§ 3 EntgFG

Berechnen Sie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3 und 4 EntgFG. Arbeitnehmer haben Anspruch auf 100 % ihres Arbeitsentgelts für bis zu 6 Wochen. Der Rechner berücksichtigt Tagesgehalt, maximale Anspruchsdauer und die mögliche Kürzung von Sondervergütungen nach § 4a EntgFG. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 8. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach §§ 3–4a EntgFG

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentrales Arbeitnehmerrecht in Deutschland. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet Arbeitgeber, erkrankten Arbeitnehmern für bis zu sechs Wochen das volle Gehalt weiterzuzahlen. Diese Regelung schützt Arbeitnehmer vor unmittelbaren Einkommensausfällen bei Krankheit und ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialschutzsystems.

Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 EntgFG

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für Arbeitnehmer und Auszubildende, die unverschuldet arbeitsunfähig erkrankt sind. Voraussetzungen sind: ein bestehendes Arbeitsverhältnis, eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit (Krankheit), eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) sowie das Vorliegen einer mindestens vierwöchigen ununterbrochenen Beschäftigung (Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgFG).

Höhe der Entgeltfortzahlung nach § 4 EntgFG

Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Damit unterscheidet sich Deutschland von vielen anderen EU-Ländern, wo nur ein Teil des Lohns fortgezahlt wird. Zum maßgeblichen Arbeitsentgelt zählen Grundlohn, regelmäßige Zulagen und Sachbezüge. Überstundenvergütungen und einmalige Sonderleistungen sind in der Regel nicht einzubeziehen.

Sondervergütungen und § 4a EntgFG

Bei längerer Krankheit kann der Arbeitgeber Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nach § 4a EntgFG kürzen. Die Kürzung ist auf 25 % der Sondervergütung je vollständiger Sechs-Wochen-Periode der Arbeitsunfähigkeit begrenzt und muss durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Diese Regelung soll Missbrauch des Entgeltfortzahlungsanspruchs entgegenwirken.

Häufig gestellte Fragen zur Entgeltfortzahlung

Wie lange besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage). Bei derselben Krankheit (Wiederholungserkrankung) beginnt eine neue Sechs-Wochen-Frist, wenn der Arbeitnehmer nach der vorherigen Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind.

Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Die Entgeltfortzahlung beträgt nach § 4 Abs. 1 EntgFG 100 % des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts. Es ist also das volle Gehalt weiterzuzahlen. Zum Arbeitsentgelt zählen neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zulagen, Zuschläge und Sachbezüge. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld sind grundsätzlich nicht enthalten.

Was passiert nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung?

Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung besteht kein weiterer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Ab diesem Zeitpunkt zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70 % des Brutto-Krankengeldes, jedoch maximal 90 % des Nettoverdienstes. Die maximale Bezugsdauer des Krankengeldes beträgt 78 Wochen (78/3 Jahre) für dieselbe Erkrankung.

Kann der Arbeitgeber Sondervergütungen kürzen?

Ja, gemäß § 4a EntgFG kann der Arbeitgeber Sondervergütungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen) kürzen, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr wegen Krankheit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die zulässige Kürzung beträgt bis zu 25 % der Sondervergütung für jede Sechs-Wochen-Periode der Krankheit. Die Kürzung muss jedoch vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart sein.

Wann entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (Wartezeit, § 3 Abs. 3 EntgFG). In der Wartezeit haben Arbeitnehmer nur Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Nach Ablauf der Wartezeit gilt der Anspruch rückwirkend für die gesamte Erkrankungsdauer bis sechs Wochen.

Gilt die Entgeltfortzahlung auch bei selbstverschuldeter Krankheit?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft selbst verursacht hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Dies kann der Fall sein bei Arbeitsunfällen infolge grober Fahrlässigkeit, Verletzungen durch riskante Sportarten oder gesundheitsschädigenden Verhaltensweisen. Alkohol- oder Drogenkonsum allein genügt nicht — entscheidend ist, ob die Krankheit unmittelbar auf das schuldhafte Verhalten zurückzuführen ist.

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