Berechnen Sie das maßgebliche Nettoeinkommen für Ihr Elterngeld nach der pauschalierten Methode des § 2e BEEG. Der Rechner berücksichtigt alle Steuerklassen (I–VI) und die pauschalierten SV-Abzüge. Gültig für Geburten in 2026 nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Rechtsgrundlage
- § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Höhe des Elterngeldes — 65 % des Nettoeinkommens
Gültig ab: 1. 4. 2024
- § 2b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Bemessungszeitraum bei Arbeitnehmern
Gültig ab: 1. 4. 2024
- § 2e Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ↗
Pauschalierter Abzug für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
Gültig ab: 1. 4. 2024
Elterngeld Bemessungsgrundlage nach § 2e BEEG
Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum, das nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalierungsmethode berechnet wird.
Die Pauschalierungsmethode nach § 2e BEEG
Gemäß § 2e BEEG werden vom Bruttoeinkommen zwei Pauschalabzüge vorgenommen: ein pauschaler Sozialversicherungsabzug in Höhe von 21,67 % (unabhängig von der tatsächlichen Beitragslast) sowie ein pauschaler Lohnsteuerabzug, dessen Höhe von der Steuerklasse abhängt. Steuerklasse III hat den niedrigsten Pauschalabzug (ca. 6 %), Steuerklasse VI den höchsten (ca. 25 %). Das so ermittelte Nettoeinkommen kann vom tatsächlichen Nettogehalt abweichen.
Elterngeld-Ersatzrate und Kappungsgrenzen
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 65 % des maßgeblichen Nettoeinkommens. Für Geringverdienende mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 € erhöht sich die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 %. Der Mindestbetrag beträgt 300 €, der Höchstbetrag 1.800 € monatlich (§ 2 Abs. 1 und 5 BEEG). Das Elterngeld wird für 12 Monate ausgezahlt (14 Monate bei Partnermonaten oder Alleinerziehenden).
Einkommensänderungen im Bemessungszeitraum
Der Bemessungszeitraum umfasst die 12 Monate vor dem Geburtsmonat. Besondere Monate — etwa mit Kurzarbeit, Elterngeld für ein älteres Kind, Mutterschaftsgeld oder krankheitsbedingtem Einkommensverlust — können auf Antrag aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen werden. Dies kann das durchschnittliche Nettoeinkommen und damit das Elterngeld erhöhen.
Häufig gestellte Fragen zum Elterngeld Nettoeinkommen
Wie wird das Nettoeinkommen für das Elterngeld berechnet?
Das Nettoeinkommen für die Elterngeldberechnung wird nach der pauschalierten Methode gemäß § 2e BEEG ermittelt. Vom monatlichen Bruttoeinkommen werden pauschalierte Abzüge für Lohnsteuer (je nach Steuerklasse) und Sozialversicherungsbeiträge (21,67 % pauschal) abgezogen. Dieses vereinfachte Verfahren unterscheidet sich vom tatsächlichen Netto auf der Gehaltsabrechnung und kann zu leicht abweichenden Ergebnissen führen.
Welchen Zeitraum umfasst der Bemessungszeitraum?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst der Bemessungszeitraum gemäß § 2b BEEG die 12 Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Monate mit Mutterschaftsgeld, Elterngeld für ein älteres Kind oder mit geringem Einkommen wegen Krankheit, Behinderung oder Kurzarbeit können auf Antrag aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen werden. In diesem Fall verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
Wie hoch ist das Elterngeld mindestens und höchstens?
Das Basis-Elterngeld beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat (§ 2 BEEG). Für Geringverdienende mit einem Nettoeinkommen unter 1.000 € erhöht sich der Ersatzrate schrittweise von 65 % auf bis zu 100 %. Das Elterngeld Plus für Teilzeit-Arbeit beträgt bis zu 900 € monatlich und kann doppelt so lange bezogen werden.
Welche Einkommensgrenzen gelten für das Elterngeld?
Seit April 2024 sind Elternteile mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen über 175.000 € (Alleinerziehende) bzw. über 150.000 € pro Elternteil vom Elterngeld ausgeschlossen. Diese Grenzen wurden im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 eingeführt und gelten für Geburten ab dem 1. April 2024.
Wie beeinflusst die Steuerklasse das Elterngeld?
Die Steuerklasse hat erheblichen Einfluss auf das Elterngeld, da die Lohnsteuer pauschaliert nach Steuerklasse abgezogen wird. Steuerklasse III hat die niedrigsten Pauschalabzüge und führt zu einem höheren Nettoeinkommen in der Bemessungsgrundlage — und damit zu höherem Elterngeld. Es lohnt sich daher, vor der Geburt einen Steuerklassenwechsel zu prüfen. Allerdings müssen Steuerklassenwechsel rechtzeitig (mindestens 7 Monate vor dem Bemessungszeitraum) vorgenommen werden.
Gilt das Nettoeinkommen nach BEEG auch für Elterngeld Plus?
Ja, die Berechnung des Nettoeinkommens nach § 2e BEEG gilt sowohl für das Basis-Elterngeld als auch für das Elterngeld Plus. Beim Elterngeld Plus wird das berechnete Basis-Elterngeld halbiert und dafür doppelt so lange ausgezahlt. Das ermöglicht Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, eine längere finanzielle Förderung.