§ 47 BBhV

Wie hoch ist Ihr Beihilfesatz? Unser Rechner ermittelt den Bemessungssatz nach § 47 BBhV — abhängig von Personengruppe und Aufwendungsart: 50–80 % ambulant, +5 % stationär, 100 % bei Katastropheneinsatz.

Beihilfe abweichender Bemessungssatz 2026

Bemessungssatz nach § 47 BBhV — erhöht bei Witwengeld, Waisengeld oder Katastropheneinsatz

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Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Beihilfe-Bemessungssatz 2026 — § 46 / § 47 BBhV

Beihilfe-Bemessungssatz nach BBhV

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regelt die Beihilfe des Bundes zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für Bundesbeamte, Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Der Bemessungssatz nach § 46 BBhV bestimmt, welchen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen der Dienstherr übernimmt. Für aktive Beamte beträgt er 50 %, für Versorgungsempfänger und Witwen/Witwer 70 % und für Waisen 80 %. Den restlichen Eigenanteil deckt die private Krankenversicherung (PKV).

Abweichender Bemessungssatz (§ 47 BBhV)

In bestimmten Situationen weicht der Bemessungssatz vom Standard ab. Bei stationärer Krankenhausbehandlung erhöht sich der Satz um 5 Prozentpunkte: Ein aktiver Beamter erhält statt 50 % dann 55 % Beihilfe, ein Versorgungsempfänger 75 % statt 70 %. Der erhöhte Satz gilt für den gesamten stationären Aufenthalt einschließlich vorstationärer Diagnostik und nachstationärer Nachsorge. Die wichtigste Sonderregelung betrifft den Katastropheneinsatz: Hier beträgt der Bemessungssatz 100 % — der Dienstherr übernimmt die gesamten beihilfefähigen Aufwendungen ohne Eigenanteil.

Zusammenspiel mit der PKV

Das Beihilfesystem ist auf eine Ergänzungsversicherung in der privaten Krankenversicherung ausgelegt. Ein aktiver Beamter mit 50 % Beihilfe versichert sich für den verbleibenden 50 %-Eigenanteil. Steigt der Bemessungssatz bei stationärer Behandlung auf 55 %, übernimmt die PKV nur noch 45 %. Bei Katastropheneinsatz (100 % Beihilfe) entfällt die PKV-Leistung vollständig. Die PKV-Tarife sind so gestaltet, dass sie diese Schwankungen berücksichtigen — der Versicherte zahlt in jedem Fall keine Eigenbeteiligung über den PKV-Beitrag hinaus.

Personengruppen und ihre Bemessungssätze

Die Differenzierung der Bemessungssätze spiegelt die unterschiedliche wirtschaftliche Situation der Personengruppen wider: Aktive Beamte mit vollem Dienstbezug erhalten den niedrigsten Satz (50 %), während Waisenmit dem höchsten Satz (80 %) den größten Anteil vom Dienstherrn erstattet bekommen.Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte) und Witwen/Witwerliegen mit 70 % dazwischen. Diese Abstufung berücksichtigt, dass Versorgungsempfänger und Hinterbliebene typischerweise über geringere Einkünfte verfügen und daher einen höheren Beihilfeanteil benötigen.

Häufige Fragen zum Beihilfe-Bemessungssatz

Was ist der Bemessungssatz bei der Beihilfe?

Der Bemessungssatz bestimmt, welchen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen der Dienstherr als Beihilfe erstattet. Nach § 46 BBhV beträgt er für aktive Beamte 50 %, für Versorgungsempfänger 70 %, für Witwen/Witwer 70 % und für Waisen 80 %. Den restlichen Anteil (Eigenanteil) deckt die private Krankenversicherung oder der Beihilfeberechtigte selbst.

Wann gilt ein abweichender (erhöhter) Bemessungssatz nach § 47 BBhV?

Ein abweichender Bemessungssatz nach § 47 BBhV greift in besonderen Situationen: Bei stationärer Behandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozentpunkte (z.B. von 50 % auf 55 % für aktive Beamte). Bei Katastropheneinsatz (z.B. Naturkatastrophen, besondere Einsätze) beträgt der Bemessungssatz 100 % — der Dienstherr übernimmt die gesamten beihilfefähigen Aufwendungen.

Wie hoch ist der Beihilfesatz bei stationärer Behandlung?

Bei stationärer Krankenhausbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 5 Prozentpunkte gegenüber dem ambulanten Satz: Aktive Beamte erhalten 55 % (statt 50 %), Versorgungsempfänger 75 % (statt 70 %), Witwen/Witwer 75 % (statt 70 %) und Waisen 85 % (statt 80 %). Dies gilt für die gesamte Dauer des stationären Aufenthalts einschließlich vorstationärer und nachstationärer Behandlung.

Wann beträgt der Beihilfesatz 100 %?

Ein Bemessungssatz von 100 % wird nach § 47 BBhV bei Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einem Katastropheneinsatz entstehen. Dazu zählen Verletzungen oder Erkrankungen, die unmittelbar durch den Einsatz bei Naturkatastrophen, schweren Unglücksfällen oder besonderen dienstlichen Einsätzen verursacht wurden. In diesem Fall übernimmt der Dienstherr die gesamten beihilfefähigen Kosten ohne Eigenanteil.

Gilt der erhöhte Satz auch für Pflegeaufwendungen?

Für Pflegeaufwendungen gelten grundsätzlich die Standard-Bemessungssätze nach § 46 BBhV (aktiv 50 %, Versorgungsempfänger 70 %, Witwe 70 %, Waise 80 %). Der stationäre Zuschlag von 5 % gilt nur für stationäre Krankenhausbehandlung, nicht für stationäre Pflege. Allerdings gibt es für Pflegebedürftige besondere Regelungen in §§ 37-39 BBhV mit eigenen Beihilfehöchstbeträgen je Pflegegrad.

Wie wird der Eigenanteil bei Beihilfe berechnet?

Der Eigenanteil ist der Teil der beihilfefähigen Aufwendungen, der nicht von der Beihilfe gedeckt wird. Bei einem Bemessungssatz von 50 % und Aufwendungen von 1.000 € beträgt die Beihilfe 500 € und der Eigenanteil ebenfalls 500 €. Diesen Eigenanteil deckt üblicherweise die private Krankenversicherung (PKV) ab — der Beihilfeberechtigte versichert sich passend zum Bemessungssatz (z.B. 50 %-Tarif bei 50 % Beihilfe).

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