Das Jobticket ist nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum Lohn gewährt wird. Achtung: Der steuerfreie Wert kürzt die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 EStG. Berechnen Sie den tatsächlichen Nettovorteil nach Berücksichtigung der Kürzung und Ihres persönlichen Grenzsteuersatzes.
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
Steuerfreie Jobtickets — ÖPNV/Bahn-Zuschüsse zusätzlich zum Lohn sind steuerfrei
Gültig ab: 1. 1. 2019
- § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ↗
EP-Kürzung — steuerfreie AG-Leistungen kürzen die Entfernungspauschale im gleichen Umfang
Gültig ab: 1. 1. 2019
Steuerfreies Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG
Seit 2019 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten ÖPNV- und Bahntickets steuerfrei überlassen, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Dies gilt nach § 3 Nr. 15 EStG für alle Tickets im öffentlichen Personennahverkehr sowie für Fernzugtickets der Deutschen Bahn — also auch für das seit 2023 verfügbare Deutschlandticket (49-Euro-Ticket).
Steuerfreiheit und EP-Kürzung
Die Steuerfreiheit hat einen Haken: Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG kürzt der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Der abzugsfähige Betrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (0,30 € bis km 20; 0,38 € ab km 21) wird um den steuerfreien Jahreswert des Tickets reduziert. Übersteigt der Ticketwert die Pauschale, entfällt diese vollständig.
Berechnung des Nettvorteils
Der tatsächliche Steuervorteil des Jobtickets ergibt sich aus der Steuerersparnis durch die Freistellung abzüglich der Steuermehrbelastung aus der EP-Kürzung. Bei kurzen Arbeitswegen (geringe Entfernungspauschale) oder wenn der Ticketwert die Pauschale übersteigt, kann der Nettovorteil kleiner ausfallen als erwartet. Bei langen Arbeitswegen überwiegt die Steuerfreiheit deutlich die Kürzungswirkung.
Gehaltverzicht — kein steuerfreies Jobticket
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohns, um ein Jobticket zu erhalten (Gehaltsumwandlung), greift § 3 Nr. 15 EStG nicht. Der Wert des Tickets ist dann als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Nur eine Überlassung wirklich zusätzlich zum vereinbarten Entgelt führt zur Steuerfreiheit.
Häufige Fragen zum steuerfreien Jobticket
Wann ist das Jobticket steuerfrei?
Nach § 3 Nr. 15 EStG ist ein Jobticket (ÖPNV-Karte, Bahnkarte, Deutschlandticket) steuerfrei, wenn es vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Ein reiner Gehaltverzicht (Gehaltsumwandlung) führt nicht zur Steuerfreiheit — dann entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
Muss ich die Entfernungspauschale kürzen?
Ja. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG kürzen steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale. Der steuerfreie Jahreswert des Jobtickets mindert die abzugsfähige Entfernungspauschale. Bei einem Deutschlandticket (49 €/Monat = 588 €/Jahr) kann die Pauschale dadurch deutlich reduziert werden.
Gilt das Deutschlandticket als steuerfreies Jobticket?
Ja, das Deutschlandticket (49 €/Monat) fällt unter § 3 Nr. 15 EStG, wenn der Arbeitgeber es kostenlos oder verbilligt überlässt und die Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt. Der Jahreswert (588 €) kürzt die Entfernungspauschale entsprechend. Der Nettovorteil des steuerfreien Jobtickets ist in der Regel positiv.
Was ist der Unterschied zum Fahrtkostenzuschuss?
Ein allgemeiner Fahrtkostenzuschuss in bar unterliegt der Lohnsteuer (pauschal nach § 40 Abs. 2 EStG mit 15 % oder regulär). Das steuerfreie Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG muss in Form eines ÖPNV- oder Bahntickets gewährt werden, nicht als Geldbetrag. Die Sachleistungsform ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit.
Muss das Jobticket gemeldet werden?
Das steuerfreie Jobticket muss im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden. In der Steuererklärung des Arbeitnehmers muss die Kürzung der Entfernungspauschale entsprechend berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat keine besondere Meldepflicht, sollte den Wert des Tickets aber für Prüfzwecke dokumentieren.