeld (§ 12 BUKG)?

Trennungsgeld nach § 12 BUKG wird gewährt, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort versetzt wird und vorübergehend noch nicht umgezogen ist. Es dient zur Abdeckung der Kosten für doppelte Haushaltsführung (Miete Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten). Trennungsgeld wird für maximal zwei Jahre gezahlt, kann aber in besonderen Härtefällen verlängert werden.

Muss der Umzug vom Dienstherrn zugesagt werden?

Ja, die Umzugskostenvergütung nach § 3 BUKG setzt eine vorherige Zusage durch die zuständige Dienstbehörde voraus. Die Zusage wird in der Regel bei Versetzungen, Abordnungen mit voraussichtlich mehr als einem Jahr Dauer, bei Einstellung oder bei Zuweisung eines anderen Dienstorts erteilt. Ohne Zusage besteht kein Anspruch. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Umzug gestellt werden.

Gilt das BUKG auch für Landesbeamte?

Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gilt unmittelbar nur für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten. Für Landesbeamte gelten die jeweiligen Landesumzugskostengesetze (LUKG), die sich in Struktur und Höhe der Vergütungen unterscheiden können. Viele Länder orientieren sich am BUKG, haben aber eigene Pauschalen und Regelungen. Dieser Rechner bezieht sich ausschließlich auf die Bundesregelung.

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