§ 2d BEEG

Berechnen Sie das Elterngeld für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende nach § 2d BEEG. Der Rechner ermittelt das maßgebliche Nettoeinkommen aus dem steuerlichen Gewinn mit pauschalierten Abzügen und zeigt das Basis-Elterngeld zwischen 300 € und 1.800 € monatlich.

Letzte Aktualisierung: 8. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Elterngeld für Selbstständige nach § 2d BEEG

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende haben grundsätzlich denselben Anspruch auf Elterngeld wie Arbeitnehmer. Die Berechnung des Elterngeldes unterscheidet sich jedoch erheblich, da bei Selbstständigen kein monatliches Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage vorliegt. Stattdessen wird gemäß § 2d BEEG der steuerliche Gewinn aus den letzten zwei veranlagten Kalenderjahren herangezogen.

Bemessungszeitraum bei Selbstständigen

Anders als bei Arbeitnehmern (12 Monate vor Geburt) gelten für Selbstständige die zwei letzten abgeschlossenen Steuerjahre als Bemessungszeitraum. Aus den Steuerbescheiden wird der durchschnittliche monatliche Gewinn ermittelt. Dieser wird um pauschalierte Abzüge für Steuern und Sozialversicherung bereinigt, um das maßgebliche Nettoeinkommen zu erhalten. Das Elterngeld beträgt dann 65 % dieses Nettoeinkommens, begrenzt auf 1.800 € monatlich.

Besonderheiten bei der Gewinnermittlung

Für die Elterngeldberechnung ist ausschließlich der im Steuerbescheid festgestellte Gewinn maßgeblich — nicht der tatsächliche Cashflow oder vorläufige Buchführungsergebnisse. Betriebsausgaben, die im Steuerbescheid berücksichtigt sind, mindern die Bemessungsgrundlage. Abschreibungen und Rückstellungen, die steuerlich anerkannt sind, reduzieren ebenfalls den maßgeblichen Gewinn. Es empfiehlt sich, den Steuerbescheid frühzeitig zu beschaffen und mit dem Steuerberater zu besprechen.

Vorläufiges Elterngeld und endgültige Berechnung

Liegt bei Antragstellung noch kein Steuerbescheid für den aktuellen Bemessungszeitraum vor, kann die Elterngeldstelle ein vorläufiges Elterngeld festsetzen. Nach Vorlage des endgültigen Steuerbescheids wird das Elterngeld abschließend berechnet. Liegt der tatsächliche Gewinn höher als ursprünglich angenommen, kann eine Rückforderung entstehen. Liegt er niedriger, erfolgt eine Nachzahlung.

Häufig gestellte Fragen — Elterngeld für Selbstständige

Wie wird das Elterngeld für Selbstständige berechnet?

Bei Selbstständigen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden basiert das Elterngeld gemäß § 2d BEEG auf dem steuerlichen Gewinn aus den zwei letzten abgeschlossenen Veranlagungszeiträumen vor der Geburt. Der durchschnittliche monatliche Gewinn wird ermittelt, davon werden pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen bildet die Bemessungsgrundlage.

Welcher Bemessungszeitraum gilt für Selbstständige?

Für Selbstständige gilt ein anderer Bemessungszeitraum als für Arbeitnehmer. Gemäß § 2b Abs. 2 BEEG wird der Gewinn aus den zwei letzten steuerlich veranlagten Kalenderjahren vor der Geburt herangezogen. Es werden also die Steuerbescheide der letzten zwei Jahre benötigt, nicht die aktuellen Monatsverdienste.

Was ist für Selbstständige ohne Steuerbescheid zu tun?

Liegt noch kein Steuerbescheid für den Bemessungszeitraum vor, kann zunächst vorläufiges Elterngeld auf Basis einer Schätzung oder eines vorläufigen Gewinns beantragt werden. Nach Erteilung des endgültigen Steuerbescheids wird das Elterngeld neu berechnet und ggf. nach- oder zurückgezahlt. Es empfiehlt sich, den Steuerberater möglichst früh einzubeziehen.

Können Selbstständige während der Elternzeit weiterarbeiten?

Ja, Selbstständige können während des Elterngeldbezugs weiterarbeiten, allerdings mit Einschränkungen. Beim Basis-Elterngeld darf die Erwerbstätigkeit wöchentlich nicht mehr als 32 Stunden betragen. Übt man im Elterngeldbezugsmonat eine Teilzeittätigkeit aus, wird das tatsächliche Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld Plus ermöglicht flexible Teilzeitarbeit mit längerer Bezugsdauer.

Wie hoch sind die Abzüge für Selbstständige nach § 2e BEEG?

Bei Selbstständigen wird vom Gewinn nach Betriebsausgaben ein pauschaler Steuer- und SV-Abzug vorgenommen. Für selbstständig GKV-Versicherte fällt dieser höher aus, da die vollen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Der Pauschalabzug liegt typischerweise zwischen 25 % und 29 % des Gewinns, je nach Krankenversicherungsstatus.

Gilt die Einkommensgrenze auch für Selbstständige?

Ja, die seit April 2024 geltende Einkommensgrenze von 175.000 € (Alleinerziehende) bzw. 150.000 € je Elternteil gilt auch für Selbstständige. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid. Selbstständige mit hohen Gewinnen sollten prüfen, ob sie noch Anspruch auf Elterngeld haben.

Verwandte Rechner