§ 3 Nr. 37 EStG

Das Dienstrad ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum Lohn überlassen wird. Bei Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil: 1 % des (abgerundeten) Listenpreises monatlich. E-Bikes (Pedelec bis 25 km/h) profitieren von einer Sonderregel: Berechnungsbasis ist nur 1/4 des Listenpreises.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Steuerfreies Dienstrad nach § 3 Nr. 37 EStG

Seit 2019 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Fahrräder und E-Bikes steuerfrei überlassen. § 3 Nr. 37 EStG stellt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Pedelecs von der Lohnsteuer frei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Diese Regelung ist zunächst bis 2031 befristet.

Gehaltsumwandlung und geldwerter Vorteil

Viele Arbeitnehmer nutzen das Dienstrad über eine Gehaltsumwandlung (Entgeltumwandlung): Sie verzichten auf einen Teil ihres Bruttogehalts und erhalten dafür das Dienstrad. In diesem Fall greift § 3 Nr. 37 EStG nicht — es entsteht ein geldwerter Vorteil, der nach der 1-%-Regelung bewertet wird. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises.

Privilegierung für E-Bikes bis 25 km/h

Pedelecs (E-Bikes) bis 25 km/h gelten verkehrsrechtlich als Fahrräder und profitieren von einer steuerlichen Privilegierung: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG wird als Berechnungsbasis für den geldwerten Vorteil nicht der volle Listenpreis angesetzt, sondern nur 1/4 davon (25 %-Ansatz). Bei einem E-Bike mit 4.000 € Listenpreis ergibt sich damit: Basis 1.000 €, geldwerter Vorteil = 10 €/Monat statt 40 €/Monat.

S-Pedelec und Krafträder — keine Vergünstigung

S-Pedelecs (speed pedelecs über 25 km/h) und motorisierte Zweiräder fallen nicht unter § 3 Nr. 37 EStG und auch nicht unter die E-Bike-Privilegierung. Sie werden steuerlich wie Kraftfahrzeuge behandelt und unterliegen den normalen Regeln für Dienstfahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ohne 1/4-Abzug).

Häufige Fragen zum steuerfreien Dienstrad

Wann ist das Dienstrad steuerfrei?

Nach § 3 Nr. 37 EStG ist die Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes (Pedelec bis 25 km/h) durch den Arbeitgeber steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. S-Pedelecs (über 25 km/h) und Krafträder sind ausgeschlossen. Auch bei der Gehaltsumwandlung gilt die Steuerfreiheit nicht — dort entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Wie wird der geldwerte Vorteil bei Gehaltsumwandlung berechnet?

Bei Gehaltsumwandlung wird ein geldwerter Vorteil nach der 1-%-Regelung analog zum Dienstwagen berechnet: 1 % des auf 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises pro Monat. Bei E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG) gilt eine Privilegierung: Als Berechnungsbasis zählt nur 1/4 des Listenpreises (25 %-Ansatz). Dienstfahrten müssen nicht extra versteuert werden.

Was ist der Unterschied zwischen Pedelec und S-Pedelec?

Ein Pedelec (Electrically Power Assisted Cycle) bis 25 km/h gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad und profitiert von den steuerlichen Vergünstigungen (§ 3 Nr. 37 EStG, reduzierte Berechnungsbasis). Ein S-Pedelec (speed pedelec) mit Motorunterstützung bis 45 km/h gilt dagegen als Kraftfahrzeug — es ist zulassungspflichtig, versicherungspflichtig und fällt steuerrechtlich nicht unter die Fahrrad-Regelungen.

Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen an?

Bei steuerfreier Dienstradüberlassung (zusätzlich zum Lohn) fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Bei geldwertem Vorteil durch Gehaltsumwandlung erhöht der geldwerte Vorteil das Bruttoentgelt, was zu höheren SV-Beiträgen führt — sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist. Der AN-Anteil beträgt grob 20 % des geldwerten Vorteils.

Kann ich das Dienstrad auch privat nutzen?

Ja, das ist gerade der Zweck der Regelung. Die private Nutzung des Diensträder ist bei steuerfreier Überlassung nach § 3 Nr. 37 EStG ausdrücklich erlaubt und steuerfrei. Bei Gehaltsumwandlung ist die private Nutzung durch den geldwerten Vorteil (1 % × 1/4 Listenpreis) abgegolten — eine separate Versteuerung für Privatfahrten entfällt.

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