Berechnen Sie das Feiertagsentgelt nach dem Ausfallprinzip des § 2 EntgFG. Arbeitnehmer erhalten für gesetzliche Feiertage das Entgelt, das ohne den Feiertag angefallen wäre. Der Rechner ermittelt Stundenlohn und Feiertagsentgelt auf Basis von Monatsgehalt und Arbeitszeit. Gültig für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ↗
Entgeltzahlung an Feiertagen — Ausfallprinzip
Gültig ab: 26. 5. 1994
- § 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ↗
Anwendungsbereich — Arbeitnehmer und Auszubildende
Gültig ab: 26. 5. 1994
Feiertagsentgelt nach § 2 EntgFG
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt in § 2 den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Entgelt an gesetzlichen Feiertagen. Das Grundprinzip ist das sogenannte Ausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält das Entgelt, das er bekommen hätte, wenn an diesem Tag kein Feiertag gewesen wäre und er gearbeitet hätte.
Das Ausfallprinzip im Detail
Das Ausfallprinzip nach § 2 EntgFG bedeutet, dass für die Berechnung des Feiertagsentgelts die hypothetische Arbeitsstundenzahl maßgeblich ist — also wie viele Stunden der Arbeitnehmer an diesem Tag regulär gearbeitet hätte. Bei einem Vollzeitarbeitnehmer mit 40-Stunden-Woche sind das typischerweise 8 Stunden pro Werktag. Das Feiertagsentgelt errechnet sich dann als Stundenlohn multipliziert mit den ausgefallenen Arbeitsstunden.
Gesetzliche Feiertage in Deutschland
Die Anzahl der gesetzlichen Feiertage variiert je nach Bundesland zwischen 9 und 13 Tagen pro Jahr. Bundesweit einheitliche Feiertage sind unter anderem: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) und die Weihnachtstage. Zusätzliche Landesfeiertage wie Fronleichnam, Allerheiligen oder der Reformationstag gelten nur in bestimmten Bundesländern.
Feiertagsarbeit und Zuschläge
Arbeitnehmer, die trotz gesetzlichem Feiertag arbeiten müssen, haben Anspruch auf das reguläre Arbeitsentgelt und zusätzlich auf einen Feiertagszuschlag. Die Höhe des Zuschlags ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag geregelt. Gemäß § 3b EStG sind Feiertagszuschläge unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Grundlohn von 50 € je Stunde steuerfrei.
Häufig gestellte Fragen zum Feiertagsentgelt
Was regelt § 2 EntgFG zum Feiertagsentgelt?
Nach § 2 EntgFG haben Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie erhalten hätten, wenn kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre (Ausfallprinzip). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dieses Entgelt zu zahlen, auch wenn wegen des Feiertags keine Arbeit anfällt. Die Höhe richtet sich nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden.
Gilt das Feiertagsentgelt auch für Schichtarbeiter?
Ja, das Ausfallprinzip des § 2 EntgFG gilt auch für Schichtarbeiter. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer ohne den Feiertag tatsächlich gearbeitet hätte. Bei Schichtarbeitern ist der konkrete Schichtplan maßgeblich. Fällt ein Feiertag auf einen freien Schichttag, besteht kein Anspruch auf Feiertagsentgelt, da ohnehin keine Arbeitszeit ausgefallen wäre.
Wie wird das Feiertagsentgelt bei variabler Vergütung berechnet?
Bei variabler Vergütung (Provisionen, Akkordlohn etc.) ist ein Durchschnittsentgelt zu ermitteln. Grundlage ist in der Regel der Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor dem Feiertag. Überstundenvergütungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da sie keinen Ausfallcharakter haben. Prämien und Zulagen sind einzubeziehen, sofern sie dem regelmäßigen Entgelt zuzurechnen sind.
Wer muss das Feiertagsentgelt zahlen?
Das Feiertagsentgelt ist ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen — anders als bei Krankheit, wo die Krankenkasse ab der siebten Woche Krankengeld zahlt. Es gibt keine staatliche Förderung oder Erstattung für das Feiertagsentgelt. Der Arbeitgeber trägt die vollen Kosten. Bei Mehrfachbeschäftigung zahlt jeder Arbeitgeber das anteilige Feiertagsentgelt für seinen Beschäftigungsanteil.
Was gilt, wenn an einem Feiertag gearbeitet wird?
Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt plus einen Feiertagszuschlag. Die Höhe des Zuschlags ist gesetzlich nicht geregelt und richtet sich nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (üblich: 25 %–150 %). Dieser Zuschlag ist bis zu einer gewissen Höhe steuerbefreit (§ 3b EStG), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Haben Minijobber Anspruch auf Feiertagsentgelt?
Ja, auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben nach § 2 EntgFG Anspruch auf Feiertagsentgelt, wenn der Feiertag auf einen ihrer regulären Arbeitstage fällt. Das Feiertagsentgelt ist regulärer Bestandteil des Arbeitsentgelts und unterliegt damit denselben Sozialversicherungs- und Steuerregelungen wie das übrige Minijob-Entgelt.