Berechnen Sie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach EntgFG § 3. Der Rechner zeigt, wie viel Lohn Ihnen während der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsfrist zusteht.
Rechtsgrundlage
- § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ↗
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall — 6 Wochen voller Lohn
Gültig ab: 1. 7. 2024
Kurz zum Thema
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt in § 3 die Pflicht des Arbeitgebers, bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit den Lohn für die Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen. Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer seinen vollen durchschnittlichen Tagesverdienst — ohne Abzug von Krankenstandsgeld oder ähnlichen Leistungen.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach einer Wartezeit von 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Nach Ablauf dieser Frist gilt der volle Anspruch für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Bei mehreren Krankheiten innerhalb der 6-Wochen-Frist bleiben diese zusammengerechnet — nur bei verschiedenen Krankheiten beginnt die Frist neu.
Berechnung des Fortzahlungsanspruchs
Die Fortzahlung berechnet sich aus dem durchschnittlichen Tagesverdienst. Bei einem Monatsgehalt von 3.000€ ergibt sich ein Tageslohn von 100€ (3.000€ × 12 Monate ÷ 360 Tage). Für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit wird dieser Tageslohn gezahlt — auch für Wochenenden und Feiertage.
Nach der Entgeltfortzahlung
Nach Ablauf der 6 Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Dieses beträgt etwa 70% des letzten Nettogehalts und wird von der Krankenkasse direkt an den Arbeitnehmer gezahlt. Der Rechner zeigt nur die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.
Haeufig gestellte Fragen zur Entgeltfortzahlung
Wie lange besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Arbeitnehmer haben bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Dies ergibt 42 Kalendertage, an denen der Arbeitgeber den vollen Lohn fortzahlen muss. Nach Ablauf der 6 Wochen übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenkasse ein Krankengeld.
Wann entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach einer Wartezeit von 4 Wochen (EntgFG § 3 Abs. 3). Das bedeutet: Wer erst seit wenigen Wochen beschäftigt ist und krank wird, hat möglicherweise keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung gilt der volle Anspruch — auch rückwirkend.
Gilt die Fortzahlung auch bei mehreren Krankheiten?
Ja, solange dieselbe Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder eine neue Krankheit hinzukommt, werden die Krankheitstage zusammengezählt. Sind es verschiedene Erkrankungen, beginnt der 6-Wochen-Zeitraum für jede Krankheit neu. Der Rechner zeigt die Fortzahlung für die eingegebene Anzahl von Krankheitstagen.
Was bedeutet unverschuldete Arbeitsunfähigkeit?
Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt. Das bedeutet: Vorsätzliche Selbstverletzung oder Arbeitsunfähigkeit infolge Alkohol- oder Drogenkonsums können den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährden. Bei einem ärztlichen Attest wird in der Regel von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.
Werden Feiertage mitgezählt?
Ja, das EntgFG § 3 spricht von Kalendertagen — das bedeutet, sowohl Werktage als auch Sonn- und Feiertage zählen bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist mit. Der Tageslohn wird für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitstag handelt.
Muss ich die Entgeltfortzahlung versteuern?
Die Entgeltfortzahlung nach EntgFG § 3 unterliegt dem regulären Lohnsteuerabzug und ist sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich um normalen Arbeitslohn, der in der Lohnabrechnung ausgewiesen wird — im Gegensatz zum späteren Krankengeld der Krankenkasse.